Kann an die Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB) angeknüpft werden?
Behandlungsvertrag und tatsächliche Behandlung müssen unterschieden werden
Eine direkte Übertragung scheidet aus, weil es bei der Einwilligung um höchstpersönliche Rechtsgüter geht und die Einwilligung gerade kein Rechtsgeschäft ist
Aber: Es kann ein Anhaltspunkt oder Indiz sein
Die Rechtsnatur der Einwilligungsfähigkeit
natürliche Willensfähigkeit
Einsichtsvermögen und Urteilsfähigkeit müssen ausreichen, um die vorherige Aufklärung zu verstehen, Nutzen und Risiken abzuwägen und eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen
Die Einwilligung bei Minderjährigen
BGH: Der Minderjährige ist einwilligungsfähig, wenn er nach seiner sittlihen und geistigen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs in seiner Gestaltung zu ermessen vermag
= interlektuelles und voluntatives Element
Behandelnder Arzt muss die Einwilligungsfähigkeit positiv feststellen (dies ist bei einer Individualisierung des Patienten auch möglich) <-> anders in Impfzentren
Die anderen gesetzlichen Altersgrenzen (14, 16 und 18) sind wichtige Indizien
Urteilsfähigkeit ist auch von der Komplexität der Behandlung abhängig
P: Braucht es neben der Einwilligung des Minderjährigen auch noch die Zustimmung der Eltern?
Nein, vgl. Wortlaut von § 630d BGB
Können Minderjährige zu einer Impfung gezwungen werden?
Anhaltspunkte:
Menschenwürde
Körperverletzung
Im Zweifel ohne Konsens keinen Eingriff
Kann bei Minderhährigen Patienten an die Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB) angeknüft werden ?
Geschäftsähigkeit bezieht sich aber nur auf WE, die auf einen BGB-Vertrag abzielen
Eine direkte Übertragung ist nicht möglich, weil
(1) es um höchstpersönliche Rechtsgüter geht
(2) Die Einwillung gerade kein Rechtsgeschäft ist
Zuletzt geändertvor 2 Jahren