Paragrapehn
BLAU :::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
§631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
§632 Vergütung
§621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
§150 Verspätete und abänderbare Annahme
§149 Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
§929 Einigung und Übergabe
§145-§147 ???
§432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung => Anspruchsgrundlage
§164 Wirkung der Erklärung des Vertreters
§ 177 Vertragsabschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
§ 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
§ 439 Nacherfüllung
§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
GRÜN :::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
§ 823 Schadensersatzpflicht
§ 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
Entstehung von Schuldverhältnissen
§ 657 Bindendes Versprechen
§ 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
§ 155 Versteckter Einigungsmangell
Unwirksame / mangelhafte Willenserklärung
Nichtigkeit
§ 104 => Geschäftsunfähigkeit
§ 105 => Geschäftsunfähigkeit
§ 125 => Formmangel
§ 134 => Gesetzliches Verbot
§ 138 => Sittenwidrigkeit
Anfechtbarkeit
§ 119 => Irrtum
§ XXX => Täuschung und Drohung
Störungen im Schuldverhältnis
§ 275 => Geschäftsunfähigkeit
§ 311a => Geschäftsunfähigkeit
§ 326 => Unmöglichkeit der Leistung
§ 293 ff => Gläubigerverzug
Beendigung des Schuldverhältnisses
§ 362 => Erfüllung
§ 372 => Hinterlegung
§ 397 => Erlassung
§ 346 => Rücktritt (Rechtsfolgen) [Gesetzliches Rücktrittsrecht: § 313 III, § 323, § 324, § 326 V, § 437 Nr. 2, 634 Nr 3]
??? :::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
§300 Wirkung des Gläubigerverzugs
Unterschied Dienstvertrag §611 BGB und Werkvertrag §631 BGB
Pflichten beim Werkvertrag §631 BGB:
Unternehmer verpflichtet zur Herstellung des Werkes
=> für Wirksamen Werkvertrag braucht man ein Angebot
RELEVANT §145 - §147 anschauen
Paragraphen zum Vertragsabluss
Minderjähriger Käufer => Kauf
=> Verpflichtung der Kaufpreiszahlung (KEIN rechtlicher Vorteil)
Minder jähriger schließt Kaufvertrag => Unterschrieben durch Eltern => wer hat den Anpsruch? => DER MINDERJäHRIGE WEIL ER BEI ABSCHLUSS DURCH GESEtzlcihe VERTRETER VERTRETEN WAR
=> nach 8 Tagen abholbereit => 16 jähriger erscheint allein
=> Wie überträgt man das eigentum an einer beweglicher sache? => Verpflichtung / Verfügungsgeschäft => §929 Händler kongludent: ich bin einverstanden, dass du Eigentümer wirst
=> 16. jähriger ist Eigentümer
Eltern haben mit 16 jährigem Kind als seine Vertreter ein Fahrrad verkauft
=> nach geschäft verlassen: Verpflichtungsgeschäft, wahre gezahlt
=> nach 8 Tagen holt der minderjährige das Fahrrad ab: Eigentum hat sich geändert (Verfügungsgeschäft: Übergabe + Einigung [Erklärung des Fahrradhändlers dass minderjähriger Eigentümer werden soll])
=> EINIGUNG über Eigentum ist Vertrag => kann er Einigung abschließen???
§107 Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung mit nicht nur rechtlichem VORTEIL eine Einwilligungserklärung
Die Einigung über den Übergang des Eigentums am Fahrrad bringt dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil, deswegen ist Einigung wirksam
Verfügungsgeschäft
§107 => keine rechtlichen Verpflichtungen, nur Vorteil => rechtskräftig
Kaufvertrag ohne gesetzlichen Vertreter durch minderjährigen unwirksam weil Verpflichtung zur Geldübergabe => §107 => nicht nur rechtlichen Vorteil
Hebt Hand bei Auktion um Freund hallo zu sagen und wird dadurch als Ersteigerer einer Flasche Eiswein bestimmt.
