Grundsätze der Firmenbildung
Grundsatz der Firmenöffentlichkeit
Die Firma ist eine Tatsache, die die Öffentlichkeit beziehungsweise den Rechtsverkehr interessiert. -> Eintragung HReg §29 HGB
Prinzip der Firmeneinheit
besagt, dass ein Unternehmen nur eine Firma führen darf. Es dient zur Verhinderung der Täuschung des Rechtsverkehrs.
Grundsatz der Firmenausschließkeit
§30 HGB
Grundsatz der Firmenbeständigkeit
Da die Firma einen immateriellen Wert haben kann, kann ein Unternehmensnachfolger ein Interesse daran haben, eine vorhandene Firma vorzuführen. §§21 ff. HGB
Grundsatz der Firmenwahrheit
täuschende Angaben soll verhindert werden, die den Rechtsverkehr irreführen könnten. §18 Abs. 2 HGB
Deklatorische (rechtsbekundende) Wirkung
Kaufmannseigenschaft desjenigen, der ein Handelsgewerbe gem. dem §1 Abs. 2 HGB besitzt
Konstitutive (rechtsbegründende) Wirkung
Kaufmannseigenschaft aufgrund von Eintragung im Handelregister gem. §2 Satz 1 HGB
Wie viel Kostet es eine GmbH zu gründen (Stammkapital)
Die reinen Gründungskosten (ohne anwaltliche Beratung) belaufen sich bei einer Einpersonen-GmbH mit dem Mindest-Stammkapital in Höhe von EUR 25.000 auf ca. EUR 800 – 1.000 brutto, die sich aus den Gebühren des Notars und des Handelsregisters zusammensetzen.
Wie viele Leute bräuchte man um eine OHG zu gründen
Die OHG ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern, die ein Handelsgewerbe unter einer gemeinschaftlichen Firma (Name) betreiben, ohne dass eine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter gegenüber Gläubigern besteht.
Gründungskosten OHG
Gesellschafter einer OHG können sowohl inländische als auch ausländische natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften sein. Für die Gründung einer OHG ist kein Mindestkapital vorgeschrieben.
Wer haftet bei einer GmbH
Gegenüber Gläubigern haftet die GmbH – in der Regel – nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Verletzt der Geschäftsführer die "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns" § 347 HGB, ist er der Gesellschaft zum Ersatz des entstanden Schadens verpflichtet.
Wer haftet bei einer OHG
Alle Gesellschafter einer oHG haften gemäß § 128 HGB direkt, unbeschränkt und persönlich mit dem Betriebsvermögen der Gesellschaft sowie ihrem Privatvermögen. Sollte ein Gesellschafter ausfallen, müssen die verbleibenden Gesellschafter die Verbindlichkeiten der oHG übernehmen.
Wer haftet bei einer AG?
Begriffsbestimmung. Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine juristische Person, d.h. eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Das Grundkapital der AG ist in Aktien zerlegt.
Folgen von Markenrechtsverletzung
(§§ 14 ff. MarkenG)
Unterlassungsanspruch
Schadensersatzanspruch
Vernichtungs- und Rückrufanspruch
Auskunftsanspruch
Vorlage- und Besichtigungsanspruch
Urteilsbekanntmachung
Was versteht man unter dem Sachmangelbegriff?
Damit Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden können, muss die abgelieferte Ware einen Sachmangel aufweisen, dessen Definition dem Mangelbegriff des § 434 BGB entspricht.
Vorraussetzungen einer Patenterteilung
Erfindung, die auf erfinderischen Tätigkeit beruht
Neuheit
Gewerbliche Anwendbarkeit
- keine Pflanzenzüchtung!!! §2a PatG
Folgen einer Patentrechtsverletzung
§§ 139 ff. PatG #
Unterlassngsanspruch
Schadenersatzbeanspruchung
Vernichtungs-Rückrufanspruch
Vorlage und Besichtigungsanspruch
Vorlage und Unterlagen
Urteilsveröffentlichungsanspruch
Geld- oder Freiheitsstrafe
Auskunftsanspruch (Der Inhaber eines Patents kann den Verletzer bei einer Patentverletzung auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen (§ 140 b PatG).
