Bei welchen Personen ist das Insolvenzverfahren zulässig?
Bei juristischen und natürlichen Personen § 11 InsO
Bei nicht eingetragenen Vereinen § 11 II InsO
Bei Personengesellschaften
Im Nachlass
Beim Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
Beim Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten gemeischaftlich verwaltet wird
kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts Art. 140 GG i.v.m. Art. 137 III WRV
Was muss eingereicht werden, damit das Insolvenzverfahren Eröffnet werden kann?
Schriftlicher Antrag vom Gläubiger oder Schuldner § 13 I InsO
Gläubigerantrag § 14 InsO benötigt die Glaubhaftmachung der eigenen Forderung und einen Eröffnungsgrund
hier muss ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein
der Antrag darf nicht mutwillig sein
Im Schuldnerantrag § 15 InsO soll der Eröffnungsgrund behauptet werden
bei juristischen Personen ist jedes Mitglied des Vertretungsorgans antragsberechtigt
Wie kann die Glaunhaftmachung des Eröffnungsgrundes eines Gläubigerantrags bewirkt werden?
Durch die Vorlage einer Rechnung, eines Lieferscheines oder eines Schuldtitels (Leistungsurteil §§ 322, 253 ZPO)
Wer ist Antragsverpflichtet?
Der Schuldner insofern er keine natürliche Person oder Personengesellschaft ist
-> juristische Personen und deren Vertretungsorgan
diese können, wenn sie der Pflicht nicht nachkommen nach § 15a IV InsO eine Strafe bekommen
ZUSTÄNDIGKEITEN
Sachlich
Örtlich
Funktionell
Das AG als InsO-Gericht, in dessen Bezirk ein LG seinen Sitz hat § 2 I InsO (Nur ein (1) AG)
Ausnahme: § 2 II InsO “Öffnungsklausel” erlaubt auch mehr
Dies ist in Hessen der Fall § 9 gerJZustVO
ausschließlich das InsO-Gericht in dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (Wohnort bzw. Sitz §§ 12, 13, 17 ZPO) § 4 InsO
Wenn der Mittelpunkt der stelbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit an einem anderen Ort liegt ist das für den Ort zuständige InsO-Gericht zuständig
Richter für das Antragsverfahren bis zur Eröffnung und Ernennung des InsO-Verwalters §§ 3 Nr. 2e, 18 RPflG
Rechtspfleger nach der Eröffnung und ernennung des InsO-Verwalters § 3 Nr. 2e RPflG
Was sind Eröffnungsgründe?
Eröffnungsgründe sind die Voraussetzung, die im Antrag geschildert sein muss, um das InsO-Verfahren eröffnen zu können.
Welche Eröffnugsgründe gibt es?
Zahlungsunfähigkeit
“allgemeiner” Eröffnungsgrund, da er bei jedem Schuldner angegeben werden kann § 17 I InsO
S ist Zahlungsunfähig, wenn er seine Zahlungspflichten nicht erfüllen kann, dies ist anzunehmen, wenn S seine Zahlungen eingestellt hat
Beweisbar durch GV-Protokoll, Vermögensauskunft, Debitoren-Kreditoren-Liste, usw.
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Darf nur vom Schuldner als EÖ-Grund angegeben werden § 18 InsO
Liegt vor, wenn S voraussichtlich zur Fälligkeit der zahlung nicht leisten kann
Beweisbar durch Vorlage eines Liquidationsplans
Überschuldung (bei juristischen Personen)
nur bei juristischen Personen § 19 InsO
Liegt vor, wenn die Schulden größer sind als das Vermögen
Welche Arten des Abschlusses des Eröffnungsverfahrens gibt es?
Zurückweisung des Antrags
unzulässig oder unbegründet (mutw., fehlender EÖG)
Abweisung mangels Masse
Kosten des Verfahrens übersteigen Vermögen des Schuldners § 26 I InsO
Eröffnung des InsO-Verfahrens (EÖ-Beschluss)
Was muss der Eröffnungsbeschluss beinhalten?
Name/Firma, Geburtsdatum/Register, Anschrift S § 27 II Ins
Nennung eines InsO-Verwalters § 27 I InsO (wie oben)
Stunde der Eröffnung
evtl. Begründung, warum anderer IV als vorl. ausschuss
Aufforderung an Gl. sich zu melden § 28 I InsO
Aufforderung an S des S an den IV zu leisten § 28 III InsO
Terminbestimmung für Berichtstermin und Prüfungstermin § 29 InsO
Akten und Registermäßige Behandlung
Eröffnungsbeschluss
öffentliche Bekanntmachung §§ 9, 30 I InsO
Gläubiger und Schuldner mit ZU § 30 II InsO
bei Abweisung mangels Masse § 26 InsO
->Eintragung des Schuldners ins Schuldnerregister
-> Rückabwicklung gem § 25 InsO da Sicherung aufgeh.
-> MiZi Mitteilungen IX Nr. 2 MiZi
Bei EÖ
-> MiZi Mitteilungen IX Nr. 3 MiZi
-> evtl. abschr. des EÖB an Registergericht
-> evtl. Grundbuchersuchen ans GBA § 32 InsO
Welche Rechtsmittel sind gegen den Eröffnungsbeschluss zulässig?
Sofortige Beschwerde des Ast bei Ablehnung
Sofortige Beschwerde des S bei EÖ durch Ast-beginn
Sofortige Beschwerde des S bei Ablehnung
§ 34 I, II InsO
Zuletzt geändertvor 2 Jahren