Änderungs-/Berichtigungsvorschriften
-> Steuer kann gem. §165 AO vorläufig festgesetzt werden, wenn Vorraussetzung für Erhebung ungewiss
-> Änderung nur für vorläufig erklärte Aufwendungen möglich
Berichtigung:
offene Unrichtigkeit (Rechen-oder Schreibfehler) §129 AO
Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung (§164 AO)
Einspruchsfrist abgelaufen? (§172 AO) Frist: Ablauf Tag + 1 Monat
handelt es sich um neue Tatsachen? (§173 AO)
Freibetrag Erbschaftsteuer
§16 ErbStG
Steuerklasse Erbschaftsteuer
§15 ErbStG
Steuersatz Erbschaftsteuer
§19 ErbStG
sachliche Steuerbefreiuung Erbschaftsteuer
§13 ErbStG
Hausrat (41.000€)
bewegliche Gegenstände (12.000)
Münzen unterliegen Besteuerung
Prüfungsschema Erbschaftsteuer
Erwerb unter Lebenden §1(1) Nr. 2
-> oder Erwerb wg. Tod §1 (1) Nr. 1 i.V.m §3 Nr.1 ErbStG
persönliche Steuerpflicht? §2 (1) Nr.1 ErbStG
-> wenn Erblasser zum Todeszeitpunkt Inländer
§10 (1) ErbStG Bereicherung?
—> Ja, unterliegt Erbschaftsteuer
Freibetrag oder besonderer Freibetrag?
sachliche Steuerbefreiung?
Erbfallverbindlichkeit?
Pauschbetrag Erbfallkosten?
= steuerpflichtiger Erwerb * Steuersatz
(! Bei Aufgabe mit Witwe Abrundung auf volle 100 §10 (1) S.5 ErbStG)
Erbschaftssteuer - Begünstigung des Verschonungsabschlags
§13 b (1) Nr. 3 ErbStG
-> Bei Anteile Kapitalgesellschaften > 25%
Vergleichswertverfahren - Gesetzl. Vorschrift
§183 BewG (selbstgenutztes ETF §181 (1) Nr. 1 + (2) BewG)
—> §12 ErbStG verweist auf §151 BewG, dieser auf §157 und der weiter auf §§176-198 BewG
Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Voraussetzungen
§15 (2) Nr. 1 EStG
gewerbliches Unternehmen
Tatbestandsvoraussetzungen: (§15 (2) EStG)
Selbstständigkeit
Nachhaltigkeit
Gewinnerzielungsabsicht
Beteiligung am allg. wirtschaftlichen Verkehr
keine Land-& Forstwirtschaft
keine selbständige Tätigkeit
keine Vermögensverwaltung
—> fehlende Eintragung im HR ist irrelevant
Einkünfte Gewerbebetrieb:
1) als Betreiber OHG
2) stiller Gesellschafter (Mitspracherecht + Verlustbeteiligung)
3) stiller Gesellschafter (ohne Verlustbeteiligung)
4) Landwirtschaftlicher Betrieb als GmbH
5) Landwirtschaftlicher Betrieb als OHG
6) wie 5) nur Handel mit Landmaschinen und Umsatz 25%
1) Ja, Betreiber OHG §15 (1) Nr.2 EStG erzielen als Mitunternehmer einer gewerblichen Personengesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb
2) atypischer stiller Gesellschafter ebenfalls i.S. §15 (1) Nr.2
-> da er Mitunternehmerrisiko und Rechte trägt
-> rechtl. Stellung ähnlich wie Kommanditist
3) typischer stiller Gesellschafter erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen (§20 EStG)
4) GmbH als Komplementär gibt UN gewerbliches Gepräge
-> daher Einkünfte aus Gewerbebetrieb §15 (3) Nr. 2 EStG
5) Einkünfte aus Land-und Fortwirtschaft (§13 (1) EStG). Sie betreiben zwar OHG, dieser OHG fehlt aber die Gewerblichkeit
6) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da gewerbliche Handelstätigkeit
Beurteilung der finanziellen Eingliederung und Voraussetzungen
§14 (1) S.1 Nr.1 KStG
-> Prüfung mittelbare und unmittelbare Beteiligung und Quoten
-> Berücksichtigung wenn mehrheitliches Stimmrecht, Beteiligung > 51%
-> mittelbare Beteiligung zu berücksichtigen, wenn Beteiligung an vermittelnder Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechtre gewährt (d.h. mittelbar schon über 50%)
—> Ergebnis: Beteiligungsgesellschaft kann ein Organschaftsverhältnis begründen ?
Unterschiede Kapitalvermögen zu anderen Einkunftsarten
1) Bemessungsgrundlage: Einkünfte dürfen bei KV nur mit Pauschbetrag i.H.v 801€ abgezogen werden nicht mit WK
2) Pauschaler Steuersatz i.H.v. 25% ggf. Günstigerprüfung
3) Steuerabzug direkt an der Quelle -> Abgeltungswirkung
-> keine Veranlagung
4) Keine Verlustverrechnung zu anderen Einkunftsarten nur Verrechnung innerhalb Einkünfte aus KV
-> nur Verlustvortrag, kein Verlustrücktrag
5) bei Kapitalvermögen werden auch Veräußerungsergebnisse erfasst
Steuerliche Nebenleistung
1) Stundung §222 AO
-> Stundungszinsen §238 AO 0,5% pro voller Monat abgerundet auf volle 50
Prüfung Stundung gerechtfertigt?
sachlicher Grund für eine erhebliche Härte (z.B. keine Schuld an schlechten Absatzlage)
Sicherheiten (Warenbestand)
2) Zinsen gem. §233a AO
-> Zinsen §238 AO 0,15% pro voller Monat abgerundet auf volle 50
Beginn Zinslauf: 15 Monate nach Ablauf Kalenderjahr für Einkommenssteuererklärung
Ende Zinslauf: Bekanntgabe Steuerbescheid, Ablauf des Tages an dem die Steuer festgesetzt wird
! Posttage beachten, wenn erst in Post rein oder FA verlassen hat -> am 3. Tag §122 / 124 AO
3) Säumniszuschläge §240 AO
Ermittlung Körperschaftsteuer und Abschlusszahlung
Steuerfreie Investitionszulage
AfA
Erstattungen
Vorauszahlungen
Bewirtungskosten
Verspätungszuschläge Gewerbesteuer
Säumniszuschläge USt
Zuwendung Parteien und gemeinnützinge Zwecke
Beiratsvergütung
Geldbuße
verdeckte Gewinnausschüttung
Jahresüberschuss
Ertrags-Aufwandposition:
- steuerfreie Investitionszulage abziehen
+ Bewertungskorrekturen AfA hinzurechnen §7 EStG
- Erstattungen abziehen
+ Bewirtungskosten nur 70% abziehbar, 30% hinzurechnen
+ Vorauszahlungen hinzurechnen, dürfen BMG nicht mindern
+ Verspätungszuschäge zur Gewerbesteuer hinzurechnen (nicht abzugsfähig)
Säumniszuschlag für USt fällt nicht unter §10 Nr.2 KStG, außer Acht lassen
+ Zuwendung Parteien und gemeinnützige Zwecke hinzurechnen
+ Beiratsvergütung nur zu 50% abziehbar, restliche 50% hinzurechnen
= Gesamtbetrag der Einkünfte
- Zuwendung für gemeinnützige Zwecke, (höchstens 20% vom Gesamtbetrag der Einkünfte) abziehen
+ Geldbußen hinzurechnen
+ verdeckte Gewinnausschüttung (Zinsenerhalt-Marktzins)
= zu versteuerndes Einkommen
Steuer: 15% + SolZ
- Vorauszahlungen
= Abschlusszahlung
Unbeschränke Körperschaftsteuerpflicht
§1 (1) i.V.m. §§ 10,11 AO
Unternehmer erhält Gewinnausschüttung aus der Beteiligung an einer GmbH - Steuer?