Definition Handelsgewerbe
Bei einem Gewerbe im Sinne des HGB handelt es sich um eine selbstständige, nach außen gerichtete, planmäßige, entgeltliche Tätigkeit am Markt mit Ausnahme der freien Berufe.
Folgende Voraussetzungen sind für das Vorliegen eines Gewerbes nicht erforderlich:
Erlaubtsein der Tätigkeit („legales“ Geschäft)
Vorhandensein notwendiger behördlicher Genehmigungen.
Aktie
(Definiftion)
dreifache Bedeutung:
Bruchteil des Grundkapitals
Verkörperung der Mitgliedschaft einer AG
Begriff: Wertpapier
Tunlichkeit im ordentlichen Geschäftsgang
Was tunlich ist, bestimmt sich objektiv unter Berücksichtigung von Branche, Unternehmensgröße und Spezialisierung. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung dürfen im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen Verkäufer und Käufer nicht überspannt werden. Maßgeblich sind Verkehrsanschauung und Handelsbrauch.
In welche beiden Gruppen unterteilt man die Gewerblichen Schutzrechte?
unterteilt in:
technischen Schutzrechte (wahlweise Patent-, Gebrauchsmuster-, Halbleiterschutzrecht) und
nicht technische Schutzrechte (wahlweise Marken-, Design-, Urheberrecht).
Was ist ein Kommanditist?
Freiberufler
z.B. Rechtsanwälte; Steuerberater; Wirtschaftsprüfer; Tierärzte) oder künstlerisch (Maler; Sänger; Schauspieler) bzw. wissenschaftlich tätigen Personen nicht offen (beachte: die Verkehrsanschauung spielt eine wesentliche Rolle, daher sind z.B. Apotheker, Heilpraktiker und Fahrlehrer keine Freiberufler)
diese sind von § 2 S. 1 HGB ausgeschlossen
Was ist ein Komplementär
Nenne Vor und Nachteile einer UG
Sonderform einer GmbH
Nachfolgezusatz
Ein Nachfolgezusatz ist zur Vermeidung einer Täuschungsgefahr zwingend, wenn mit der Fortführung der Firma die Rechtsform geändert wird.
Unterteilung und Gewichtung der Organe GmbH
Die Organe einer GmbH sind:
Generalversammlung (verpflichtend)
Geschäftsführerin/Geschäftsführer (verpflichtend)
Aufsichtsrat (unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtend) ab mehr als 500 Arbeitnehmer
Beirat (fakultativ)
Haftungsausschlussklausel
§ 25 Abs. 2 HGB
Eintragungspflichtige und eintragungsfähige Tatsachen
Eintragungspflichtige Tatsachen:
Werden vom Gesetz vorgeschrieben zB Firmenanmeldung
Eintragungsfähige Tatsachen:
Gesetz lässt Eintragung zu zB Haftungsausschlussklausel
Kennzeichnungsfunktion (Firmenrecht)
Die Firma identifiziert den Unternehmensträger.
Die Firma besteht aus einem kennzeichnenden Teil sowie dem jeweils erforderlichen Kaufmanns- bzw. Rechtsformzusatz nach § 19 HGB.
Dadurch erfüllt die Firma eine Hinweis- und Warnfunktion (z.B. § 5a Abs. 1 GmbHG). Dazu kommen die Auskunfts- und Werbefunktion.
Schreiben (Handelsgeschäft)
a) Das Schreiben muss das Ergebnis vorangegangener mündlicher Vertragsverhandlungen zusammenfassen.
b) Das Schreiben muss klarstellen, dass der Absender den Vertrag für geschlossen hält.
c) Der Bestätigende (der Absender) muss auf den Inhalt seines Schreibens vertrauen, also redlich sein. Das ist nicht der Fall bei zu großen oder gar bewussten Abweichungen vom bisher Vereinbarten (Faustformel: 10%).
Rechtsfolge: Das Schreiben kann die Bedingungen des bereits abgeschlossenen Vertrages ändern, auch wenn es nicht genau die Elemente enthält, auf die sich die Parteien in vorangegangenen mündlichen Vertragsverhandlungen geeinigt haben. Um eine Modifikation des bereits geschlossenen Vertrages zu verhindern, muss der Empfänger unverzüglich (spätestens nach drei Tagen) widersprechen.
