§132 StPO (i.V.m. §46 OWiG)
Sicherheitsleistung im Strafverfahren (Bußgeldverfahren)
§132 StPO
•Beschuldigter
•dringender Tatverdacht einer Straftat
•keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt in DEU
•Voraussetzungen für einen Haftbefehl liegen nicht vor (für die selbe Tat)
§132 StPO i.V.m. §46 OWiG
•Betroffener
•dringender Tatverdacht einer (V)OWi
•Voraussetzungen für einen Haftbefehl liegen nicht vor -> gem. §46 III OWiG ist Anstaltsunterbringung oder vorl. Festnahme unzulässig
Zuletzt geändertvor 2 Jahren