Buffl

6. System der Rehabilitation

MF
von Mareike F.

Definieren Sie Reha kurz. In welchem Gesetz ist Reha verankert?


Wodurch wurde der Begriff der Behinderung geprägt?


Wann kam der Begriff der Reha in das deutsche

Sozialrecht?


Wie wird Behinderung gesetzlich definiert?


Was sind Zentrale Elemente dieser und anderer Definitionen?


Was trägt entscheidend zur WN von Menschen

mit Behinderung bei?


- moderne Definition von Rehabilitation (SGB IX; § 1):

- Leistungen für Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohter Menschen

- um die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern,

- Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken


  • -  es gab lange Zeit keine einheitliche, v.a. rechtlich bindende Definition für Behinderung

  • -  Begriff wurde geprägt durch die kulturellen & sozialrechtlichen Entwicklungen

    - geprägt durch verschiedene Konzeptionen von Erkrankungen, Behinderungen & deren Ursachen

    - unterschiedlich definiert und angewendet

  • -  Begriff Rehabilitation gelangte erst Mitte der 50er-Jahre des vergangenen Jahrhunderts in das deutsche

    Sozialrecht → Entsprechung im Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetz von 1957): - Wiedereingliederung in das Erwerbsleben als Sicherungsziel - Vorrang der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit (Rehabilitation) als Leitmotiv - Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit (Rehamaßnahmen)

  • -  Reha-Angleichungs-Gesetz (RehaAnglG) von 1974 für die RV: Begriff Rehabilitation wurde in die Leistungsgesetzgebung der Reichversicherungsordnung, in das Angestelltenversicherungsgesetz und im Reichsknappschaftsgesetz aufgenommen/erwähnt

  • -  1992 wurde der Begriff Rehabilitation in das SGB VI (Gesetzliche RV) aufgenommen

  • -  für die GKV (SGB V) & die Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) folgte dieser Schritt 1990 und 1997

  • -  2001: erst mit Verabschiedung der deutschen Fassung der ICF & des fast zeitgleichen Inkrafttretens des SGB

    IX hat sich in Deutschland eine disziplinenübergreifende Begriffsdefinition etabliert

  • -  Behinderungsbegriff der ICF geht über den des SGB IX hinaus:

    - Definition unter § 2 „Behinderung: (1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher WK länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“

  • -  Zentrale Elemente dieser und anderer Definitionen: - Aufteilung in körperliche, geistige und seelische Beeinträchtigungen - Betonung der Schädigung als Ausgangspunkt der sozialen Konsequenzen der Behinderung

  • -  nach deutschem Sozialrecht (§ 19; SGB III; § 110; SGB IX) findet hier auch die Lernbehinderung Erwähnung

  • -  gesellschaftliche Rahmenbedingungen (Kontextfaktoren der ICF) tragen entscheidend zur WN von Menschen

    mit Behinderung & cKH und ihren Teilhabechancen bei

    - soziale Barrieren werden als „behindernd“ erlebt z. B. in Form von Vorurteilen und Kontaktvermeidung

    - aber auch objektive Bedingungen des Alltags z. B. Zugangsbarrieren in Gebäuden/Verkehrsmitteln



Was gab der Rehabilitation in DEU (2009) einen neuen Impuls zum Umgang mit Menschen mit Behinderung & chronisch Kranken?


Was ist hierbei ein herausragendes Merkmal?


Behinderung wird als ______ zwischen _______ & ___________ gesehen.


Welchen Wechsel gab es?


Wer ist zuständig für die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention in DEU?


UN-Behindertenrechtskonvention (United Nations 2006)

  • -  gab der Rehabilitation in DEU (2009) einen neuen Impuls zum Umgang mit Menschen mit Behinderung & chronisch Kranken

  • -  das Besondere an dieser Konvention: Gleichstellung von Menschrechtsverletzungen mit mangelndem bzw. defizitärem Umgang mit Menschen mit Behinderung

  • -  herausragendes Merkmal: Einbeziehung von Betroffenenverbänden von Beginn an der Verhandlungen (Zivilgesellschaft)

