Stellt ZurückbehaltungsR nach § 1000 Recht zum Besitz dar?
hM (-) -> gibt keine Einwirkungsmöglichkeit auf Sache (wie sonst bei § 986 üblich), sondern nur Verteidigungsrecht
ferner im Falle von § 986 Klageabweisung, während bei § 1000 Zug-um-Zug-Verurteilung
außerdem “Teufelskreis-Argument”: mit Vornahme Verwendung würde sofort BesitzR entstehen, sodass ab diesem Moment kein EBV mehr und damit wiederum Grundlage für § 994ff entfiele
(P) Bedarf es zur Annahme einer Verwendung eines Rechtsverlustes des Verwenders (Besitzers)?
wenn Besitzer neue Sache mit der des Eigentümers verbindet, verliert er regelmäßig Eigentum -> ist dieser Rechtsverlust zwingende Vss. für Verwendung?
hM: (-)
Arg.: derjeniger der Eigentum behält darf nicht schlechter gestellt werden, als derjenige der kraft Gesetzes Eigentum verliert
a.A.: (+) weil sonst für Verwendung vorausgesetzte Vermögensopfer fehlt -> bleibt er Eigentümer kann er Anspruch aus § 985 geltend machen
Reicht Weitergebrauch trotz Bösgläubigkeit für Verschulden?
zumindest (-) soweit es Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftl. Bestand dient (zB Maschinen, die nicht zu lange still stehen sollen) -> sonst wenigstens jede für Sache riskante Benutzung schuldhaft
dafür spricht auch, dass der bösgläubige Besitzer sonst Gebrauchsrisiken auf den Eigentümer abwäzen könnte
Vorschriften über Schuldnerverzug auf dinglichen Anspruch anwendbar?
zumindest der bösgläubige Besitzer kann mit der dinglichen Herausgabepflicht aus § 985 in Schuldnerverzug kommen, § 990 II
str., ob man mit Erfüllung dinglicher Ansprüuche generell in Schuldnerverzug kommen kann
bei § 894 zB nur unter Vss. Bösgläubigkeit, § 990 II analog
bei § 1147 zB auch ohne Bösgläubigkeit, § 1146
Rechtsirrtum als Exkulpationsgrund iSv § 286 IV?
(-) Rechtsirrtum ist fahrlässig -> Schuldner muss Rechtslage sorgfältig prüfen und ggf Rechtsauskunft einholen
Wirkung EInrede auf Verzug
schließt Verzug grds. aus, denn Verzug setzt Durchsetzbarkeit voraus
Verzug daher (-) bei dauernder EInrede (zB Verjährung) -> auch wenn Einrede nicht geltend gemacht, sondern nur besteht (im Prozess muss Schuldner EInrede dann erheben -> dann ex tunc Wirkung auf ZP, seitdem EInrede besteht)
bzgl. §§ 273, 1000 (vorübergehende Einreden) gilt etwas anderes
hier wird Verzug durch Geltendmachung ex nunc nur für Zukunft beendet -> Arg.: § 273 III (für Gläubiger muss Möglichkeit Sicherheitsleistung bestehen bleiben)
dies gilt auch für § 1000, weil § 273 III darauf anwendbar & Gläubiger muss Möglichkeit haben Schuldner wegen Verwendung zu befriedigen
dh Schuldner muss EInrede sofort erheben um Verzug zu verhindern
§ 823 bei bösgläubigem Besiter anwendbar?
(-) Umkehrschluss § 992
§ 320 und Verzug
auch vorübergehende Einrede, aber § 273 III findet keine Anwendung (vgl. § 320 I 3)
daher:
“verpassen beide Termin” (beiden steht also Einrede zu) -> kein Verzug
bietet einer Leistung in annahmeverzugsbegründender Weise an -> andere kommt in Verzug
Können Anwaltskosten als SE geltend gemacht werden?
(+) Verzugsschaden -> ersatzfähig, wenn Anwalt NACH Mahnung beauftragt wird
Mahnung
ernstliche Leistungsaufforderung
Abgrenzung SE neben und statt der Leistung
BGH: Können SE und ordnungsgemäße Erfüllung nebeneinander bestehen (typologisch)?
wenn (+) neben, wenn (-) statt
hL: Wäre Schaden ebenfalls eingetreten, wenn Schuldner logische Sekunde vor endgültigen Ausbleiben Leistung, Leistung noch erbracht hätte (zeitlich)?
Wann Unzumutbarkeit iSV § 282?
jedenfalls wenn Fehlverhalten trotz Abmahnung fortgesetzt wird
Unterscheidung Geschäftsbesorgungsdienstvertrag und “normaler” Dienstvertrag
GBDV wenn fremde Angelegenheit erledigt wird (zB Anwalt -> fremde Ansprüche)
Zuletzt geändertvor 2 Jahren