Systematik § 475d I (Fristsetzung Rücktritt Verbrauchsgüterkauf)
Grundsatz = Nr. 1
Frist beginnt automatisch mit Mitteilung Mangel
es bedarf keiner Fristsetzung o. Verlangen einer Nacherfüllung
Nr. 2, 3, 4, 5 nur anzuwenden, wenn die Frist des Nr. 1 (noch) nicht abgelaufen
beachte zu Nr. 3: wie § 323 II Nr. 3
beachte zu Nr. 5: Hauptfall = Insolvenz Verkäufer
Was bedeutet “Zug-um-Zug” iSv §§ 348, 322 beim Rücktritt?
Zug-um-Zug meint generell nur ungleichartige Ansprüche
Geldzahlungen werden nicht Zug-um-Zug erfüllt, sondern im Wege der Aufrechnung (zB Kaufpreis mit Wertersatz für Nutzungen aufzurechnen)
Wertersatz für Nutzungen bei Nachlieferung? bei Rücktritt?
grds. bei beiden (+)
bei Nachlierferung nach § 439 VI
bei Rücktritt nach § 346 I, II
Ausnahme: Nachlieferung bei Verbrauchsgüterkauf, § 475 III
Erfüllung durch Anzahlung?
(+) aber nur in Höhe der Anzahlung -> restlicher Anspruch besteht
Führt Selbstvornahme der Reparatur einer mangelhaften Sache zur Unmöglichkeit?
(+) Zweckerreichung, da bei Mangelhaftigkeit gerade Reparatur geschuldet, also Nachbesserung (hM)
aber zB (-) wenn zur Reparatur benötigtes Ersatzteil gekauft und dieses noch nicht eingebaut
Gilt § 326 I 1 für Nacherfüllung?
(-) siehe S. 2
Nur Mangel als solcher relevant oder auch Ursache?
auch Ursache für Mangel führt zu Mängelrechten, wenn zum ZP Gefahrübergang vorgelegen (latenter Grundmangel) -> (P) Beweisbarkeit
Beweiserleichterung des § 477 -> erstreckt sich Vermutung auch auf Ursache des Mangels?
hL (und mittlerweile BGH): nicht nur Vermutung, dass Mangel bei GÜ vorgelegen hat, sondern auch Vermutung, dass Ware bei GÜ generell mangehlhaft war
daher: tritt Mangel innerhalb Jahr auf, so Vermutung, dass Mangel zum ZP GÜ “zumindest im Ansatz” bereits als “latenter Grundmangel” vorlag -> auch wenn Mangel an sich erst nach GÜ
Ausschluss der Vermutung nach § 477 I 1 Hs. 2 bei gebrauchten Sachen?
möglicherweise gebrauchte Gegenstände wegen ihrer “Art” mit Mangel unvereinbar -> bei gebrauchten Sachen wegen unterschiedlicher Abnutzung kein allgemeiner Erfahrungssatz
aber hL und BGH: § 477 auch auf gebrauchte Sachen anwendbar
Arg.: Auslegung, dass nur auf neue Sachen anzuwenden mit Telos & WL Norm nicht vereinbar -> § 474 ff differenzieren an verschiedenen Stellenn zwischen Neu -und Gebrauchtsachen, aber nicht in § 477
Rücktritt/MInderung wegen Unmöglichkeit bei Selbstvornahme Nacherfüllung?
durch Selbstvornahme wird NAcherfüllungsanspruch unmöglich -> Zweckerreichung
aber: bei Selbstvornahme ist Käufer zumindest weit überwiegend verantwortlich für Unmöglichkeit (§ 326 V Hs. 2 iVm § 323 VI Alt. 1)
Arg.: Käufer aufgrund Vorrang Nacherfüllung verpflichtet sich bei Mangelhaftigkeit an Verkäufer zu wenden, um diesen “2. Chance” zu geben
Ausnahme: Käufer durfte sich durch mangelhafte Leistung zur Selbstvornahme herausgefordert gefühlt haben -> allein Vorliegen Mangel reicht jedoch dafür nicht (Arg.: Fristsetzungserfordernis & dessen Ausnahmen)
Anwendbarkeit § 326 II 2 auf Mängelrechte? (Selbstvornahme)
würde man anwenden, so müsste sich Verkäufer vom Kaufpreis diejenigen Aufwendungen abziehen lassen (ipso iure -> Verrechnung), deren Kosten er durch Ausschluss Nacherfüllungspflicht erspart hat -> Reparaturkosten, welche Verkäufer nach § 439 II zu tragen hat
gegen Anwendbarkeit spricht, dass Verkäufer Möglichkeit genommen wird, zu prüfen, ob tatsächlich ein Mangel vorlag
ferner würde Anwendung faktisch Selbstvornahmerecht begründen
außerdem würde Fristsetzungserfordernis und Vorrang Nacherfüllung unterlaufen
Aufrechnunng unter Rechtsbedingung zulässig?
grds. bedingungsfeindlich, § 388 S. 2 (Grund: Vermeidung Rechtsunsicherheit)
aber: Rechtsbedingung = Bedingung, dessen Eintritt von rechtl. Umstand abhängig ist
in diesem Fall keine Rechtsunsicherheit
daher: tel. Reduktion -> von Verbot ausgenommen
vgl. ferner Umkehrschluss aus § 45 III GKG
§ 439 II als AGL für Selbstvornahme?
Verkäufer danach Aufwendungen zum Zwecke Nacherfüllung zu tragen -> laut BGH AGL für Kostenersatz dieser Aufwendungen
aber: § 439 II im Kontext zur Nacherfüllungspflicht aus § 439 I zu betrachten
ungeschriebene Vss. § 439 II ist daher, dass beim Käufer Kosten für Tätigkeiten im Zsmhng mit Nacherfüllung angefallen sind, die nicht vom Verkäufer selbst i.R.s. Nacherfüllungspflicht durchgeführt werden müssen
sind aber Kosten innerhalb Umfang geschuldeter Nacherfüllung angefallen, kann Käufer diese nicht nach § 439 II (verschuldensunabhängig & ohne Fristsetzung) verlangen -> sonst SelbstvornahmeR, was nicht Intention Norm
ferner Systematik: im WerkvertragsR gibt es Kostentragungsregel wie § 439 II und ZUSÄTZLICH SelbstvornahmeR -> wäre überflüssig, wenn Kostentragungsregel AGL für Selbstvornahme wäre
§ 637 analog als AGL für SelbstvornahmeR im KaufR?
(-) da keine planwidrige Regelungslücke
Gesetzgeber bewusst so entschieden (vgl. Gesetzesmaterialien)
Selbstvornahmekosten im KaufR unter Vss. SE statt der Leistung grds. ersatzfähig -> analoge Anwendung § 637 würde Erfordernis Vertretenmüssen umgehen
Zuletzt geändertvor 2 Jahren