  • -  Behinderung wird als Wechselwirkung zwischen Betroffenen & Barrieren gesehen (ganz im Sinne der ICF) - nicht mehr Fürsorge steht im Vordergrund - sondern gleichberechtigte Teilhabe & Selbstbestimmung

  • -  damit wird in der UN-BRK ein erheblicher Perspektivenwechsel vollzogen

  • -  es muss verpflichtend zu einem Übergang von Fürsorge zu Selbstbestimmung, zu einem Wechsel von

    Integration zu Inklusion kommen

  • -  Inklusion: positive Hinwendung zur Heterogenität von Gruppierungen und der Vielfalt von Menschen

  • -  dabei steht im Vordergrund:

    - alle Dimensionen von Heterogenität in den Blick bekommen - es kann dabei um unterschiedliche Fähigkeiten, [...], körperliche Bedingungen und anderes gehen - charakteristisch: Inklusion wendet sich gegen dichotome Vorstellungen, die jeweils zwei Kategorien

    konstruieren: Behinderte und Nichtbehinderte...

  • -  bisher bleibt der Inklusionsbegriff stark auf die Bereiche Bildung und Pädagogik fokussiert

- zukünftig ist davon auszugehen, dass auch für den Bereich der Reha in Deutschland verstärkt Umsetzungsstrategien formuliert werden

- zuständig für die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention in DEU: Institut für Menschenrecht (Monitoringstelle)

Gesetzliche Grundlagen

Was ist maßgeblich für die Beantragung, Einleitung und Durchführung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme?


Welches SGB und welcher § formuliert dabei die Leistungsgruppen?

Was beinhaltet dies?


War das schon immer so?


Was regeln die §§ 10 und 14?

- maßgeblich für die Beantragung, Einleitung und Durchführung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme:

- Sozialgesetzbücher I, V, VI und IX

- besondere Bedeutung: IX. Sozialgesetzbuches (2001)


SGB IX

- § 5 SGB IX formuliert dabei die Leistungsgruppen:

- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

- zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA, berufliche Rehabilitation)

- unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen

- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft


  • -  Paradigmenwechsel im SGB IX: stellt die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben & die Beseitigung der Hindernisse in den Mittelpunkt

    - vorher: Fürsorge und Versorgung von Menschen mit Behinderung zentraler Gegenstand der Sozialpolitik

  • -  auch der präventiven Auftrag der Reha wird hervorgehoben:

    - betont das Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (§ 2 SGB IX)

  • -  §§ 10 und 14 SGB IX: besondere Bedeutung bzgl. der Einleitung von Maßnahmen zur Rehabilitation

    • -  § 10 SGB IX: bei Vorliegen von Leistungen verschiedener Leistungsgruppen/mehrerer

      Rehabilitationsträger ist der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass die beteiligten Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten, die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen funktionsbezogen feststellen & schriftlich so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinander greifen

    • -  → Paragraf regelt also auf Basis der individuellen Bedarfsermittlung das nahtlose Erbringen von erforderlichen Rehabilitationsleistungen – und zwar erst einmal unabhängig von der Zuständigkeit

    • -  diese wird dann in § 14 SGB IX näher ausgeführt: innerhalb von 2 Wochen muss der Rehabilitationsträger feststellen ob er zuständig für die Erbringung der Leistungen ist (auf Basis des für ihn geltenden Leistungsgesetzes z. B. SGB V, SGB VI, etc.)


Kostenträger und Leistungen der Rehabilitation

Wichtigste Zielgruppen der medizinischen Reha sind Menschen mit….


Was sind häufigste Indikationen für Reha-Maßnahmen in Deutschland bei M und F?


Auf welche Arten können medizinische Rehabilitationsleistungen erbracht werden?


Wie lange dauert eine Reha?


Warum gewinnt die ambulante Rehabilitation an Bedeutung?


