Allgemeines
§ 26 I GO regelt Bürgerbegehren mit nachfolgendem Bürgerentscheid
Rat kann Bürgerentscheid auch selbst initiieren § 26 I 2 GO
hier entfällt die Stufe des Bürgerbegehrens und wird durch Ratsbeschluss mit qualifizierter Mehrheit ersetzt (Ratsbürgerentscheid)
Bürgerentscheid findet findet in identischer Weise statt
Verfahren des Bürgerbegehrens mit nachfolgendem Bürgerentscheid:
= zweistufiges Verfahren
Stufe: Bürgerbegehren = Antrag der Bürger an den Rat, dass an seiner Stelle die Bürger über eine Angelegenheit der Gemeinde entscheiden
Stufe: Bürgerentscheid = eigentliche Abstimmung über diese Sachfrage
Bürgerbegehren muss zulässig sein, damit Stufe 2 begonnen werden kann!!! (Feststellung der Zulässigkeit durch Rat § 26 VI 1 GO)
Formelle und inhaltliche Zulässigkeitsvoraussetzungen
Antragsform
Bestimmtes Begehren und Mindestinhalt
Begründung
Vertreterbenennung
Mitteilung der Durchführungsabsicht
Kostenschätzung der Verwaltung bei Unterschriftensammlung
Ggf. Vorprüfungsverfahren
Unterschriftenlisten, Antrags- und Unterschriftesberechtigung, Unterschriftsquorum
Frist bei Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss
§ 26 II 1 GO
schriftlich
§ 26 I 1 i.V.m. VII 1 GO = Frage, die mit “ja” oder “nein” zu beantworten ist
Inhaltlich muss Frage eine Entscheidung zum Inhalt haben -> entscheidungsvorbereitende Fragen sind unzulässig
Mehrere Teilfragen sind möglich, sofern eine einheitliche Antwort mit “ja” oder “nein” auf alle Teilfragen möglich ist
Frage muss konkret, also hinreichend bestimmt sein
ist Bestandteil der Unterschriftenliste § 26 IV 6 i.V.m. § 25 IV 1 GO -> kurze Begründung i.d.R. daher ausreichend
Zweck: Unterzeichner über SV und Argumente aufklären
Die in Begründung aufgestellten Tatsachen müssen zutreffen (soweit sie für Entscheidung wesentlich sind) -> wenn die Begründung unrichtig ist, dann ist ein Bürgerbegehren unzulässig
§ 26 II 2 GO
bis zu drei Vertreter sind im Antrag aufzuführen (es muss sich um Bürger der Gemeinde handeln)
-> Gem. § 26 IV 6 i.V.m. § 25 IV GO damit auch auf jeder Unterschriftenliste
Wenn Vertreter im Laufe des Verfahrens ausscheidet, überträgt sich Kompetenz auf anderen Vertreter -> führt also nicht zur Unzulässigkeit
§ 26 II 3 GO
Schriftliche Mitteilung an Verwaltung bei beabsichtigtem BüBe
-> dadurch ist Verwaltung in der Lage eine Kostenschätzung zu erteilen
Angabe der Kostenschätzung der Verwaltung bei der Sammlung der Unterschriften
§ 26 II 5, 6 GO
Unterzeichner sollen über Kosten informiert werden = wesentliches Entscheidungskriterium
Kosteneinschätzung soll plausibel und summarisch sein -> überschlägige Schätzung reicht grds. aus
Kosteneinschätzung ist den schriftlichen Vertretern bekannt zu geben § 26 II 5 GO
Kosteneinschätzung ist auf Unterschriftenliste offenzulegen § 26 II 6 GO
Haben Initiatoren eine andere Auffassung/ Einschätzung können sie diese in der Begründung mit aufführen
§ 26 II 7 GO
Vertreter können von Möglichkeit des Vorpüfungsverfahrens Gebrauch machen
-> dann vollzieht sich Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des BüBe in zwei Schritten:
Schritt: Vorprüfungsentscheidung
Vertretungsberechtigten stellen nach Vorliegen der Kostenschätzung den Antrag an den Rat über die Zulässigkeit es BüBe (§ 26 II 7 GO) zu entscheiden -> mit Ausnahme des Abs. 4 (Erreichen des notwendigen Unterschriftenquorums)
Antrag muss in vorgeschriebener Form (§ 25 IV) vorgelegt werden - einschl. der Frage, Begründung und Kosteneinschätzung (§ 26 II 8 GO)
-> Antrag muss von Vertretern sowie mind. 25 weiteren Bürgern unterzeichnet sein
-> nach § 26 IV 4 GO werden diese Unterzeichnungen auf die Gesamtzahl der gesammelten Unterschriften angerechnet
Rat muss dann innerhalb von 8 Wochen eine rechtlich bindende Entscheidung über diese Frage treffen
Schritt: Abschlussentscheidung
nach Einreichung der gesammelten Unterstützungsunterschriften durch die Vertretujgsberechtigten hat Rat nur noch zu entscheiden, ob das notwendige Unterschriftenquorum nach § 26 IV GO erreicht worden ist.
