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Prüfungsschemata

FK
von Felix K.

Notwehr (§ 32 StGB)

I. Notwehrlage: gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff

1. Angriff = jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten

Es gilt:

  • Ob ein Angriff vorliegt, beurteilt sich nach der objektiven Sachlage zur Zeit der Tat und nicht nach den Vorstellungen des Täters.

  • Ein Angriff auf Dritte ist ausreichend (Nothilfe); aber: keine aufgedrängte Nothilfe.

  • Kein Angriff sind Gefährdungen durch Tiere („menschliches Verhalten“); anders: wenn sich der Mensch seines Tieres zum Angriff bedient („Tier als Waffe“).

2. gegenwärtig = Der Angriff ist gegenwärtig, wenn die Rechtsgutsverletzung unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.

Es gilt:

  • Dauergefahren werden von § 32 StGB nicht erfasst.

  • Notwehr scheidet aus, wenn der Angriff beendet ist; beendet ist der Angriff, wenn er fehlgeschlagen, aufgegeben oder durchgeführt ist.

  • Unmittelbar bevor steht der Angriff jedenfalls dann, wenn es ohne wesentliche Zwischenschritte zu einer Verletzung des Rechtsguts kommen kann, d.h. wenn die Schwelle zum Versuch bereits überschritten wurde.

  • Präventivmaßnahmen gegen noch nicht gegenwärtige Angriffe werden nach h.M. nicht von § 32 StGB gedeckt.

3. rechtswidrig = Der Angriff ist rechtswidrig, wenn der Angreifer seinerseits nicht gerechtfertigt ist.


II. Notwehrhandlung: muss sich gegen den Angreifer richten und geeignet, erforderlich und geboten sein

1. muss sich gegen den Angreifer richten („Verteidigung“) = Die Handlung darf sich nur gegen Rechtsgüter des Angreifers und nicht gegen Rechtsgüter Dritter richten.

  • keine Drittwirkung der Notwehr

2. Geeignetheit = Geeignet ist eine Handlung, die den Angriff effektiv zu beenden vermag.

  • Nach h.M. sind schon solche Handlungen geeignet, die eine gewisse Chance bieten, den Angriff abzuschwächen, zu erschweren oder zu verzögern.

3. Erforderlichkeit = Erforderlich ist die Verteidigungshandlung, wenn sie von den zur Verfügung stehenden Abwehrmitteln das mildeste Mittel darstellt.

  • Eine sog. „schimpfliche Flucht“ ist dem Angegriffenen nicht zuzumuten. Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.

  • Ein weniger gefährliches als das eingesetzte Abwehrmittel braucht nicht gewählt zu werden, wenn der Abwehrerfolg zweifelhaft erscheint.

  • Ist die Notwehrhandlung an sich erforderlich, so nehmen ungewollte Auswirkungen der Handlung, die sich aus der typischen Gefährlichkeit des Abwehrmittels ergeben und den Angreifer über das gewollte Maß hinweg verletzen, der Notwehrhandlung nicht ihre Rechtsmäßigkeit.

    (P) Benutzung von Schusswaffen und anderen lebensgefährlichen Verteidigungsmitteln

4. Gebotenheit (= normatives Kriterium) Das Kriterium der Gebotenheit der Notwehrhandlung führt zu einer Einschränkung des (weiten) Notwehrrechts in Fällen, in denen das Selbstschutz- oder Rechtsbewährungsprinzip aus sozialethischen Erwägungen keine uneingeschränkte Geltung mehr beanspruchen soll.


Fallgruppen:

  • a) Bagatellangriffe > Notwehrrecht wird versagt

  • b) Krasses Missverhältnis zwischen angegriffenem und verletztem Rechtsgut > Notwehrrecht wird versagt

  • c) Angriffe erkennbar schuldlos Handelnder > abgestuftes Notwehrrecht

  • d) Personen mit enger familiärer Beziehungen > abgestuftes Notwehrrecht (ganz h.M.)

