Was versteht man unter dem “Insichgeschäft”
Voraussetzungen für Haftung ohne Vertretungsmacht
§179 I BGB
Vertragsschluss ohne Vertretungsmacht
keine Genehmigung des (vermeintlich) Vertretenen
Wirksamkeit des fiktiv direkt geschlossenen Vertrags
Der Vertrag zw. dem (vermeintlich) Vertretenen und dem Vertragspartner müsste wirksam sein, wenn der Vertretene und der Vertragspartner den Vertrag selbst (ohne Vertreter) geschlossen hätten
Kein Ausschluss nach § 179 III BGB
S. 1: Andere Partei wusste von der fehlenden Vertretungsmacht oder hätte es wissen müssen
S. 2: beschr. Geschäftsfähige
Keine Einschränkung nach § 179 II BGB
Kannte der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht selbst nicht, muss er nur den Vertrauensschaden ersetzen (negatives Interesse).
Was passiert wenn ein Vertreter ohne Vertretungsmacht auftritt und handelt?
Was versteht man unter “Kollusion”?
Voraussetzungen für den erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht
Handeln unter fremenden Namen:
Wie differenziert man und was sind die Rechtsfolgen?
Prüfen, ob der unter fremden Namen Handelnde zur Vertretung des wahren Namensträger berechtigt ist
-> ansonsten: Anwendung der §§ 177 ff. BGB analog (Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht)
Abgrenzung:
Identitätstäuschung (→ Handeln unter fremden Namen) vs. bloße Namenstäuschung (→ Eigengeschäft; kein Fall der Stellvertretung)
-> Abgrenzung von einem „Handeln unter falschen Namensangabe“:
Dort will der Geschäftspartner das Geschäft mit dem Handelnden, ohne dass es ihm darauf ankommt, welchen Namen der andere in Wirklichkeit trägt → Rechtsfolgen treffen nur den Handelnden
Verstoß gegen gesetzliches Verbot
§134 BGB
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt
-> rechtshindernde Einwendung
-> Anspruch ist nie entstanden
Sittenwidrigkeit
§138 BGB (sittenwidirges Geschäft, Wucher)
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter
Ausbeutung der Zwangslage,
der Unerfahrenheit,
des Mangels an Urteilsvermögen oder
der erheblichen Willensschwäche
eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren