§§ 38, 87 InsO - Insolvenzgläubiger
Persönliche Gläubiger mit Begründetem Anspruch
§ 39 InsO - Nachrangige Gläubiger
Gläubiger mit weniger Stimmprozenten als andere
§ 47 ff InsO - Aussondereungsgläubiger
Eigentumsvorbehalte und dingliche Rechte
KEINE Teilnahme an InsO-Verfahren, da keine Forderungen angemeldet werden können
§§ 49 ff InsO - Absonderungsgläubiger
Gläubiger mit Recht auf bevorzugte Befriedigung durch Pfandrechte an Eigentum/Besitz des S
(im Rahmen der Persönlichen Haftung (GELD))
§§ 54 ff InsO - Massegläubiger
Erlangt befriedigung direkt aus InsO-Masse
Vorwegbefriedigungsrecht aus “bereinigter” InsO-Masse
Neugläubiger
nicht beteiligt, da Anspruch nach Verfahrensbeginn entsteht
Zuletzt geändertvor 2 Jahren