Gewerbliche Schutzrechte
(Zweck)
Gewerbliche Schutzrechte bezwecken den Schutz der Entfaltung der Persönlichkeit durch technische, künstlerische, gestalterische und wissenschaftliche Tätigkeiten unter Ausschluss von Konkurrenten und Allgemeinheit (Monopolisierung).
Grundsatz der Nachahmungsfreiheit
Dieser Grundsatz bedeutet, dass Produkte sowie Dienstleistungen und Ideen grundsätzlich von jedermann beliebig nachgeahmt werden können.
Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der Nachahmung ein gewerbliches Schutz- recht/Urheberrecht entgegensteht. Wenn beispielsweise ein Medikament zum Blutdrucksenken unter Patentschutz steht, darf es von einem konkurrierenden Pharma-Unternehmen nicht nachgeahmt werden, es sei denn, dieses verfügt über eine Lizenz.
Funktionen (Markenrecht)
• Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion: Die Kennzeichnung ermöglicht es den Abnehmern, das Produkt oder die Dienstleistung nach der Herkunft zu unterscheiden (z.B. Golf – VW). Diese Funktion spielt eine untergeordnete Rolle bei der Gewährleistungsmarke.
• Vertrauensfunktion: Der Verbraucher erwartet bei einer bestimmten Marke eine bestimmte gleichbleibende Qualität. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von Qualitäts- und Garantiefunktion (z.B. Lindt- Schokolade). Es handelt sich um die zentrale Funktion einer Gewährleistungsmarke.
• Werbefunktion: Die Marke bildet ein zentrales Instrument des Marketings. Sie zieht die Aufmerksamkeit der Abnehmer auf ein Produkt oder eine Dienstleistung und wird aufgrund des Wiedererkennungseffekts zum Imageträger des Unternehmens (z.B. Bildmarke von Bärenmarke; Farbe Lila bei Milka-Schokolade; 3 Streifen beim Hersteller Adidas).
Verwechslungsgefahr im Markenrecht
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend auf den Gesamteindruck der kollidierenden Zeichen an. Abzustellen ist auf einen durchschnittlich aufmerksamen und informierten Verbrauer.
Es geht um eine abstrakte Gefährdung, eine tatsächliche Verwechslung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
Warenähnlichkeit; bei identischen Kennzeichen brauchen die Waren einen großen Warenabstand.
Zudem ist die Bekanntheit der Marke zu berücksichtigen. Je stärker die Kennzeichnungskraft eines Zeichens wegen seiner Eigenart und Bekanntheit im Verkehr ist, desto größer ist sein Schutzbereich.
Klangwirkung, Bildwirkung und Sinngehalt sind zu beachten
Verwechslungsgefahr im engeren und weiteren Sinne
Die Verwechslungsgefahr im engeren Sinn ist gegeben, wenn der Verkehr annimmt, die Waren oder Dienstleistungen stammten aus demselben Unternehmen
bspw.
Hingegen ist eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn (auch indirekte Verwechslungsgefahr genannt) gegeben, wenn der Verkehr annimmt, es lege eine vertragliche oder wirtschaftliche Beziehung zwischen den Anbietern vor.
bspw. McChinese und Mcdonald’s
Prokura
Bei der Prokura handelt es sich um eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht im Anwendungsbereich des HGB.
§§ 48-53 HGB
Grenzen der Prokura
§ 49 Abs. 2 HGB (Veräußerung/Belastung von Grundstücken)
Privatgeschäfte des Kaufmanns (z.B. Buchen einer Urlaubsreise)
Grundlagengeschäfte (z.B. Sitzverlegung)
höchstpersönliche Inhabergeschäfte (z.B. Prokuraerteilung)
Der Handelskauf
Das Handelsgeschäft ist in § 343 Abs. 1 HGB definiert als jedes Geschäft eines Kaufmanns, das zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Im Bereich des Handelskaufs spielt die dem BGB unbekannte Untersuchungs- und Rügepflicht eine wichtige Rolle.
Untersuchungs- und Rügepflicht bei Sachmängeln (Voraussetzung)
Das zugrunde liegende Rechtsgeschäft muss ein Kauf oder ein kaufähnlicher Vertrag sein.
