“Chronologie des Todes” (Zeitlicher Ablauf der einzelnen Phasen)
Initiale Ursache (Trauma o.ä.)
Agonie mit unsicheren Todeszeichen
Scheintod
Klinischer Tod
Individualtod (Rea nicht mehr möglich)
Intermediäres Leben mit supravitalen Reaktionen
Ausbildung sicherer Todeszeichen zwischen Individualtod und biologischem Tod
Biologischer Tod (Tod der letzten Zelle)
Sichere Todeszeichen
Totenflecken (Livores)
Leichenstarre (Rigor mortis)
Autolyse und Fäulnis
Nicht mit dem leben vereinbare Verletzungen
Unsichere Todeszeichen (ABRAHAM)
Abkühlung und Blässe
Bewusstlosigkeit
Reflexlosigkeit
Atemstillstand
Herz- Kreislaufstillstand
Augenreaktion fehlt
Muskelatonie
Was gilt nach ThürBestG als Leiche?
Kopf oder Rumpf eines Verstorbenen
Körper eines Menschen
Skelett
Skelettierter Kopf oder Rumpf
Lebendgeborende
Totgeborene mit einem Gewicht > 500 g
Wer ist zur Leichenschau verpflichtet?
Jeder zur Berufsausübung zugelassene Arzt
Wie sieht es mit Notärzten und Leichenschau aus?
Kann sich auf Todesfeststellung, Festlegung des Todeszeitpunktes und Feststellung der äußeren Umstände beschränken, wenn dafür gesorgt wird, dass unverzüglich ein anderer Arzt die Leichenschau übernimmt.
Drei Kriterien, bei deren Vorliegen ausschließlich der Tod festgestellt werden darf
Vorliegen sicherer Todeszeichen
Vorliegen nicht mit dem Leben vereinbarer Verletzungen
Hirntod
Mögliche Ursachen einer Vita reducta/ Vita minima (Scheintod)
(AEIOU)
Anämie, Alkohol, Anoxämie
Elektrizität/ Blitzschlag
Injury (SHT)
Opium, BTM, zentral wirksame Pharmaka
Urämie (andere metabolische Komata), Unterkühlung
Wann, wo und wieso beginnt die Ausbildung von Totenflecken?
20-30 min nach Kreislaufstillstand
in den abhängigen Körperpartien
durch Hypostase des Blutes
(Anfänglich bis 20h gut wegdrückbar, später bis ca. 36 h nur noch mit erhöhtem Kraftaufwand)
Normale Farbe von Totenflecken und Abweichung davon
Normal: bläulich-livide
Hellrote Totenflecken bei Kälteexposition oder Intoxikation (z.B. mit Kohlenmonoxid oder Cyanid)
Wie lange Umlagerung der Totenflecken möglich?
(Vollständig, teilweise und nicht mehr umlagerbar)
Vollständig umlagerbar bis zu 6h nach Todeseintritt
Innerhalb von 6-12 h teilweise umlagerbar (Doppelte Totenflecken möglich)
Nach 12h i.d.R. nicht mehr umlagerbar
Was sind supravitale Reaktionen?
Postmortale Gewebereaktionen, die während des intermediären Lebens (Phase zwischen Individual- und biologischem Tod) auftreten können.
Supravitale Reaktionen (SCHWIPS)
Schweißdrüsenreaktion
Idiomuskulärer Wulst
Pupillenreaktion
Spermienanfärbbarkeit
Zeitliche Entwicklung der Leichenstarre (Beginn, volle Ausprägung, Lösung)
Wovon abhängig?
Beginn nach 1-2 h
Volle Ausprägung nach 6-8 h
Lösung nach Tagen
Abhängig von Temperatur: Schnellere Ausprägung und schnellere Lösung bei hohen Temperaturen, Langsamere Ausprägung und Lösung bei niedrigen Temperaturen
Destruierende späte Leichenveränderungen (3)
Autolyse (Enzyme)
Fäulnis (Bakterien, anaerob)
Verwesung (Bakterien, aerob)
Konservierende späte Leichenveränderungen (2)
Mumifizierung
Fettwachsbildung
Möglichkeiten der Identifikation einer Leiche
Nach eigener Kenntnis des Patienten
Durch Angaben von Dritten
Einsicht in Personaldokumente bei Pat., die nicht persönlich bekannt sind.
Nicht möglich
Möglichkeiten zur Feststellung/ Angabe der Todeszeit
Nach eigener Beobachtung
Nach Angaben von Dritten
Angabe nur der Auffindungszeit
In welchen Situationen ist die Feststellung der Todesursache nur eindeutig möglich? (3)
Im Finalstadium einer bekannten schweren Erkrankung
Bei intensiver medizinisch-apparativer Beobachtung (Z.B. Monitoring auf Intensiv)
aus typischen Auffindesituationen
Natürlicher Tod?
Aus krankhafter innerer Ursache
Nicht-natürlicher Tod?
Aus äußerer Ursache (Unfall, nach ärztlicher Maßnahme, Suizide, Tötungen etc.)
Was ist an wen meldepflichtig?
Unbekannte Leiche -> Polizei
Ungeklärte Todesart -> Polizei
Nicht-natürliche Todesart -> Polizei
Infektionskrankheit -> Gesundheitsamt
Berufskrankheit -> Berufsgenossenschaft
Verschiedene Arten von Sektionen (7)
Klinische Sektion
Anatomische Sektion
Sektion vor Feuerbestattung
Sektion nach dem Infektionsschutzgesetz
Versicherungssektion
Sektion im Auftrag der Angehörigen
Gerichtliche Sektion
Zuletzt geändertvor 2 Jahren