Wertschöpfungskette LVK
Produktionsmittel (Branche: Flugzeug- und Triebwerkhersteller): Airbus/Boeing
Infrastruktur (Branche: Leasingfirmen, Flughäfen, Flugsicherung, Wetterdienst): MUC, FRA, BER, HAM, DFS, DWD
Spezialdienste (Branche: CRS, Airlineservices): Amadeus
Regulierung (Branche: staatl. Stellen): LBA, EASA, FAA (USA), DGAC (FRA)
Open Skies
Versuch, das Konzept der Freiheiten der Luft fortzuschreiben und für alle acht Freiheiten der Luft für kommerziellen Luftverkehr zu liberalisieren, sodass ein freier Markt für die gesamte Airline Industrie entsteht
Intl. Relegung EU, Grundcharakter und Ziele
Deregulierung und Harmonisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen
Schaffung eines liberalisierten Luftverkehrsmarktes und eines einheitlichen Luftverkehrsraumes
Vielzahl von Verordnungen, kein einheitliches oder abgeschlossenes Rechtsgebiet
staatl. Institutionen zur Steuerung des zivilen LVK in D
BMVBS (BM für Vekehr-, Bau-, und Stadtentwicklung)
—> DFS (Offenbach): deutsche Flugsicherung
—> LBA (Braunschweig): Luftfahrtbundesamt
—> BFU (Braunschweig): Bundesstelle für Flugunfälle
—> DWD (Braunschweig): deutscher Wetterdienst
supernationale Institutionen im Luftverkehr
International Civil Aviation Organization (ICAO)
International Air Transport Association (IATA)
European Aviation Safety Agency (EASA)
European Organization for the Safety of Air Navigation (EUROCONTROL)
wichtige nat. Flugsicherheitsbehörden: Federal Aviation Administration (FAA/USA); Direction Générale de l’Aviation Civile (DGAC/FR)
ICAO
International Civil Aviation Organization
Unterorganisation der UN
Sitz: Montreal, QU, Kanada
Aufgabe: Erarbeiten von Standards zur Vereinheitlichung der weltweiten Betriebs- und Sicherheitsvorschriften im LVK
IATA
International Air Transport Association
Arbeitsgemeinschaft der Fluggesellschaften
Aufgaben: Interessensvertretung und Dienstleister der Fluggesellschaften, setzt Standards für Airlines
EASA
European Aviation Safety Agency
europäische Agentur für Flugsicherheit
Sitz: Köln, GER
Aufgaben: europaweite Vereinheitlichung von Sicherheits- und Betriebsvorschriften im LVK
EUROCONTROL
Euopean Organization for the Safety of Air Navigation
Koordination der Luftverkehrskontrolle in EU
Sitz: Brüssel
CTOT Vergabe
Flugsicherheit
in den letzten 20 Jahren immer sicherer geworden
2017 war sicherstes Jahr der zivilen Luftfahrt
technische und betriebliche Flugsicherheit immer weiter verbessert
EASA erfasst vorsätzliche Handlungen, obwohl eigentlich keine Flugunfälle (z.B. Flugzeug wurde abgeschossen)
DFS
Überwachung von Luftraum und Flughäfen
besitzt Außenstellen auf allen deutschen Verkehrsflughäfen
vier Kontrollzentralen für Flugsicherung im unteren Luftraum (bis zu. 7500m Höhe): BER, FRA/Langen, BRE, MUC
vier Kontrollzentralen für die Flugsicherung im oberen Luftraum (ab 7500mHöhe): BER, Karlsruhe, MUC, Maastricht
Aufgaben:
Flugverkehrskontrolle: ATC (Air Traffic Control)
Flugberatungsdienst: AIS (Aeronautical Information Service)
Errichtung und Erahaltung von Flugsicherungsanlagen: ILS, Radar, Funkfeuer
Ausbildung von Flugsicherungspersonal
multilaterale Abkommen
Pariser Luftverkehrsabkommen (1919)
Warschauer Abkommen (1929)
Chicagoer Abkommen (1944)
Montrealer Übereinkommen (1999)
Pariser Luftverkehrsabkommen
1919
Staat hat uneingeschränkte Hoheit über seinen Luftraum
Warschauer Abkommen
1929
Vertragsschließungsrecht für Passagierbeförderungsverträge, Haftunsgrecht
stark verbraucherschutz-orientiert: Ausweitung der Haftung der Fluggesellschaften bei Personen-, Gepäck-, Fracht- und Verspätungsschäden
Chicagoer Abkommen
1944
wichtigste Grundsätze für die Abwicklung des interntionalen LVK, Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten
Montrealer Übereinkommen
1999
grundlegende Reform des veralteten Warschauer Übereinkommens-Systems
unterzeichnet von 52 Staaten
DIE ACHT FREIHEITEN DER LUFT
Verkehrsrechte, die Transit- und Transportvereinbarungen für den LVK umfassen
Nr. 1-5 definiert wärend der Chicagoer Konferenz
Nr. 6-8 später definiert ohne Kodifizierung in multilateralen Verträgen
Marktzugang wird meist mehr verhandelt als Überflugrechte
Kapazitätskontrollen (z.b. Indien)
i.d.R. werden nur Freiheiten 1-4 vereinbart
Freiheiten 5-7 eher selten, nur bei Gewinnaussichten beider Partner (bilaterale Verträge); Bedingungen: Reziprozität; Alternative: Open Skies
ERSTE FREIHEIT
Fluggesellschaft hat das Recht, das Hochheitsgebiet eines fremden Staates zu überfliegen.