Es muss ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegen, d.h. beide Vertragsparteien müssen Kaufleute sein.
Die Ware muss abgeliefert worden sein. Wichtig ist, dass die Lieferung zum vereinbarten Zeitpunkt am rechten Ort in vereinbarter Art und Weise eintrifft.
Sachmangel und dessen Feststellung
Zur Feststellung des Mangels obliegt dem Käufer eine unverzügliche Untersuchung der Ware, sofern diese nach ordentlichem Geschäftsgang tunlich ist.
Offene Mängel sind solche, die bei gehöriger Sorgfalt nach objektiven Maßstäben bei einer Untersuchung aufzudecken gewesen wären oder ganz ohne Untersuchung ersichtlich sind. Verdeckte Mängel sind solche, die bei einer Untersuchung objektiv nicht sogleich erkennbar sind (z.B. solche, die erst aufgrund von Kundenreklamationen erkennbar werden).
Offen zutage tretende Mängel sind unverzüglich zu rügen.
Mängelrüge
Ist die Ware mangelhaft, muss der Kaufmann dies rügen. Die Rüge hat Informations- und Protestfunktion. Sie wahrt die Rechte des Käufers. Zu beachten ist § 377 Abs. 4 HGB, zum Erhalt der Gewährleistungsrechte genügt ein rechtzeitiges Absenden der Rüge.
Ausnahme von der Rügepflicht: Nach § 377 Abs. 5 HGB entfällt die Untersuchungs- und Rügepflicht, wenn der Verkäufer den Sachmangel arglistig verschwiegen hat, was im Prozess schwer zu beweisen.
Unterscheidungskraft im Markenrecht
Die Eintragung einer angemeldeten Marke erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
Maßgeblich für eine Eintragung:
klare und eindeutige Bestimmbarkeit der Marke (§ 8 Abs. 1 MarkenG); zulässig sind Audio- und Bilddaten
Unterscheidungskraft der Marke (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)
Unterscheidungskraft fehlt einer Wortmarke nach h.M. insbesondere:
Bei Schlichten Produktbeschreibungen zB “hautaktiv” für ein Körpermittel, oder gebräuchlichen Worten der Alltagssprache wie Firma, Kaufmann oder Gesellschaft
Unterscheidungskraft fehlt bei einer Bildmarke bei:
einfachen geometrischen Formen wie einem Kreis oder einem Quadrat, naturgetreuen Wiedergaben vom Erzeugnissen ohne Bezug auf ein konkretes Unternehmen wie eines Schokoriegels
Die fehlende Unterscheidungskraft einer Marke ist ein absolutes Eintragungshindernis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Da eine Marke Kennzeichnungs- und Her- kunftsfunktion haben soll, ist es wichtig, dass ihr Unterscheidungskraft zukommt. Unterscheidungskraft fehlt einer (Wort-)Marke insbesondere bei einfachen Bildmarken, wie einem Kreis oder Dreieck oder allgemeinen Bezeichnungen ohne Kennzeichnungskraft wie „Turbo“ oder „öko“.
Zweck des Handelsregisters
Das HReg soll die im Handelsverkehr wichtigen Rechtsverhältnisse eines Kaufmanns sowie Tatsachen über einen Kaufmann offenlegen. Zentrale Funktion ist somit die Publizitätsfunktion.
Funktion der Firma
die Firma identifiziert den Unternehmensträger (Kennzeichnungsfunktion)
§17 HGB
zudem besteht sie aus einem jeweils erforderlichen Kaufmanns beziehungsweise Rechtsformzusatz §19 HGB
Hinweis- und Warnfunktion
Auskunfts- und Werbefunktion
Entstehung der Firma
Entstehung durch in Ingebrauchnahme
die Firma entsteht, wenn ein kaufmännisches Unternehmen vorliegt, die hierfür als Firma gewählte Bezeichnung erstmals öffentlichen Gebrauch genommen wird
Entstehung durch Eintragung ins Handelsregister
§29 HGB
Erlöschen der Firma
Erlöschen durch Einstellung der Benutzung
eine Firma erlöscht, wenn ihre Benutzung endgültig eingestellt wird. Eine vorübergehende Unterbrechung der Benutzung schadet nicht.
Erlöschen bei Einstellung des Gewerbebetriebs
Erlöschen der Prokura
Im folgenden fällen erlischt die Prokura:
Widerruf der Prokura
Beendigung des Grundverhältnisses
Tod des Prokuristen
Einstellen des Handelsgeschäfts (Verlust der Kaufmannseigenschaft)
Insolvenz des Kaufmanns
Schweigen im Rechtsverkehr
Schweigen hat keine rechtliche Bedeutung. Es fehlt an der erforderlichen Willensäußerung, um bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen.
Ausnahmen:
Schweigen als Zustimmung §1943 BGB
Schweigen als Ablehnung §108 Abs. 2 S. 2 BGB
§362 HGB: Schweigen des Kaufmanns auf Anträge, Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben mit folgenden Voraussetzungen
-> der Gewerbebetriebe des Kaufmanns muss Geschäfts Besorgungen für andere und sich mitbringen
-> der Kaufmann muss mit dem Antragenden in einer Geschäftsbeziehung stehen
-> der Antrag muss sich auf ein übliches Geschäft beziehen
Liegen die Voraussetzungen vor, bedeutet ein Schweigen des Kaufmanns Zustimmung zur Übernahme des Geschäfts
Rechte und Pflichten für Gesellschafter (Gmbh)
Die mitgliedschaftlichen Rechte bestehen aus Verwaltungsrechten, wie dem Stimmrecht gem. § 47 GmbHG, oder dem Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51a GmbHG. Dazu treten die Vermögensrechte des Gesellschafters, wie der Anspruch auf den Jahresgewinn gem. § 29 GmbHG.
Zu den wichtigsten Gesellschafterpflichten gehört die Pflicht zur Einlagenleistung gem. § 19 Abs. 1 GmbHG. Weitere Pflicht ist die gesetzlich nicht verankerte Treuepflicht. Sie besteht sowohl ggü. der Gesellschaft wie auch ggü. den Mitgesellschaftern. Somit darf ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft weder zum Schaden der Gesellschaft noch der übrigen Gesellschafter ausüben.
Verfassung der AG
Da die AG als juristische Person nicht selbst handeln kann (sie ist zwar rechtsfähig, aber nicht geschäftsfähig), muss sie sich zur Teilnahme am Rechtsverkehr ihrer Organe bedienen. Für die AG sieht das Gesetz zwingend drei Organe vor: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.
Voraussetzungen BJR (Business Judgement Rule, §93 Abs. 1 S. 2 AktG) (Haftung AG):
unternehmerische Entscheidung
Ergeht im Interesse der Gesellschaft/frei von Drittinteressen
Basiert auf angemessener Information
Leitungsorgan handelt gut gläubig
Rechtsnachfolge in AG-Anteile
Die Übertragung von Aktien als Anteilen an einer AG ist anders als in den Personengesellschaften grundsätzlich problemlos möglich. § 68 Abs. 2 AktG legt fest, dass eine Vinkulierung der Aktien zulässiger Weise in der Satzung vereinbart werden kann. Das bedeutet, dass vor einer Übertragung der Aktien die Zustimmung der AG zur Übertragung eingeholt werden muss. Diese Regelung gilt nur für Namens-, nicht für Inhaberaktien.
Funktion einer Marke
Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion: Die Kennzeichnung ermöglicht es den Abnehmern, das Produkt oder die Dienstleistung nach der Herkunft zu unterscheiden (z.B. Golf – VW). Diese Funktion spielt eine untergeord- nete Rolle bei der Gewährleistungsmarke.
Vertrauensfunktion: Der Verbraucher erwartet bei einer bestimmten Marke eine bestimmte gleichbleibende Qualität. Man spricht in diesem Zusam- menhang auch von Qualitäts- und Garantiefunktion (z.B. Lindt- Schokolade). Es handelt sich um die zentrale Funktion einer Gewährleis- tungsmarke.
