Anspruch Legaldefinition
§194 BGB
Anspruchsgrundlagen
§194 BGB Anspruch
§823 BGB Anspruch auf Schadensersatz
§985 BGB Herausgabeanspruch
Auslegung einer Willenserklärung
Objektiver Empfängerhorizont den Paragraphen gemäß zu prüfen
§133: Bei der Auslegung einer WE ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
§157: Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Antrag/Angebot
§145 ff.
Annahme
Annahme ohne Erklärung dem Antragenden gegenüber
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Schuldverhältnisse
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Absolute Rechte
§823 Abs. 1 BGB
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Verstoß gegen die gute Sitte
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Vertragliche Ansprüche
Primäransprüche auf Vertragserfüllung
Sekundäransprüche z.B. Schadensersatzansprüche
Primäransprüche auf Vertragserfüllung, z.B. §§ 433 I 1, 633 I BGB
Sekundäransprüche z.B. Schadensersatzansprüche, z.B. §§ 280 I, III, 283 BGB
Vertragsähnliche Ansprüche
Ansprüche aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB (c.i.c.)
Ansprüche aus §§ 677 ff BGB (GoA)
Dingliche (Sachenrechtliche) Ansprüche
Herausgabeansprüche, z.B. § 985 BGB
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Ansprüche aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV), §§ 987 ff. BGB
Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, z.B. § 1004 BGB
Bereicherungsansprüche
Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Deliktische Ansprüche
Ansprüche aus Gefährdungshaftung, z.B. § 833 S. 1 BGB, § 7 StVG
Ansprüche auf Grund vermuteten Verschuldens, z.B. § 831 I BGB
Verschuldensabhängige Ansprüche, z.B. §§ 823 I, 823 II, 826 BGB
Unternehmer
*)
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
*) Amtlicher Hinweis: Diese Vorschrift dient der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten Richtlinien.
Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Schenkung
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
Erlass
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.
= Erlassen/Schuldaufheben
§398 Regelt nur, wie man Erforderungen überträgt
Werkvertrag
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Mietvertrag
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
Abtretung
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Einigung und Übergabe
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Zugang
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
Abgabe
Gedanke des §130 II BGB
Bindung an den Antrag
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
Widerruf
Voraussetzung: X als Verbraucher und Y als Unternehmer schließen einen Fernabsatzvertrag ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln (Abs. 2).
Vertragsschluss
§145 BGB ff.
Antrag: §145 BGB
Annahme: §150 II BGB
Anfechtung ex tunc
(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.
Anfechtungserklärung
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
Anfechtungsgegner
(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
Anfechtungsgrund, Kausalität
Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
Gesetzliches Verbot
Der Kaufvertrag könnte nach § 134 BGB nichtig sein.
Def.: Dann müsste das Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Ein Gesetz ist jede Rechtsnorm im Sinne des Art. 2 EGBGB. Es müsste ein Verbotsgesetz existieren, welches den Kauf von xy verbietet.
Sittenwidriges RG, Wucher
Objektive und subjektive Voraussetzungen
Privatrechtliche Versteigerung
§ 156 I S.1 BGB, der bei privatrechtlichen Versteigerungen anwendbar ist und regelt, dass erst das Gebot des Bieters überhaupt ein Angebot darstellt, ist für Internetauktionen nicht anwendbar.
Dort erfolgt regelmäßig kein Zuschlag. Der Zuschlag i.S.d. § 156 I S.1 BGB ist eine Willenserklärung und kann nicht durch bloßen Zeitablauf ersetzt werden.
Gültigkeit eines Schenkungsversprechens (Form)
Zur Gültigkeit des Schenkungsversprechens, ist grundsätzlich die notarielle Beurkundung erforderlich, § 518 I S.1 BGB.
Sollte diese Formvorschrift hier nicht eingehalten worden sein, wird der Mangel der Form erst durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt, § 518 II BGB.)
Befristung unter Benennung eines Anfangstermins
§ 163 BGB
Die Befristung ist ein zukünftiges, objektiv gewisses Ereignis.
Es ist bspw. gewiss, dass jeder Mensch einmal sterben muss, es bleibt nur ungewiss, wann. Die Vorschriften über die aufschiebende Bedingung sind anwendbar bspw. bei Schenkung zum Todestag des X, § 163, § 158 I BGB. Die Wirkung des Schenkungsvertrags tritt erst mit dem Anfangstermin ein.
aufschiebende Bedingung
§ 158 I BGB
Die Bedingung ist ein zukünftiges, objektiv ungewisses Ereignis.
Es ist ungewiss, ob ein Mensch seinen 60. Geburtstag noch erlebt. Die Wirkung des Schenkungsvertrags tritt erst mit dem Eintritt der Bedingung ein, § 158 I BGB.
Kaufvertrag über ein Grundstück (Form)
Der Kaufvertrag über ein Grundstück bedarf nach § 311 b I S.1 BGB der notariellen Beurkundung.
Ist der Kaufvertrag lediglich schriftlich abgeschlossen, ist er damit grundsätzlich nach § 125 S.1 BGB nichtig.
V ist Geschäftsführer einer Immobilienfirma und unterzeichnet den Mietvertrag daher mit „Der
Geschäftsführer“.
§ 126 I BGB erfordert zwecks Individualisierbarkeit eine „Namensunterschrift“.
Eine Position in einem Unternehmern erfüllt diesen Zweck nicht und stellt mithin keine taugliche Namensunterschrift dar. Erforderlich ist vielmehr eine Unterzeichnung mit Familiennamen und einem die Vertretung des Unternehmens anzeigenden Zusatzes
WE eines MJ
§107 BGB
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vonnöten.
Gesetzliche Vertreter sind i.d.R. Die Eltern gem. §§ 1626,1629
Wirksamkeit RG eine MJ bei Vertragserfüllung
§110 BGB
Bewirken der Leistung mit eigenen Mtteln
Paragraph, der Vertragsfreiheit normiert.
Unter anderem Verträge mit Künstlern
§311 (Abs. 1) BGB (Sui generis = eigener Art)
(u.U. Auch Werkvertrag gemäß §631 oder Dienstvertrag gemäß § 611 BGB)
Fristbestimmung
§ 148 BGB
Annahme nur innerhalb der Frist, andernfalls erlischt der Antrag
Ablehnung des Antrags
§ 150 II BGB
Ablehnung des ursprünglichen Vertrags mit neuem geänderten Antrag
Vertragsschluss bei MJ
Ohne Einwilligung
§2 BGB, §106 BGB MJ
§108 I BGB Die Wirksamkeit eines von einem MJ ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters geschlossenen Vertrags, hängt von der Genehmigung des Vertreters ab.
Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
§ 138 II BGB
Täuschung durch Unterlassen
§ 123 I 1. Alt. BGB
Überblick über wichtige Unwirksamkeitsgründe des AT
Nacherfüllung/Gewährleistungsvorschrift
§439 I BGB
Voraussetzung regelmäßig ein KV gem. §433 BGB.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren