In welcher Form muss die Anmeldung erfolgen?
Schriftform (auch elektronisch möglich) §174 I, IV InsO
Welche Dokumente müssen der Anmeldung beigefügt werden?
Urkunde aus der sich die Forderung ergibt § 174 I InsO
Grund der Anmeldung § 174 II InsO
Betrag der Anmeldung § 174 II InsO
ob die Forderung aufgrund einer vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, Unterhaltspflichtverletzung oder eine Steuerstraftat nach AbgO vorliegt § 174 II InsO
Warum muss bei der Anmeldung angegeben werden, ob die Forderung aufgrund einer vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, Unterhaltspflichtverletzung oder eine Steuerstraftat nach AbgO vorliegt (§ 174 II InsO)?
Es gibt keine Restschuldbefreiung für diese Forderungen §§ 175 II, 302 InsO
Hinweispflicht bzgl. Widerspruchsrecht ggü. Schuldner § 175 II InsO
Wann sind Forderungen Nachrangiger Gläubiger anzumelden?
Wenn das InsO-Gericht besonders dazu Auffordert
Wann und bei wem sind Forderungen anzumelden?
Nach dem Eröffnungsbeschluss binnen einer Frist von 2 Wochen bis 3 Monaten beim InsO-Verwalter § 28 I InsO
Da es sich hierbei um keine Ausschlussfrist handelt werden nachträgliche Anmeldungen berücksichtigt § 177 InsO (Auch nach dem Prüfungstermin zu höheren Kosten + neuer PT oder im schriftlichen Verfahren)
Was passiert mit der angemeldeten Forderung?
Die angemeldete Forderung wird vom InsO-Verwalter unter fden Angaben des § 174 II, III InsO in eine Tabelle eingetragen.
Die Tabelle wird nach Ablauf der Anmeldefrist dem Insolvenzgericht zur Niederlegung übersandt. § 175 I InsO
Was muss das InsO-Gericht mit den Anmeldungen machen?
Angemeldete Forderungen (inkl. Urkunden) zur Einsicht in der Geschäftsstelle Niederlegen.
“Niedergelegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts am [Datum]
[Unterschrift, Amtsbezeichnung]
Schuldner und antragstellendem Gläubiger Akteneinsicht gewähren. Nicht Ast Gläubiger sind dritte gem. § 299 II Zpo, § 4 InsO
Zuletzt geändertvor 2 Jahren