ZWEITE FREIHEIT
Recht zur nichtgewerblichen Zwischenlandung (Tanken, Personalwechsel). Fluggäste, Fracht und Post dürfen weder abgesetzt noch aufgenommen werden.
DRITTE FREIHEIT
Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus dem Heimatstaat in einen Vertragsstaat zu fliegen.
VIERTE FREIHEIT
Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus einem Vertragsstaat in den Heimatstaat zu fliegen.
FÜNFTE FREIHEIT
Recht, Fluggäste, Fracht und Post von und nach einem Drittstaat zu fliegen. Flug muss in Heimatstaat beginnen oder enden.
SECHSTE FREIHEIT
Recht, Fluggäste, Fracht oder Post in einem Vertragsstaat aufzunehmen und nach einer Zwischenlandung im Heimatstaat in einen Drittstaat weiterzubefördern und umgekehrt.
—> nutzt LH sehr ausgiebig wegen vielen HUBs
—> Wettbewerbszugang
SIEBTE FREIHEIT
Recht, Fluggäste, Fracht oder Post zwischen zwei Vertragsstaaten zu fliegen, ohne, dass dabei der Heimatstaat berührt wird.
—> weitreichende Freiheit
—> praktisch nur innerhalb der EU
—> Existenzbedingungen für Ryanair und EasyJet
ACHTE FREIHEIT
Recht, Fluggäste, Fracht und Post zwischen zwei Orten innerhalb eines Vertragsstaates zu befördern. “Kabotagerecht”
—> Wurde bisher nur in Ausnahmefällen erteilt; in EU seit 1997 uneingeschränkt für alle EU Fluggesellschaften
SCHENGENER ABKOMMEN
Wegfall der Binnengrenzkontrollen seit 26.03.1995
Bedeutung für Flughäfen: Schengen vs. Non-Schengen
befristete Suspendierung des Schengen Abkommens bisher nur im Landeverkehr
vorgeschriebenes Organisationsmuster für Airlines
ACCOUNTABLE MANAGER (Betriebsvorstand Operations) ist verantwortlich für OM (Operations Manual = Flugbetriebsdokumentation)
Postholder FLIGHT OPERATIONS
Postholder GROUND OPERATIONS
Postholder CREW TRAINING
Postholder MAINTENANCE
—> Besetzung im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen nationalen Gremien (bei kleineren Airlines auch Personalunionen möglich)
OPERATIONS MANUAL
GOM (Ground Operating Manual)
PSM (Passenger Service Manual)
OM PART A: general basic (indep. of A/C type)
OM PART B: Aeroplane Operating Matters
OM PART C: Route and Aerodrome Instruction
OM PART D: Training, Simulator, Checks, ….
—> muss öffentl. zugänglich sein, Gliederung ist vorgegeben (muss Kapitel und Regeln beinhalten, muss Behörder vorgelegt werden
HAFTUNG IM LVK
nicht immer eindeutig, welches nationale Recht gilt
Haftung ggü. PAX = privatrechtlicher Teil des LVK
Aspekte:
Haftungsgrundlage, Verschuldungslast, Beweislast
Höhe der Haftungssumme
Häufig unklar, weil abhängig von:
Reisestrecke
Herkunftsland der Airline
Ausstellungsort des Tickets
Wohnort des Geschädigten
dem Land, in dem gg. die Airline geklagt wird
—> Haftung wird seit 2004 vom Montrealer Abkommen geregelt! (in GER seit 28.06.2004 aktiv), überstaatl. Haftungsgesetz
—> unbeschränkte Haftung für Personenschäden
—> sofern national vorgesehen, muss Airline Vorauszahlung zur Abdeckung der unmittelbaren Bedürfnisse der Betroffenen leisten
—> beschränkte Sachschadenhaftung
—> gilt neben Airlines (ausführende Luftfrachtführer) auch für vertragliche Luftfrachtführer (RV)
—> Gerichtsstand für Personenschäden ist der Heimatort des Passagiers (Voraussetzung: Airline fliegt den Staat an und hat dort Geschäftsräume - eigene oder von Allianzpartnern)
FLUGVERBOTE
durch Flugverbote greift die EU in die Hoheitsrechte anderer ICAO-Mitgliedsstaaten ein, um ihre Bürger zu schützen
Schwarze Liste:
Airlines, denen in Europa Starts und Landungen verboten sind
wird von der EU Kommission veröffentlicht
Problematisch, weil:
Umbenennungen