  • e) Einschränkungen aus Art. 2 II a EMRK > volles Notwehrrecht

  • f) Absichtsprovokation > h.M.: Notwehrrecht wird versagt (P)

  • g) Schuldhafte Provokation der Notwehrlage > h.M.: abgestuftes Notwehrrecht (P)

  • h) Abwehrprovokation > h.M.: volles Notwehrrecht (P)


III. Subjektives Rechtfertigungselement: Verteidigungswille (str.) = Verteidigungswille erfordert Kenntnis von der Notwehrlage und ein Handeln zum Zwecke der Verteidigung, d.h. die Absicht (dolus directus 1. Grades) den Angriff abzuwehren oder zumindest abzuschwächen


Fahrlässigkeitsdelikt

Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der im Verkehr objektiv erforderlichen Sorgfalt bei objektiver Vorhersehbarkeit.

I. Tatbestand

  1. Erfolgseintritt

  2. Kausalität

    Kausalität zwischen der objektiven Sorgfaltsverletzung und dem eingetretenen Erfolg

  3. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

    Ein Täter handelt objektiv sorgfaltswidrig, wenn er nicht diejenige Sorgfalt angewendet hat, die von einem besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelns zu erwarten ist.

    Hat der Täter gegen bestehende Verhaltensregeln/Rechtsvorschrift (gesetzliches Ge- oder Verbot) verstößt, ist die Sorgfaltspflichtverletzung indiziert.

  4. Vorhersehbarkeit des Erfolges

    1. Objektiv vorhersehbar ist, was ein umsichtig handelnder Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters unter den jeweils gegebenen Umstände aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung in Rechnung stellen würde.

  5. Objektive Zurechnung des Erfolgs

    Ist der Erfolg dem Täter auch zurechenbar?

    2 Punkte sind interessant für die objektive Zurechnung

    1. Plichtwidrigkeitszusammenhang: Pflichtwidrig verhält sich der, der den Erfolgseintritt in seiner konkreten Gestalt objektiv nicht voraussieht und dessen pflichtwidriges Verhalten/die von ihm ausgehende rechtlich missbilligte Gefahr sich im Taterfolg verwirklicht hat

      (P): Hätte pflichtgemäßes Alternativverhalten den Erfolgseintritt verhindert?

      1. Risikoerhöhungslehre:

        Obj. Zur. (+), wenn Täter Risiko für den Erfolgseintritt erhöht und wenn sich nicht feststellen lässt, dass der Erfolg mit Sicherheit auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre (in dubio pro reo hebelt aus!!!)

      2. Vermeidbarkeitstheorie:

        Obj. Zur. (-), in dubio pro reo, dass sich die vom Täter geschaffene Gefahr nicht im konkreten Erfolgseintritt realisiert hat (hM)

      ! Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang entfällt (-), wenn der Erfolg auch trotz normgemäßem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre.

      • im Erfolg verwirklicht sich nicht das sorgfaltswidrige Verhalten des Täters

      BGH: 2 Bedingungen bei alkoholisierter Autofahrt

      1. Bei alkoholisiertem Autofahren muss das Fahrverhalten (Geschwindigkeit) dem Alkoholkonsum angepasst werden…

      2. und es ist danach zu fragen, ob der Erfolg bei pflichtgemäßem Alternativverhalten trotzdem eingetreten wäre,

        …damit Pflichtwidrigkeitszusammenhang entfällt

    2. Schutzzweckzusammenhang: Die verletzte Sorgfaltsnorm muss es zumindest mitbezwecken, dass solche Erfolge verhindert werden

      • (P) Schutzzweck der Norm

        = Hat die Sorgfaltswidrigkeit tatsächlich den Erfolg herbeigeführt, der mit der verletzten Sogfaltsnorm hätte verhindert werden sollen?

        • Wenn nicht, objektive Zurechnung (-)

      • (P) Eigenverantwortliche Selbstgefährdung

        = Das Opfer hat den gefährlichen Akt allein oder wenigstens mitbeherrscht (Tatherrschaft)

  6. Rechtwidrigkeit

  7. Schuld

    1. Subjektive Vorhersehbarkeit: Der Erfolg muss für den Täter in den wesentlichen Grundzügen auch subjektiv vorhersehbar gewesen sein.

    2. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung: Der Täter muss nach seinen persönlichen Fähigkeiten und dem Maß seines individuellen Könnens im Stande gewesen sein, die objektive Sorgfaltspflicht zu erfüllen.





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Felix K.

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