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Theoriefragen Altklausuren

FH
von Felix H.

Die befreundeten Studenten A und B leben in getrennten Haushalten. Sie wollen zusammen Basketball spielen gehen. Laut der in ihrem Bundesland geltenden Corona-Verordnung ist die Nutzung von Sportstätten für den privaten Gebrauch allerdings grundsätzlich untersagt. Eine Ausnahme gilt nach § 1d Absatz I der Verordnung: „Die Nutzung von Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist abweichend von der Grundregel aus § 1a ausnahmsweise für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt.“ A und B fragen sich, ob sie auf Grundlage dieser Vorschrift einen am Ortsrand gelegenen kleinen Basketballplatz (20 Meter breit; 20 Meter lang) mit nur einem Korb nutzen dürfen, wenn der Platz nicht bereits von anderen Personen genutzt wird


Legen Sie die Vorschrift aus § 1d Absatz I der Verordnung aus und nehmen Sie dazu Stellung, ob A und B den Platz auf Grundlage dieser Vorschrift benutzen dürfen, wenn er nicht bereits von anderen Personen genutzt wird (3 Punkte).

  1. Obersatz (A & B dürfen Platz nutzen, wenn es sich um eine weitläufige Außenanlage handelt

  2. Definition (Eine Außenanlage ist weitläufig, wenn bei Sportausübung hinreichend Abstand eingehalten werden kann)

  3. Subsumtion (Da der Platz ist 20x20 Meter groß ist, können A & B ausreichend Abstand halten)

  4. Ergebnis (A & B dürfen den Platz nutzen)


Der Mobilfunkanbieter D ist ein weltweit agierendes Mobilfunkunternehmen mit insgesamt mehr als 100 Millionen Kunden. Die Studentin C hat mit D einen Mobilfunkvertrag geschlossen, der sich automatisch um ein Jahr verlängert, wenn C den Vertrag nicht bis zum 15.01.2021 (Freitag) kündigt. Da C am Mittag des 15.01.2021 ein günstigeres Angebot entdeckt, entschließt sie sich spontan, den Vertrag zu kündigen. Die E-Mail mit der Kündigung schickt C um 16:31 Uhr ab; wenige Sekunden später befindet sich die E-Mail im Postfach von D. C geht davon aus, dass die E-Mail noch am 15.01.2021 gelesen wird, da die Telefon-Hotline von D laut der Homepage des D auch freitags bis 18 Uhr besetzt ist. Tatsächlich hatten die für Kündigungen zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereits um 16 Uhr Dienstschluss, weswegen die E-Mail erst am Samstagmorgen gelesen wird


Wann ist die Kündigungserklärung von C gegenüber D wirksam geworden (3 Punkte)?

  1. Abgabe (+)

  2. Zugang

    a) Erklärung im Machtbereich des Adressaten (+)

    Bei einer Email (+), sobald sich die Mail im Postfach des Adressaten befindet und abgerufen werden kann

    b) Möglichkeit der Kenntnisnahme (+)

    c) Zeitpunkt des Zugangs: Entscheidend ist, wann unter gewöhlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist.

    -Bei einem weltweit agierenden Mobilfunkunternehmen ist zu erwarten, dass auch freitags jedenfalls bis 18 Uhr eine umfassende Kundenbetreuung erfolgt. Dafür spricht auch die Besetzung der Telefon-Hotline bis 18 Uhr.

    -Für Kunden ist nicht ersichtlich, wie die tatsächlichen Arbeitszeiten der Mitarbeiter des D sind

    -Kann kaum gewollt sein, dass alle Kunden, die kurzfristig kündigen wollen, bei der Telefon-Hotline anrufen müssen, um die Kündigungsfrist zu wahren

    -Aus all diesen Gründen ist von einem Zugang am Freitagabend vor 18 Uhr auszugehen

  3. kein rechtlicher Widerruf (+)


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Felix H.

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