Abgeltungssteuer
-> 25% und 5,5% SolZ von der AbgSt
-> GmbH muss die Abgeltungssteuer einbehalten und abführen
-> Einbehalt erfolgt trotz dass Unternehmer und gesonderter Steuersatz und gesonderte Gewinnausschüttung
Fall:
50% Beteiligung an einer GmbH
gewährt der GmbH ein DL für das er Zinsen erhält
DL bei der Sparkasse refinanziert und zahlt Schuldzinsen
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§20 EStG)
gesonderter Steuersatz §32 d (1) EStG findet keine Anwendung
Sparer-Pauschbetrag auch nicht
WK mit den Schuldzinsen sind zu berücksichtigen
-> Einkunft liegt der tariflichen Einkommensteuer zugrunde
Unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht
§1 (1) i.V.m. §§ 8,9 AO
Ermittlung Gesamtbetrag der Einkünfte
Immaterielles Gut
Bewegliche Güter
Investitionen (abnutzbarer AV)
Forderungen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Immaterielles Gut mit Teilwert abziehen (AfA)
-> Netto Wert / Nutzungsdauer * anteilige Zeit
-> weiterentwickelte Güter dürfen nicht aktiviert werden, da Herstellungskosten
-> Anforderungen §5 (2) EStG erfüllt? Entgeltlicher Erwerb?
Bewegliche Güter (Fahrzeuge) -> AfA + 20% Sonder-Afa
-> Voraussetzungen: §7g (5) (6) EStG
Bewegliche Güter / abnutzbare AV
-> Künftige Anschaffung kann mit 50% als Investitionsabzug gewinnmindern abgezogen werden
-> Voraussetzungen §7g (1) S.2 Nr.1 EStG
Forderungen mit AK und niederen Teilwert abzuziehen
-> AK-Umsatzsteuer davon % Pauschalwertberichtigung= Abziehbarer Wert
Einkünfte aus VuV hinzurechnen
-> auch die Zahlung die im Folgejahr im Januar gezahlt wurde zu Veranlagungsjahr zuzurechnen
-> WK abziehen
Persönliche und Sachliche Steuerpflicht
Sachliche Steuerpflicht:
Erwerb von Todes wegen oder Erwerb unter Lebenden?
-> unterliegt der Erbschaftsteuer
persönliche Steuerpflicht:
unbeschränkte Steuerpflicht, wenn Erblasser zum Zeitpunkt des Todes Inländer
Bemessungsgrundlage Erbschaftsteuer bei Anteile an einer AG
Kurswert
Ermittlung Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
Bruttolohn
-> Trinkgelder steuerfrei, da kein Rechtanspruch
abzgl. WK (AN-Pauschbetrag i.H.v. 1200 € größer?)
-> 1) Fahrtkosten 0,3€* einfache Wegstrecke* Arbeitstage
-> 2) typische Kleidung (wenn gestellt, steuerfrei)
-> 3) Arbeitsmittel (PC anteilig) / Fortbildung
-> 4) Reisekosten 0,3* Gesamtstrecke * Fahrten
-> 5) Verpflegung (14€ ohne Übernachtung, mehr als 8 Stunden -> §9 (4a) EStG
-> 6) Gewerkschaftsbeiträge
-> 7) Sachbezug z.B. Benzinkarte (Freigrenze 50€)
= Einkünfte
Haftung des GmbH Geschäftsführers
§69 AO
-> wenn Geschäftsführer als gesetzlicher Vetreter der GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig Pflichten verletzt §34 AO
-> FA kann Geschäftsführer mittels Haftungsbescheid §191 AO in Anspruch nehmen
-> für Säumniszuschläge haftet er insoweit, ihm grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann
(bis zum Insolvenzantrag)
Festsetzungsfrist
1) Steuerpflichtiger reicht am 20.06.17 Erklärungen für 2016 ein
2) Bei Abgabe der Erklärungen für 2016, erhält er Fristverlängerung bis 28.02.2018
3) Festsetzung läuft am 31.12.17 ab. Aussetzung wg. höherer Gewalt vom 31.10.17-31.01.18
4) Außenprüfung beginnt am 13.12.16. Außenprüfung ergibt Mehrsteuer, die durch Bescheid festgesetzt wird, den FA zur Post aufgibt
§169, §170 (1) AO
1) Ende: Ablauf des Kalenderjahres der Erklärung + 4 Jahre (31.12.21)
