Gemeindehoheiten Art.28 GG + §2 GO NRW
Finanzhoheit
Befugnis, über Ausgaben selbst zu bestimmen sowie das Recht auf eigene Einnahmen
Personalhoheit…
Befugnis, Personal auszuwählen, einzustellen und zu entlassen (unter Beachtung der maßgeblichen Gesetzte, RechtsVO und Tarifverträge)
Organisationshoheit
Befugnis, die Aufbau- soeie die Ablauforganisation festzulegen
Planungshoheit…
Befugnise, die Nutzung des Gemeindegebiets festzulegen
-Gebietshoheit
Befugnis, Hoheitsgewalt gegenüber jeder Person, die sich auf dem Gemeindegebiet aufhält, auszuüben
Rechtssetzungshoheit/Satzungshoheit…
Befugnis, örtliche Angelegenheiten durch kommunales Recht in Form von Satzungen zu regeln (Ortsrecht), sofern keine anderen übergeordneten Regelungen bestehen
Rat- Zuständigkeiten/Aufgaben
Verbandskompetenz
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft bzw. in ihrem Gebiet regeln zu dürfen (Art. 28 Abs.2 Satz 1 GG i.V.m §2 GO NRW) soweit Gesetze nichts anderes bestimmen.
Organkompetenz
meint, das zuständige Organ innerhalb der Gemeinde (Rat/BM)
,,Allzuständigkeit”
ergibt sich aus §41 Abs.1 Satz 1 GO NRW
“Ausschließlichkeitskatalog“
§41 Abs.1 Satz 2 a-u GO NRW
Zuletzt geändertvor 2 Jahren