Nennen Sie:
2 Rechtfertigungsgründe aus dem StGB,
2 Rechtfertigungsgründe aus dem BGB,
1 Rechtfertigungsgrund aus der StPO,
2 Rechfertigungsgründe, die nicht ausdrücklich geregelt sind.
StGB: Notwehr, 32; Notstand, 34
BGB: Defensivnotstand, 228; Aggressivnotstand, 904
StPO: Festnahmerecht, 127
Nicht ausdrücklich geregelt: Rechtfertigende Einiwlligung, Mutmaßliche Einwillingung
Wie prüfen Sie das Jedermannsfestnahmerecht nach § 127 I StPO?
I. Festnahmelage
Frische Tat
Betroffen oder verfolgt
Festnahmegrund
II. Festnahmehandlung
III. Festnahmewille
§ 127 StPo:
Was ist eine frische Tat?
Wann wird jemand betroffen oder verfolgt?
Welche Festnahmegründe gibt es?
Was ist eine Festnahmehandlung
Wann handelt der Täter mit Festnahmewillen?
eA (BGH): dringender Tatverdacht reicht aus, denn (Arg.) ansonsten würde ein Festnehmender gar nicht mehr eingreifen und die Zivilcourage würde gehemmt
aA (hM): es muss eine Straftat vorliegen, denn sollte sich der fälschlich Festgenommene wehren und die Festnahme aber gerechtfertigt sein, dann verliert der Festgenommene sein Recht auf Notwehr
außerdem entfällt der Erlaubnisbestandsirrtum
D: Betroffen oder verfolgt wird jemand, wenn er unmittelbar bei der Tat oder kurz danach verfolgt wird.
D: Festnahmegründe sind allen voran Fluchtverdacht und der Umstand, dass die Identität der Person nicht festgestellt werden kann.
D: Eine Festnahmehandlung liegt vor, wenn das Handeln des Täters (Festhalten, Zupacken etc.) durch den § 127 StPO gedeckt ist. Nach herrschender Meinung ist das im Falle einer Tötung zu verneinen.
D: Der Täter handelt mit Festnahmewillen, wenn er zielgerichtet und in Kenntnis aller Umstände der Festnahmesituation handelt.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren