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Test fragen

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von Elisabeth H.

10 Gebote guter Kriminalpolitik:

6) Angemessen strafrechtliche Reaktionen müssen besonderen Bedürfnissen, insbesondere von jungen und psychisch kranken Straffälligen Rechnung tragen sowie sämtliche Konsequenzen und Sanktionsfolgen auf strafbares Verhalten einbeziehen.

 BSP. Geistig abnorme Rechtsbrecher: 15 Jahre Gefängnis (gesund) oder für unbestimmte Zeit in Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher? (ist nicht immer die beste Möglichkeit, Psychiater könnte psychisch Kranken zwar nach 3 Monaten entlassen, jedoch auch für 20 Jahre behalten)

 Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher: Unterscheidung zwischen Scheinangepasstheit und wirklicher Angepasstheit (bei Entlassung)

 Sozialnetzkonferenzen: bei Jugendlichen, vor Haftentlassungen; Festlegung bestimmter Maßnahmen (z.B.: Jugendlicher verschläft immer —> Onkel weckt ihn in Zukunft immer für die Lehrstelle auf)

 Psychisch Kranke: Wenn sie das Gesundheitssystem nicht auffängt —> Auffang im Strafvollzug (ultima ratio)

 Niederschwelligkeit des Zugangs ist wichtig! (man muss Straffälligen dort abholen wo er im Leben steht, kann nichts voraussetzen, wozu er (noch) nicht in der Lage ist; manches Klientel ist einfach nicht selbstständig genug)

 Diversion! (v.a. bei Jugendlichen —> Gefühl für den Schaden den sie mit ihrer Tat verursacht haben; Wiedergutmachung)

 Angemessenheit der Strafe: Akzeptanz und Verständnis der Strafe dienen (oft keine Einsicht) den wichtigsten Zielen des Strafvollzuges erreicht: Reintegration und Resozialisierung (Strafvollzug soll weder ein reiner Verwahrungsvollzug sein, noch auf Vergeltung abzielen)

 § 21/ 1 StGB: Maßnahme wird zuerst vollzogen, darauf wird dann die Strafe angerechnet

 Maßnahmenvollzug: (offiziell: Mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen) vorbeugende, freiheitsentziehende Maßnahmen zur Unterbringung von gefährlichen Verbrechern sowie Tätern, die aufgrund mangelnder Schuldfähigkeit nicht verurteilt werden können (um Begehung einer Tat zu verhindern)

10 Gebote guter Kriminalpolitik

1) GuteKriminalpolitikistrationaleKriminalpolitik.SieschütztMenschenund Rechtsgüter und vermittelt Verständnis für maßvolle und differenzierte Reaktionen sowie für die nötigen Kosten des Rechtsstaats.

2) Grund- und Menschenrechte bilden den Maßstab und die Grenzen des Strafrechts.

3) Die beste Kriminalpolitik liegt in einer guten Sozial- und Wirtschaftspolitik.

4) Kriminalpolitik befasst sich ausschließlich mit dem Kernbereich gesellschaftlicher Normen. Strafrechtliche Sanktionen sind in ihrer Normierung sowie als Reaktion im Einzelfall maßvoll und verhältnismäßig einzusetzen.

5) Kriminalpolitik hat die Unabhängigkeit der Rechtssprechung zu respektieren und zu sichern.

6) Angemessen strafrechtliche Reaktionen müssen besonderen Bedürfnissen, insbesondere von jungen und psychisch kranken Straffälligen Rechnung tragen sowie sämtliche Konsequenzen und Sanktionsfolgen auf strafbares Verhalten einbeziehen.

7) Die Kriminalpolitik wendet sich den Opfern strafbarer Handlungen zu und respektiert sie als diejenigen Personen, die am intensivsten von Straftaten betroffen sind.

8) Ziel des polizeilichen Handelns ist es, das Zusammenleben von Menschen, Bevölkerungsgruppen und Organisationen in Sicherheit und Freiheit im Rahmen des Rechtsstaates zu ermöglichen.

9) Bereits im Rahmen des Strafverfahrens soll eine Reaktion auf die Straftat mit dem Ziel der Re-Integration in die Gesellschaft erwogen oder eingeleitet werden.

10) Die Praxis des Strafvollzuges ist ein Gradmesser für die menschenrechtliche Reife einer Gesellschaft.

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Elisabeth H.

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