= Fähigkeit selbst am Rechtsverkehr teilzunehmen, insb. Willenserklärungen wirksam abzugeben und entgegenzunehmen
Ein Rechtsgeschäft ist lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn der Minderjährige nicht persönlich verpflichtet wird oder ein Recht des Minderjährigen beschränkt oder aufgehoben wird
=> Verpflichtungsgeschäft -> wird nicht verpflichtet
=> Verfügungsgeschäft -> Recht wird weder aufgehoben, noch beschränkt
Beschränkte Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen (§2) §106 BGB
I. Lediglich rechtlich vorteilhaft §107
II. Einwilligung §§107, 183
(III. Sonderfall §110)
IV. Genehmigung §§108, 184
Gesetzliche Vertreter sind gem. §§1626 I, 1629 I 1 BGB die Eltern
=> schlüssig erteilte Einwilligung durch gesetzliche Vertreter
I. “bewirkt” => vollständig erfüllte Leistung gem. §362 I BGB
II. Geld wurde von den gesetzlichen Vertretern oder mit ihrer Zustimmung durch Dritte dem beschränkt Geschäftsfähigen gegeben.
Zuletzt geändertvor einem Jahr