Unterschriftenliste, Antrags- und Unterschriftenberechtigung, Unterschriftsquorum
§ 26 IV GO
BüBe kann nur mit ausreichender Anzahl an Unterschriften zulässig sein
-> erforderliche Anzahl der Unterschriften ist nach Einwohnerzahl gestaffelt
Prüfung:
Entspricht Unterschriftenliste den gesetzlichen Vorgaben und erhält die erforderlichen Informationen für Unterzeichner?
-> Falls nicht, sind die darauf enthaltenen Unterschriften unwirksam und werden nicht mitgezählt
Auf Unterschritenlisten müssen alle Bestandteile des Bürgerbegehrens (Antrag) enthalten sein:
A) die zur Entscheidung bringende Frage
B) die Begründung
C) die Kostenschätzung der Verwaltung
D) die Vertreterbenennung
Unterzeichner benötigen Bürgereigenschaft (§ 21 II GO i.V.m. § 7 KWahlG)
-> Mind. 3 Monate in der Gemeinde wohnhaft, 16. Lebensjahr vollendet , mind. EU-Staatsbürgerschaft
Unterzeichner müssen klar identifizierbar sein
-> § 26 IV 6 i.V.m. § 25 IV GO
-> Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Unterschrift
Frist bei Bürgerbegehren gegen einen Ratbeschluss
§ 26 III GO
Frist ist nur zu beachten, wenn sich das BüBe gegen einen Ratsbeschluss richtet
-> drei Monate Einreichungsfrist, berechnet ab dem Sitzungstag
-> Wenn der Ratsbeschluss der Bekanntmachung bedarf (z.B. Satzungsbeschlüsse), dann Einreichungsfrist innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntmachung
Schriftliche Mitteilung über Absicht BüBe durchzuführen führt nach § 26 III 3 GO zu Hemmung der Frist für das Einreichen
-> mit schriftlicher Kostenschätzung der Verwaltung nach § 26 II 5 GO läuft die Frist wieder
Zulässiger Gegenstand = Materielle Anforderungen
Da Bürger anstelle des Rates entscheiden wollen, muss es sich um eine Angelegeneheit des Rates handeln
-> Verbands- und Organkompetenz
Keine Angelegenheit aus dem Negativkatalog des § 26 V GO
BüBe darf außerdem nicht auf eine rechtswidriges Ziel gerichtet sein
-> BüBe ist auch dann auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet, wenn es gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nach § 75 I 2 GO verstößt
Wirkung des zulässigen BüBe
Wenn Zulässigkeit des BüBe vom Rat festgestellt wurde, tritt die Sperrwirkung gemäß § 26 VI 7 GO ein
-> Bis zur Ergebnisfeststellung darf keine Entscheidung durch den Rat entgegen des Begehrens getroffen werden
Sperrwirkung tritt ein, sobald der Rat das BüBe abschließend für zulässig erklärt -> erst wenn ALLE Voraussetzungen erfüllt sind (einschließlich er zu sammelnden Unterschriften)
BüBe entfaltet keine Sperrwirkung mehr, wenn nachfolgende Bürgerentscheid erfolglos stattgefunden hat
Bürgerentscheid
Wenn Rat Zulässigkeit des BüBe feststellt und dem zulässigen BüBe nicht entspricht, dann ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen
Bürgerentscheid hat Erfolg, wenn
die zur Entscheidung gestellten Frage von der Mehrheit der gültigen Stimmen entsprechend beantwortet wurde und
diese Mehrheit mindestens das in § 26 VII 2 GO bestimmte Quorum erreicht
Zuletzt geändertvor 2 Jahren