Werbefunktion: Die Marke bildet ein zentrales Instrument des Marketings. Sie zieht die Aufmerksamkeit der Abnehmer auf ein Produkt oder eine Dienstleistung und wird aufgrund des Wiedererkennungseffekts zum Imageträger des Unternehmens (z.B. Bildmarke von Bärenmarke; Farbe Lila bei Milka-Schokolade; 3 Streifen beim Hersteller Adidas).
Gewebliche Schutzrechte: technische und nicht technische Schutzrechte
Technische Schutzrechte:
Patent und Gebrauchsmusterrecht
Nicht technische Schutzrechte:
Marken und Urheberrecht
§ 3 Abs. 2 MarkenG schließt Zeichen vom Markenrechtsschutz aus, die aus- schließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen, die
1. durch die Art der Ware selbst bedingt sind. Sind verschiedene Warenformen auf dem Markt, ist die Form nicht wesensbedingt (z.B. Rocher-Kugel, BGH, GRUR 2010, 138),
2. zur Erreichung der technischen Wirkung erforderlich sind (z.B. Noppen und Aussparungen beim Legostein) oder
3. der Ware einen wesentlichen Wert verleihen (wertverleihende Formgebung, Verkehr muss im ästhetischen Gehalt der Form den wesentlichen Wert der Ware sehen, z.B. Lautsprecher von Bang & Olufsen, EuG, 06.10.2011).
Eintragung einer Marke, erfolgt nicht wenn eines der absoluten Schutzhindernisse vorliegt:
§8 MarkenG
die fehlende klare und eindeutige Bestimmbarkeit der Marke (§ 8 Abs. 1 MarkenG); zulässig sind Audio- und Bilddateien,
die fehlende Unterscheidungskraft der Marke (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG),
beschreibende Angaben (Abs. 2 Nr. 2 – z.B. vakuumverpackt; forte),
übliche Produkt- bzw. Dienstleistungsbezeichnungen (Abs. 2 Nr. 3 – z.B. Creme; Sirup).
Möglich ist es, dass diese Mängel durch die Verkehrsdurchsetzung der Marke überwunden werden (§ 8 Abs. 3 MarkenG). Beispiel: Farbmarke Sparkassen-Rot.
Schutzgegenstände Urheberrecht:
§1 UrhG Urheber
§2 UrhG Werke
Die genannten Werke müssen gem. § 2 Abs. 2 UrhG eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers darstellen. Dies setzt eine gewisse Schöpfungshöhe voraus:
Persönlich deutet darauf hin, dass nur ein Mensch Urheber sein kann, also weder ein Tier noch eine Maschine.
Das Werk muss einen geistigen Gehalt haben, es darf somit kein Zufalls- produkt sein.
Das Werk als Geistesgut muss individuelle Züge haben, die es möglich machen, es einem Urheber zuzuordnen. Die Schutzwürdigkeit ergibt sich aus der Individualität. Die Individualität kommt zum Beispiel in der Sichtung, Anordnung und Stoffauswahl zum Ausdruck.
Neuheiterfordernis Patenterteilung
Wichtig ist, dass die Erfindung neu ist. Neuheit bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 PatG. Neuheitsschädlich ist alles, was zum Stand der Technik gehört. Zum Stand der Technik gehört alles, was bereits vor der Patentanmeldung schriftlich oder mündlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
Patenterteilung
Eine Patenterteilung durch das DPMA erfolgt nur, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen einer Patenterteilung vorliegen, was nach § 44 PatG er- mittelt wird. Die Patenterteilung wird im Patentblatt veröffentlicht, § 58 Abs. 1 PatG.
Erschöpfungsgrundsatz
§17 Abs. 2
Markenschutz gem. §4 MarkenG entsteht auf einem der drei nachfolgenden Wege:
durch Eintragung des Zeichens als Marke beim DPMA
Durch Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb der beteiligten Kreise als Marke Verkehrsgeltung erlangt hat (Marke musst nicht nur bekannt sein, sondern als Herkunftszeichen verstanden werden; Rspr. Vorrat abhängig vom grade Unterscheidungskraft zwischen 20 und 50 %.) oder
Durch notorische Bekanntheit, einer Marke (gesteigerte Bekanntheit. Deutsche Gerichte fordern regelmäßig einen Bekanntheitsgrad zwischen 60 und 70 % bei den angesprochenen Verkehrskreisen)
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