Allgemein
§ 8 II - IV GO
Benutzungsanspruch:
Stufe - Zulassungsanspruch zur öffentlichen Einrichtung
-> “Ob” der Benutzung
-> Öffentlich-rechtlich geregelt
Stufe - Art und Weise der Benutzung
-> “Wie” der Benutzung
-> Verwaltung kann sowohl privatrechtlich regeln (z.B. nach Mietvertragsrecht), als auch öffentlich-rechtlich (mittel Satzungen, Anstaltsordnung o.Ä.)
Prüfung:
Öffentliche Einrichtung der Gemeinde
Berechtigter Personenkreis
Im Rahmen des geltenden Rechts
Öffentliche Einrichtung = jeder Gegenstand, den die Gemeinde im öffentlichen Interesse unterhält und durch Widmung (=Zweckbestimmung) der allgemeinen Benutzung zugänglich macht
-> Widmung kann ausdrücklich durch Ratsbechluss, Satzung etc. Oder konkludent erfolgen
-> Beispiele für öffentliche Einrichtungen finden sich in § 107 II1 GO
Bsp.: öff. Einrichtung: Stadthallt -> für kulturelle Veranstaltungen; Festwiese -> für Frühjahreskirmes; Schwimmbad -> Daseinsvorsorge
KEINE öff. Einrichtung: Verwaltunsgeinrichtungen; Straßen
Gemeinde muss Verfügungsgewalt haben -> Muss nicht Eigentümerin sein
Einwohner der Gemeinde -> alle natürlichen Personen, die in der Gemeinde wohnen
Juristische Personen oder Personenvereinigungen -> die in der Gemeinde ihren Sitz haben
Grundbesitzer und Gewerbetreibende (z.B. für öffentliche Kanalisation)
Anspruch kann sich aber auch aus Art. 3 I GG i.V.m. der Selbstbindung der Verwaltung ergeben
Parteien die in der Gemeinde keine örtliche Gliederung besitzen haben das Recht, sich auch in Orten darzustellen, in denen sie keinen Sitz haben
-> Hier greift Sonderstellung von Parteien aus Art. 21 I 1 GO i.V.m. § 5 ParteiG
“Im Rahmen des geltenden Rechts” - ist nicht der Fall, wenn:
der Widmungszweck nicht eingehalten wird
Nutzung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu (vom Veranstalter oder Teilnehmenden ausgehend) Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen wird
Zuletzt geändertvor 2 Jahren