= Eine Handlung, deren Zweck es ist, eine privatrechtliche Rechtsfolge herbeizuführen.
=> Setzt zumeist Willenserklärungen voraus
Die Willensäußerung einer Person, die unmittelbar auf den Eintritt einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist.
Trennungsprinzip = Das Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft sind unabhängig voneinander zu betrachten
Abstraktionsprinzip = Die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts ist unabhängig von des ihm zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts
Verfügungsgeschäft = Ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht übertragen, belastet, aufgehoben oder verändert wird
=> z.B. Die Übereignung einer beweglichen Sache
Verpflichtungsgeschäft = Ein Rechtgeschäft, durch die eine Verpflichtung zur Leistung begründet wird.
=> Sie begründen einen Anspruch den Gläubigern auf ein Tun oder Unterlassen des Schuldners, doch ändern nicht die Rechtslage des Rechtsobjekts
I. Äußerer Erklärungstatbestand => Das Erklärte (Obj. Betrachtung)
Äußerer Handlungswille: Ist das Verhalten des Erklärenden überhaupt eine willensgesteuerte Erklärung
Äußerer Erklärungswille (=Rechtsbindungswille): Lässt das Verhalten des Erklärenden darauf schließen, dass er sich rechtsgeschäftlich binden will?
II. Innerer Erklärungstatbestand => Das Gewollte (Subj. Betrachtung)
Innerer Handlungswille (=Handlungsbewusstsein): Hat der Erklärende das Bewusstsein und den Willen, in der nach außen hervortretenden Art und Weise zu handeln?
Innerer Erklärungswille (=Erklärungsbewusstsein) = Bewusstsein, eine rechtlich erhebliche Erklärung abzugeben. => Wirksamkeit bei Nichtvorliegen streitig
Geschäftswille = Wille, einen bestimmten Rechtserfolg herbeizuführen. => Wirksamkeit bei Nichtvorliegen streitig
Willenstheorie: Erklärung ohne Erkärungsbewusstsein ist von Anfang an nichtig; gegen Wortlaut §116
Erklärungstheorie: Erklärung ohne Erklärungsbewusstsein wirksam, aber analog §119 I anfechtbar
Sicherheit des Rechtsverkehrs => Geltungsgrund = Das durch die Erklärung geschaffene Vertrauen
Erklärungsempfänger darf darauf vertrauen, dass Erklärender Erklärungsbewusstsein hat, wenn ein bestimmtes äußeres Erscheinungsbild vorliegt.
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