Inhalt Überbetriebliche Ebene + Rechtsquellen
Koalitionsrecht —> Art. 9 Abs.3 GG
Tarifvertragsrecht —> TVG
Arbeitskamp —> Grundlage Art.9 Abs.3 GG + Rechtsprechungen
Regelungsmittel Überbetriebliche Ebene
Tarif-Vertrag
Vertreter Überbetriebliche Ebene
Gewerkschaften (ArbN)
AG-Verbände (ArbG)
Inhalt und Rechtsquellen innerbetriebliche Ebene
Betriebsverfassungsrecht im einzelen Betrieb —> Betriebsverfassungsrecht (BetrVG)
Vertreter innerbetriebliche Ebene
Betriebsrat (ArbN)
einzelner ArbG des Betriebs
Regelungsmittel innerbetriebliche Ebene
Betriebsvereinbarung
Regelungsabrede
Mitbestimmungsrecht Betriebsrat
Konfliktlösung innerbetriebliche Ebene
Anrufung bei der Einigungsstelle (Intern)
Anrufung beim Arbeitsgericht (extern)
Betriebsverfassungsrecht - Ziel
o Absolute Herrschaft des ArbG im Interesse der ArbN einzuschränken, indem der BR als Repräsentant der Belegschaft an den einzelnen Entscheidungen des ArbG auf der Betriebsebene abgestufte Beteiligungsrechte nach Maßgabe des BetrVG eingeräumt werden
o Auf Basis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit §2 BetrVG
o Keine Worthülse, sondern Grundsatz insbesondere bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, Parallele zu §242 BGB
o Weitere verbindliche Grundsätze finden sich in §§74, 75 BetrVG
Anwendungsbereich - BetrVG - Betrieblich
o Gilt für inländische Betriebe der Privatwirtschaft, §1 BetrVG, nicht §130, §118 BetrVG (öffentlicher Dienst, Religionsgemeinschaften, Tendenzbetriebe)
Anwendungsbereich - BetrVG - persönlcih
o Gilt für ArbN im Sinne des §5 BetrVG sowie nach §5 Abs.1 S.2 BetrVG auch für Heimarbeiter
o Klarstellung des Arbeitnehmerbegriffs und Einschränkungen des Anwendungsbereichs in §5 Abs.2 BetrVG
o Keine Anwendung auf leitende Angestellte i.S.d. §5 Abs.3 BetrVG (§§105, 107, 108 sind Ausnahmen)
o Für leitende Angestellte spricht der Sprecherausschuss
allgemeines zum Betriebsrat
o Bildung nach § 1 BetrVG, in Betrieben mit mindestens 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern
o Zusammensetzung und Wahl ist in den §§ 7 ff. BetrVG geregelt. Er wird auf 4 Jahre gewählt in der Zeit vom 1. 3. bis 31.05. (die letzten Wahlen fanden im Jahr 2018 statt)
o ist kein Gewerkschaftsorgan, sondern gesetzlicher Interessenvertreter (Repräsentant) der Belegschaft
o Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit regelt zwingend § 33 BetrVG
o Pflichtverstöße durch Betriebsratsmitglieder können zum Ausschluss einzelner
o Mitglieder oder zur Auflösung des Betriebsrates führen, § 23 BetrVG
o Kosten und Sachaufwand der Betriebsratstätigkeit trägt der Arbeitgeber, § 40 BetrVG
o hm obliegen allgemeine Aufgaben (§§ 75 und 80 BetrVG) und ihm stehen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte auf unterschiedlichen Sachgebieten zu (s.u.)
