5a. Erläutern Sie die Funktion des Verwaltungsakts im Rechtssystem im Vergleich zum Privatrecht.
Privatrecht
Gewaltmonopol des Staates->Bürger übt Recht nicht eigenständig/eigenhändig aus, nutzt vom Staat zur Verfügung gestellte Mittel bzw. erhebt Anklage. Nach dem Urteil erfolgt 2. Verfahrensschritt (Zwangsvollstreckung) bei dem ein Gerichtsvollzieher das Urteil realisiert
Verwaltungsrecht
Der Verwaltungsakt ist gesetzlich geregelt und gilt als die bedeutenste Handlungsform der öffentlichen Verwaltung. Er umfasst die Willenserklärung einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalles (vgl. § 35 S. 1 VwVfG)
5b. Erläutern Sie die Merkmale des Verwaltungsaktes.
§ 35 S. VwVfG
1) Hoheitliche Maßnahme: Einseitiges in Anspruchnehmen der Behörde der ihr öffentlich-rechtlich zustehenden Befugnisse
2) einer Behörde: §1 S. 4
3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts: Träger muss hoheitlicher Gewalt aus der streitentscheidenden Norm als solcher berechtigt oder verpflichtet werden
4) zur Regelung: Ziel der Maßnahme der Behörde ist Rechtsfolge
5) eines Einzelfalles: Regelung ist individuell und konkret
6) mit Außenwirkung: Regelungswirkung wirkt auch außerhalb der Verwaltung. Verwaltungsakt liegt nicht bei verwaltungsinterner Regelung
5c. Erläutern Sie allgemein die Voraussetzungen der Rechtsmäßigkeit eines Verwaltungsaktes.
Rechtsstaatsprinzip
Nicht-förmliches Verfahren (vgl. § 9, 10 VwVfG)
Mögliche Stellungnahme durch Anhörung (§ 28 Abs. 1 VwVfG)
§ 24 VwVfG
materielle Rechtsmäßigkeit
5d. Erläutern Sie das Ermessen und die Ermessensfehler.
Ermessen ist Aspekt einer bestimmten behördlichen Entscheidung in Betrachtnahme des gesamten Ausmaßes mit Rechtsfolge
Auswahlermessen (Art und Weise)
Ermessensfehler->Behörde führt Ermessen nicht durch (Ermessensnichtgebrauch)
Ermessensüber-/unterschreitung->Über-/unterschreitet Rahmender Rechtsfolge durch Rechtsgrundlage
Ermessensfehlgebrauch-> Sinn und Zweck des Gesetzes wird missverstanden, also Ermessensentscheidung auf Fehlerhafter Überlegung
Gleichheitsgrundsatz (vgl. Art3 Abs 1 GG)
5e. Erläutern Sie, wie ein Verwaltungsakt aufgehoben werden kann.
(vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG)
Befristung->ohne berhördliche/gerichtliche Beteiligung
Durch Behörde/Gericht->Rücknahme(§ 48 VwVfG), Wiederruf (§ 49 VwVfG), Wiederaufgreifen(§ 51 VwVfG)
5f. Erläutern Sie die wesentlichen Voraussetzungen der Rücknahme und des
Widerrufs von Verwaltungsakten nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht.
Gemäß § 48 VwVfG ist Rücknahme durch vorrangiges Gesetz geregelt (außer lex-specialis Grundsatz trifft ein)
§ 48 Abs. 5 VwVfG örtliche Zuständigkeit
§ 48 Abs. 2, 3 VwVfG
5g. Erläutern Sie die Vollstreckungsvoraussetzungen des gestreckten Verfahrens.
Rechtseingriffe durch Gesetzesvorbehalt und durch gegebene Vorraussetzungen (§ 6 Abs. 1 VwVfG bzw. § 70 Abs.)
Verwaltungsakt orientiert sich an Handeln, Dulden oder Unterlassen
Wirksamkeit (vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG)
Gegen rechtwidrigen Verwaltungsaktmuss der Betroffene sich aktiv wehren (vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG)
Unanfechtbarkeit und Aufschiebung (vgl. § 80 VwGO)
fällt raus
5h. Erläutern Sie die Zwangsmittel und ihre Androhung.
(vgl. § 13 Abs. 1 S. 1 VwVG) müssen angedroht werden
5i. Erläutern Sie die Nebenbestimmungen.
5j. Nennen Sie die Verfahren der Verwaltungsprozessordnung einschließlich ihrer
Ziele.
behördliches Verfahren: Besitzt Ziel der Aufhebung des Erlassens
gerichtliches Verfahren:
Anfechtungsklage-> Ziel: Aufhebung des rechtswiedrigen Verwaltungsaktes (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO)
allgemeine Leistungsklage-> Abwehranspruch des Klägers soll durchgesetzt werden (§ 42 Abs. 2 S. 2 VwGO)
Feststellungsklage und vorläufiger Rechtsschutz->Ziel des Klägers bzw. AAufhebung soll erreicht werden (§ 43 Abs. 1 VwGO)
5k. Erläutern Sie die Anfechtungs-und Verpflichtungsklage.
Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
(vgl. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG)
Schritt der Zulässigkeit: Verwaltungsgericht ist zuständig (§ 45 VwGO) örtliche Zuständigkeit nach §48 Abs. 5
§ 61 VwGO Beteiligtenfähig
Zuletzt geändertvor 10 Monaten