Die Gliederung des BGB?
Allgemeiner Teil
Recht der Schuldverhältnisse —> Natürliche + juristische Personen
Sachenrecht —> Person ist Eigentümer einer Sache
Familienrecht —> Scheidung, etc…
Erbrecht —> wenn jemand verstirbt
Struktur und Systematik des Werkvertrags?
Allgemeines zur juristischen Fallbearbeitung?
Inhalt der juristischen Fallbearbeitung?
dann Anspruch auf Zahlung, Rabatt
Bsp.: AG fragt bei AN nach GaLa-Arbeiten an. AN macht ein Angebot,das AG beauftragt. AN führt die Arbeiten zur Zufriedenheit des AGaus. AN verlangt die Vergütung.
Wer will was von wem woraus?
A könnte gem. § 631 Abs. 1 BGB gegen B einen Anspruch auf Zahlungder Vergütung haben.
Dann müsste ein wirksamer Werkvertrag zwischen AG und AN zuStande gekommen sein, AN müsste die Arbeiten ausgeführt habenund AG müsste diese abgenommen haben.
Ein Werkvertrag kommtdurch zwei Willenserklärungen zu Stande, nämlich Angebot und Annahme. Ein Angebot könnte AG dadurch abgegeben haben, dass ...
Was besagt der § 313 BGB?
Was sind Vorraussetzungen des § 313?
Umstände die intreffen zum Bsp Preise plötzlich teurer wegen Krieg usw…
Vorraussetzung für den § 313:
schwerwiegendende Veränderung
Anderer oder kein Vertragsschluss bei Vorraussehbarkeit
Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar
Von welchem ungeschriebenem Nebenprinzip ist der Bauvertrag geprägt?
Welche Ausnahmen gibt es ? —> Echte Schriftformerfordernisse?
Was sind unechte Schriftformerfordernisse?
Was ist die Abgrenzung von der Schriftform - textform?
Was bedeutet Zugang?
Was erfordert der Zugang von Erklärungen?
Faxgerät…
End of business: —> abends um 23:30 wird nichts mehr gelesen
Wer hat die Beweispflicht für Zugang und inhalt von Willenserklärungen?
Wie ist die Bewesikraft von Faxsendeberichten?
Derjenige der sich auf sie beruft!
Beweiskraft von Briefen?
Beweiskraft von Einschreiben?
Zugang und Beweiskraft einer E - Mail?
Was sind die typischen beteiligten am Bau?
Definition Vollmacht?
➢ Vollmacht des Architekten:
Bsp.:Der mit der Verlegung von Lüftungsrohren beauftragteAuftragnehmer (AN) verlangt knapp 9.000 Euro restlichen Werklohn.Weil er die Leistung des AN für mangelhaft hält, zahlt derAuftraggeber (AG) nicht. Denn der AN hatte auf Weisung desbauleitenden Architekten nicht wie vereinbart ein Lüftungsrohr ausKunststoff, sondern statt dessen zwei Lüftungsrohre aus Wickelfalzverlegt. Im Bauvertrag ist aber ausdrücklich geregelt, dassÄnderungen oder Ergänzungen der vorherigen schriftlichenZustimmung des AG bedürfen. Der AN meint, der Architekt sei nuneinmal der Vertreter des AG und habe deshalb die Änderung anordnen dürfen.
Die Zurückbehaltung des AG ist berechtigt, weil der AN seine Leistung mangelhaft erbracht hat. Grundsätzlich umfasst die„originäre“ Vollmacht des Architekten nicht die Befugnis zuwesentlichen Vertragsänderungen; ihr Umfang ist im Zweifelsfall eng auszulegen, um den Bauherrn vor ungewollten rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu schützen. Hinzu kommt,dass der AG nach dem Vertrag etwaigen Änderungen oderErgänzungen zustimmen muss. Eine solche Zustimmung liegt abernicht vor.
Der Architekt/Bauleiter ist in der Regel aus seiner „originärenArchitektenvollmacht“ dazu befugt
- Mängelrügen und Mahnungen auszusprechen
- Fristen zu setzen und zu vereinbaren sowie
- für den Fall des Fristablaufs die Kündigung anzudrohen.
Wie ist das Vorgehen gegenüber dem AN?
Zuletzt geändertvor 2 Jahren