Betriebsrat - Mitglieder
o ehrenamtliche Nebentätigkeit §37 Abs.1 BetrVG
o Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung §37 Abs.1 BetrVG
o Anspruch auf generelle Arbeitsbefreiung bei mehr als 200 ArbN §38 BetrVG
o Anspruch auf Arbeitsbefreiung und Entgeltfortzahlung außerhalb der Arbeitszeit §37 Abs.3 BetrVG
o Anspruch auf Zahlung der Vergütung bei Teilnahme an Schulungsveranstaltungen
o Besonderer Kündigungsschutz nach Maßgabe der §15 KSchG und §103 BetrVG
Sachgebiete der Beteiligungsrechte - BR
o Soziale Angelegenheiten, §§ 87 ff. BetrVG
o Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf, und Arbeitsumgebung, §§ 90 ff. BetrVG Personelle Angelegenheiten, §§ 92 ff. BetrVG
o Wirtschaftliche Angelegenheiten, §§ 106 ff. BetrVG
Mitbestimmungsrechte BR
o Mitbestimmungsrechte = stärkste Form der Betriebsratsbeteiligung
—> Soziale Angelegenheiten §87 BetrVG (wichtigster Fall)
—> Personalfragen §94 Abs.4 BetrVG —> Auswahlrichtlinien §95 BetrVG
—> Sozialplan §112 BetrVG
Folge: Zustimmung kann nicht durch Arbeitsgericht, wohl aber durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden §§76, 87 Abs.2 BetrVG und nach Rechtsprechung besteht ein vorbeugender allgemeiner Unterlassungsanspruch, um Verletzungen des Mitbestimmungsrechts aus §87 BetrVG zu verhindern (auch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen)
Vetorechte - BR
—> darf nur aus den darin genannten Gründen verweigern
Folge: Zustimmung kann auf Antrag des ArbG vom Arbeitsgericht ersetzt werden, vorher darf der ArbG die Maßnahme nicht durchführen, §99 Abs.4 BetrVG (personellen Einzelmaßnahmen), §103 Abs.2 BetrVG (fristlose Kündigung eines BR-Mitglieds)
Mitwirkungsrechte BR (nur nennen)
Anhörungs-, Informations-, Beratungs- und Unterrichtungsrechte
Mitwirkungsrechte BR ausführlich
—> Informations- und Unterrichtungsrechte §§80 Abs.2 (Generalklausel), 85 Abs.3, 89 Abs.2, 90 Abs.1, 99 Abs.1, 105, 106 BetrVG
—> Anhörungsrechte z.B.: §102 bei Kündigungen (Wichtigster Fall)
—> Vorschlagsrechte z.B.: §§90, 92 Abs.2, 92a, 96 Abs.1 BetrVG
—> Beratungsrechte z.B.: §§90, 92 Abs.1, 97
Folge: Wird das Anhörungsrecht des BR nach §102 Abs.1 BetrVG nicht gewahrt, ist die Kündigung unwirksam, die Vernachlässigung von Auskunfts- und Aufklärungspflichten kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden §121 BetrVG
—> Bei Widerspruch gegen Kündigung, Anspruch auf Weiterbeschäftigung auch nach Ablauf der Kündigungsfrist
Generelles zu Beteiligungsrechten BR
o Bei groben Verstößen des ArbG gegen Beteiligungsrechte des BR kann der BR den ArbG auf Vornahme einer Handlung oder Unterlassung verklagen §23 Abs.3 BetrVG
Betriebsvereinbarung §§
§77 BetrVG
Ausübung der Beteiligungsrechte durch Betriebsvereinbarung
o Einigung zwischen ArbG und BR
o Schriftform der Einigung gem. §77 Abs.2 BetrVG
o Bekanntgabe nach §77 Abs.2 S.3 BetrVG keine Wirksamkeitsvoraussetzung
o Zulässiger Inhalt
—> kein Verstoß gegen höherrangiges Recht §87 Abs.1 BetrVG
—> Aufgabenbereich des BR muss betroffen sein
—> Regelungssperre zum Schutz der Tarifautonomie gem. §77 Abs.3 BetrVG (auch für Günstigkeitsprinzip kein Raum, sofern Öffnungsklausel und die Regelungssperre gilt unabhängig von der Tarifbindung des ArbG)
o Privatrechtlicher Normenvertrag, der als „Gesetz des Betriebes“ gem. §77 Abs.4 BetrVG unmittelbar und zwingend wirkt
Zeitlicher Anwendungsbereich Betriebsvereinbarung
o Die Laufzeit der Betriebsvereinbarung ergibt sich zunächst aus der Betriebsvereinbarung selbst
o Mögliche Beendigungsgründe
—> Zeitablauf
—> Aufhebungsvereinbarung
—> Betriebsstilllegung
—> Ordentliche Kündigung nach §77 Abs.5 BetrVG
o Nachwirkung
—> grds. Nur bei sogenannten erzwingbaren Betriebsvereinbarungen §77 Abs.6 BetrVG
—> bei freiwilliger Betriebsvereinbarung gilt eine Nachwirkung nur, wenn diese vereinbart wurde
o Mit Beendigung einer Betriebsvereinbarung, die keine Nachwirkung hat, gehen auch die durch sie begründeten Ansprüche unter
Was beinhaltet den normativen und schuldrechtlichen Teil im Tarifvertragsrecht?
Der schuldrechtlichte Teil regelt die Rechte und Pflichten der Parteien des Tarifvertrags selbst (d.h. der Tarifvertragsparteien). Der normative Teil dagegen wirkt unmittelbar und zwingend (eben „normativ“) zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Tarifvertrag fallen. Zum normativen Teil gehören Rechtsnormen über den Abschluss, Inhalt und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betrieblich und betriebsverfassungsrechtliche Regelungen.
Zuletzt geändertvor einem Jahr