  • -  wichtigste Zielgruppen der medizinischen Reha: Menschen mit

  • - chronisch körperlichen Erkrankungen

  • - Körper- und Sinnesbehinderungen

  • - psychischen Erkrankungen

    - geistigen Behinderungen

    - Drogen- und Alkoholabhängigkeiten

  • -  häufigste Indikationen für Reha-Maßnahmen in Deutschland (Deutsche Rentenversicherung Bund, 2013):



- medizinische Rehabilitationsleistungen können stationär oder ambulant erbracht werden - sowie durch ambulante oder stationäre Nachsorgeangebote


  • -  Rehabilitationsdauer variiert je nach Indikation: - von 3 oder 5 Wochen z. B. in der orthopädischen Rehabilitation bis hin zu - mehrere Monaten z. B. in der psycho-somatischen Rehabilitation




  • -  Mehrzahl der Leistungen zur med. Reha stationär in spezialisierten Fachkliniken erbracht (meist wohnortfern gelegen)

  • -  ambulante Rehabilitation gewinnt in einigen Indikationsbereichen an Bedeutung

    • -  bessere Voraussetzungen für eine wohnortnahe Rehabilitation

    • -  z. B. Nachsorgeangebote

    • -  unterstützen die kontinuierliche Umsetzung der vermittelten Kenntnisse & erlernten Strategien

    • -  z. B. Patienten mit Herzinfarkt können an Koronarsportgruppen teilnehmen, um den Rehabilitationserfolg

      zu stabilisieren und um Rückfällen vorzubeugen


Kostenträger und Leistungen der Rehabilitation

Onkologische und Neurologische Rehabilitation weisen Besonderheiten im Rahmen der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auf. Inwiefern?


Was sind konkrete Ziele für den Leistungsbereich der GRV?


Welche(r) Träger erbringt die Leistungen?


Was kann bei der Antragstellung/Gewährung von onkologischen Rehas zur Hilfe genommen werden?

  • -  bei Pat. mit bösartigen Neubildungen lässt sich der Prozess der Akutbehandlung & der Rehabilitation nur

    schwer voneinander abgrenzen

    - z. B. direkt im Anschluss AR/AHB oder AHV in zeitlich größerem Abstand)

  • -  konkrete Ziele der onkologischen Rehabilitation sind für den Leistungsbereich der GRV in zweierlei Hinsicht

    differenziert:

    • -  Nach § 15 SGB VI wird die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit für den Personenkreis im

      Erwerbsleben stehender Versicherter als Ziel definiert

    • -  als Ausnahme für den Leistungsbereich der GRV muss § 31

      SGB VI gesehen werden

    • -  dort werden explizit im Erwerbsleben stehende

      Versicherte/ Rentenbezieher /nichtversicherte Angehörige

      angesprochen

    • -  mit dem Ziel einer Stabilisierung des

      Gesundheitszustandes

  • -  cave! auch die Träger der GKV erbringen Leistungen zur

    onkologischen Rehabilitation gem. § 31 SGB VI

    • -  gleichrangig zur GRV (§ 40 Abs. 4 SGB V).

    • -  nur die Anträge, die außerhalb des GRV-Bereichs liegen

      (gemäß Ca-Richtlinien), werden an die GKV weitergeleitet

      → siehe Kasten

  • -  Besonderheit bei der Antragstellung/Gewährung von

    onkologischen Rehas kann durch einen Entscheidungsbaum der DRV-Bund dargestellt werden

  • -  weitere Besonderheit: Verfahren der Neurologischen Rehabilitation (vgl. Kapitel Schlaganfall)

  • -  Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) → Kap. 5


Folgende Fallkonstellationen sind beispielhaft denkbar:

  • -  wird ein Antrag auf onkologische Rehabilitation nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI außerhalb der Zwei-Jahres-Frist gem. § 1 Abs. 2 Ca- Richtlinien beim RV-Träger gestellt und besteht ein Rehabilitationsbedarf, so wird der Antrag an die zuständige gesetzliche Krankenkasse weitergeleitet

  • -  Stellt ein Altersrentner beim RV-Träger innerhalb des ersten Jahres nach Beendigung der Primärbehandlung bereits den zweiten Antrag auf onkologische Rehabilitation (d. h., die Zwei-Jahres-Frist gem. § 1 Abs. 2 der Ca-Richtlinien ist eingehalten), liegen jedoch keine erheblichen Funktionsstörungen vor, kann auch die GKV keine Leistung zur Rehabilitation bewilligen. Der Antrag kann daher nicht weitergeleitet, sondern muss abgelehnt werden.


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Mareike F.

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