Time Lag: Liste wird nur alle drei Monate aktualisiert
nationale Regelung in GER
LBA hat Aufgabe Personal und Qualifikation zu regeln
Art 73 Nr. 6 GG: Bund hat ausschließlich Gesetzgebungskompetenz für den LVK
LuftVG = Rechtsverordnungen im LuftVG
LuftVO (Luftverkehrsordnung) - STVO im LVK
LuftVZO (Luftverkehrszulassungsordnung) - Verfahren und Behörden
LuftBO (Betriebsordnung für Luftfahrtgeräte) - Technik, Tech-Log,
LuftPersV (Verordnung über Luftfahrtpersonal) - Erlaubnisse, Prüfungen, Fristen
LuftGerPV (Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät) - Verfahren, Herstelleranforderungen
sobald EASA Gesetz erlässt, sicht EU-Gesetz das nationale Gesetz
LBA-G: LBA setzt Rechtsverordnungen um
LuftVG
Führung von zentralen Datenregistern seit 1998
Luftfahrzeugdatei: Überwachung aller im Inland zulässigen Luftfahrzeuge
Luftfahrerdatei und Luftfahrereignungsdatei: Lizenzenverwaltung
Deliktsregister: luftrechtliche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Unterschiede von Fluggesellschaften
Service
Verpflegung
Check In
Direktstrecken (Point to Point)
Hubs
Hybridisierung
Netzwerkairlines und Low Cost Carrier werden sich immer ähnlicher
Geschäftsmodelle von Airlines
Netzwerk: DLH
Charter: CFG
Low Cost: EZY
Regional: NT
Fracht: FX
Netzwerkcarrier
Modell:
Umsteigeverbindungen über Drehkreuzverbindungen (Hub & Spoke System)
Zubringerflüge
Langstreckenbereich erfolgreich
Zielkunden: Privat- und Geschäftreisende
Flotte: Kurz-/Mittel-/Langstreckenflugzeuge
USP:
Knotensystem mit optimierten O&D’s (Origin and Destination = Verkehrsströme) —> von Überall nach Überall
Umsteiger Tickets
Hub-Airlines organisieren den Verkehr an ihren Hubs in Wellen, um Umsteigezeiten und -möglichkeiten zu maximieren
—> 9 von den 10 größten Airlines der Welt sind Netzwerkcarrier
—> Komplexität von Crewübernachtungen vermeiden - abends wieder in der Heimat landen
Low-Cost Carriers
Modell: Direktverbindungen (Point to Point)
Zielkunden: Privat- und z.T. Geschäftreisende (je nach Produktdetails)
Flotte: Kurz-/Mittelstreckenflugzeug (meist nur ein Flugzeugtyp)
USP: Direktvertrieb, günstige Preise und niedrige Kosten
Low-Cost nicht im Reisebüro - nur über GDS (online)
zufriedene Kunden, da niedrige Erwartungen
Boom: 2013
LCC erobern EU und erhöhen Präsent massiv
Wachstumsrate 2000-2013: x10
Sitze/Tag 2000-2013: x9
Stärkung von Sekundärflughäfen (konkurrenz für etablierte Flughäfen)
Primärflughäfen als Wettbewerbsvorteil:
bis vor kurzem hatten Flughäfen Gebietsmonopol für Quell- und Zielverkehr
Gebietsmonopolo werden nun durch z.T. bisher kaum genutzte Landeplätze angegrifffen - häufig aufgelassene Militärflugplätze, die durch LCC umgenutzt werden
regionale Entwicklung fördern
hoher Marktanteil an Flughäfen sichert Airlines einen starken Einfluss
Charter Airline
Modell: Charter, PtP zu Urlaubszielen
Zielkunden: Urlauber
Flotte: Kurz-/Mittel- und z.T. Langstreckenflugzeuge
USP: touristische Destinantionen, Vertrieb über Abhängigkeit von RV —> Vertriebsstruktur schlank halten
BSP: CFG
Regional Carrier
Modell: regional, dezentrale Direktverbindungen im Linienverkehr
Zielkunden: Geschäftsreisende
Flotte: Regionalflugzeuge (CRJ, ATR, Embrear)
USP: eigener dezentraler PtP-Verkehr - bypass the hubs of thin routes
BSP: NT
Zubringer/Feeder
Modell: Zubringer, regionale Direktverbindungen zu einem Hub eines Allianzpartners
Flotte: Regionalflugzeuge
USP: kaum eigene Vermarktung, kein eigener Flugplan/eigene Preise —> geringe Kosten
BSP: LH CityLine, KLM Cityhopper, AF Hop
Zuletzt geändertvor 2 Jahren