2) Ende: Ablauf des Jahres der Frist + 4 Jahre (31.12.22)
3) Ende: 31.03.18 (31.10.-31.01.18 -> 2 Monate)
4) Ende: 3. Posttag + 1 Monat (Werktag)
Gleichstellung einer direkten Anteilsveräußerung
§17 (1) S.4 EStG
Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
Arztpraxis
Apotheke
Tanzschule
Gymnastikschule
Fitnessstudio
Richter, der Fachaufsätze veröffentlicht und Künstler
Kaufmännische Privatschule. Direktor leitet und unterrichtet 6 Stunden wöchentlich
§18 EStG
1) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
-> Ausübung selbstständige Tätigkeit und erforderliche medizische Ausbildung vorliegt (Katalogberuf)
2) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Voraussetzungen für Gewerbebetrieb liegen vor und kein Katalogberuf)
3) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, da er selbstständige unterrichtende Tätigkeit ausübt
4) gleich
5) Einkünfte aus Gewerbebetrieb
-> leitet zwar seine Kunden an, überlässt aber Kunden Geräte zur freien Verfügung -> keine unterrichtende Tätigkeit
6) Richter: Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Beamter)
-> Autor: selbstständiger Schriftsteller - Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
-> Künstler: Selbstständiger Künstler - Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
7) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da eigene unterrichtende Tätigkeit nicht im Vordergrund
Fälle - Arbeitslohn?
1) Kommanditist arbeitet im Rechnungswesen und erhält Gehalt
2) Produktionsmitarbeiter erhält Aufsichtsratvergütung
3) Abfindung
4) Erholungsbeihilfen
5) Erfolgsprovisionen einer Angestellten für extra Tätigkeiten
6) Zuschläge Sonntag und Nachtschicht
1) Tätigkeitsvergütungen an Kommanditisten -> steuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb - nicht Arbeitslohn
2) Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit
-> Zeitpunkt der Besteuerung gilt Zuflussprinzip
3) Abfindungen sind Arbeitslohn (sonstige Bezüge)
4) Arbeitslohn und können pauschal besteuert werden, sofern Freigrenze nicht überschritten und AG Steuerschuld übernimmt
5) Einnahmen aus Nebentätigkeit für denselben AG sind Arbeitslohn, auch wenn Tätigkeit nicht ausdrücklich vereinbart
6) Zuschlagsbasis = Grundlohn, ab 20 Uhr Zuschläge v. max. 25% steuerfrei
-> Sonntag/ Feiertag: 50%
Veräußerung Anteile an einer Personengesellschaft
Veräußerung Beteiligung an Kapitalgesellschaft
Personengesellschaft
-> Entfallende Gewinn unterliegt der Abgeltungssteuer, da Beteiligung < 1%
-> Verkaufswert - Kaufwert = Veräußerungsgewinn
-> Transparenzprinzip: es wird durch die Gesellschaft durchgefriffen und beim Gesellschafter besteuert)
Kapitalgesellschaft
-> Trennungsprinzip: Gesellschafts-und Gesellschafterebene
-> GmbH unterliegt mit Veräußerungsgewinn der Körperschaftsteuer
-> Gesellschafter hat keine steuerlichen Folgen
Ermittlung Bankgutschrift (Abgeltungssteuer)
Verkaufskurs
- Gebühr
- Kaufkurs
= Gewinn
- AbgSt (25%)
- SolZ (5,5% von der AbgSt)
= Bankgutschrift (nach Abzug der AK)
Ermittlung Bruttozufluss
Nettobetrag / 73,625 * 100
Körperschaftsteuerlich relevante Veräußerungsergebnisse - Besonderheit
Veräußerungsvorgänge getrennt betrachten
—> Gewinn unterliegt dem pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbot (5% steuerfrei)
—> Verlust steuerlich unbeachtlich
Zuletzt geändertvor 2 Jahren