Handlungswille? Ja => Freund hallo sagen
Rechtsbindungswille? Nein => Keine Absicht dies zu tun
Geschäftswillen? NEin => Keinen Kaufvertrag über angebotene Flasche Eiswein abschließen
=> hat keine Willenserklärung/Angebot abgegeben => Vertragsschluss scheitert an fehlendem Angebot
ODER:
Anfechtung nach § 119
Fall Rechtsstudent + Ferd (Ferdesport)
433 BGB 10.03
Abholung Ferd bis spätestens 10.04.
Anspruch B §433 II BGB (+)
Leistung (Ferd):
14.04. Anspruch aus 433 BGB untergegangen?
B schuldet übereignung d. Pferdes = tot = § 275 I BGB
=> nur wenn möglich zu übergeben ist es rechtskräftig
Gegenleistung (Geld):
§283 Braucht der Schuldner nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung.
Gläubiger R war ab 11.04. 00;00Uhr mit Annahme im Verzug (+)
B für Tod d Ferdes nicht verantwortlich?
Wenn es vor dem 10.4. passiert hat der Schuldner die Umstände zu vertreten wegen Fahrlässigkeit, hier ist es nach dem 10.04. passiert ist und somit kann B die 4000 € verlangen… [keine Ahnung was genauer Wortlaut war, hat so schnell geredet]
Gläubigerverzug und Schuldnerverzug haben unterschiedliche Vorraussetzungen
=> hier 433 in Verbindung 326 II (2. Alternative) ist Schuldner in Verzug
Fall
Anfang:
Anspruchsgrundlage (
[mit 823(?)]
Schuldverhältnis Fitness-Studio-Vertrag (+)
Pflichtverletzung d F? (+)
=> Laufband zu schnell eingestellt
Verschulden d F? wird vermutet!
Platzwunde §309 Nr. 7 a) BGB unwirksam (haftet bis auf grobe Fahrlässigkeit)
=> unwirksam
Brille § 309 Nr. 7 b) BGW
a)
Anspruchsgrundlage
Schuldner hat Anspruch am Kaufpreis
Gläubiger hat Anspruch an der Leistung
Verpflichtungen
Verpflichtugnen des Verkäufers:
§433 (1) Verkäufer muss
die Sache übergeben und das Eigentum an der Sache verschaffen (…)
Verpflichtung des Käufers:
§433 (2) Käufer muss
den Kaufpreis zahlen (+)
und die Sache annehmen (-)
=> jetzt Umstand von Verzug
§286 (4) => Schuldner (Verkäufer) kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. (+)
§293 Annahmeverzug. Der Gläubiger (Käufer) kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. (!)
=> was ist verzug? (ist höhere gewalt für verzug)
Sorgfallsplficht
§241 Rücksicht auf Rechtsgüter weil er nicht vorsätzlich und fahrlässig nanch §823 das gut (Ferd) von Käufer beschädigen (?) will wenn es NUR angebunden ist
Anspruchsgrundlage des Schuldners:
§304 => Mehraufwand
_______________________________________________________________________
=> JA ER KANN DIE KOSTEN FÜR DEN MEHRAUFWAND VERLANGEN
Schuldner (KäUFER)
Gläubiger (VERKÄUFER)
In diesem Fall wäre nach §293 der Verkäufer dem der Schuldner die Annahme schuldetl. der Gläubiger würde hier in Annahmeverzug kommen weil er nicht annehmen würde, dass der Käufer ihm das pferd abnimmt??
b)
§433 Der Verkäufer
die Sache übergeben und das Eigentum an der Sache verschaffen (-)
ausgemacht ist es auf den Hof zu bringen (somit Eigentum verschaffen), er hat es aber nicht mitgenommen
§448 Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten.
=> der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, […]
__________________________________________________________________________
=> KANN ER DIE KOSTEN FÜR DIE ÜBERGABE VERLANGEN???????
=> NEIN, er trägt die Kosten für die umstände um den vereinbarten übergabeort
Zuletzt geändertvor 2 Jahren