Die Prozessmaximen des Strafverfahrens
I. Offizialprinzip, § 152 I StPO
= der mit der Straftat entstehende materielle Strafanspruch steht allein dem Staat zu und wird grds. ohne Rücksicht auf den Willen des Verletzten von AMts wegen (ex offivio) durch Staatsorgane durchgesetzt
> Einschränkungen:
Antragsdelikte
Ermächtigungsdelikte
> Ausnahme: Privatklagedelikte
Verletzter kann selbst Anklage erheben (hat nach § 358 StPO weitgehend Stellung des Staatsanwalts)
II. Akkusationsprinzip (Anklagegrundsatz), §§ 152 II, 160 StPO
= Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung der Klage bedingt, zur Klageerhebung ist der Staat berufen und wird dabei durch die Staatsanwaltschaft vertreten
Absolute Antrahsdelikte: Verfolgung nur auf Antrag
Relative Antragsdelikte: Verfolgung auf Antrag oder bei Bejahung öffentlichen Interesses
III. Legalitätsprinzip, §§ 152 II. 160 StPO
= Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Straftat ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und bei hinreichendem Tatverdacht gem. §§ 170, 203 StPO die öffentlichen Klage zu erheben (bei Einschaltung der Polizei unterliegt diese auch Legalitätsprinzip).
Materiell-strafrechtliche Absicherung: Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB)
Strafprozessuale Absicherung: Klageerzwingungsverfahren (§ 172 II StPO)
Ausnahme: §§ 153 ff. StPo (=Opportunitätsprinzip)
= Das Strafverfahren kann trotz bestehenden Tatverdachts eingestellt werden, wenn die Belange der deutschen Strafrechtspflege nur in gerinerem Maße berührt werden
IV. Ermittlungsgrundsatz
= Das Strafverfahren ist auf die Wahrheitsfindung von Amts wegen angelegt. Die ergibt sich für:
die Staatsanwaltschaft aus § 160 II StPO
das Gericht aus §§ 155 II, 244 II, 264 II StPO
Untersuchungsprinzip, Instruktionsprinzip
Prinzip der materiellen Wahrheit
V. Unmittelbarkeit der Beweiserhebung (aus §§ 226, 250, 261 StPO)
= Das Gericht muss die für die Urteilsfindung bedeutsamen Tatsachen selbst feststellen und grds. das originäre Beweismittel verwenden.
VI. Freie Beweiswürdigung, § 261 StPO
= Das Gericht entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung (Transparenz des Verfahrens)
Geltung nur im Hauptverfahren
VII. in dubio pro reo (aus Art. 6 I 1 EMRK)
= Kann nach abgeschlossener Beweiswürdigung die Schuld des Angeklagten nicht zweifelsfrei dargelegt werden, so muss für ihn der günstigere Sachverhalt mit der günstigeren Rechtsfolge angewendet werden
Schuldgrundsatz
Rechtsstaatsgrundsatz, Art. 20 III GG
-> sowohl materiell-rechtlichen als auch prozessrechtlichen Charakter:
Anwendbar auf Prozessvoraussetzungen
h.M.: keine Anwendung auf sonstige Verfahrensfehler
VIII. Mündlichkeitsgrundsatz (aus §§ 261, 264 StPO)
= Urteilsgrundlage ist nur das, was mündlich vorgetragen ist
Prozessstoff muss in der Hauptverhandlung vollständig ausgesprochen werden
Das Urteil darf allein darauf beruhen, was für das Gericht, den Angeklagten, seinen Verteidiger, den Staatsanwalt und die Zuhörer etc. zu hören war
IX. Öffentlichkeitsgrundsatz, § 169 GVG
= Die Möglichkeit des EIntritts für beliebige Besucher muss ihm Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten gewährleistet sein
X. Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG, § 16 II GVG)
= Niemand darf dem gesetzlichen Richter entzogen werden. Prinzip von Verfassungsrang, welches die Rechtsstaatlichkeit der Gerichtsverfassungs sichert
objektive und generelle Regelungen hinsichtlich der Strafgerichte
Der Gang des Strafverfahrens
I. Ermittlungsverfahren (§§ 151 - 177 StPO) = Vorverfahren
sog. Anfangsverdacht, § 152 II
= Möglichkeit der Tatbegehung (Tatsachen/Indizien liegen vor)
StA hat Sachverhalt zu erforschen (§ 160)
durch Ermittlungen jeder Art (§ 161)
insbes. durch Vernehmung d. Beschuldigten (§ 163a I)
Abschlussvermerk (§ 169a)
Merke: StA = Herrin des Ermittlungsverfahrens
II. Zwischenverfahren (§§ 199 - 211 StPO)
sog. hinreichender Tatverdacht (§§ 170 I, 203), ansonsten § 170 II
= Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte eine strafbare Handlung begangen hat und verurteilt wird (mind. 51 %)
-> setzt verwertbare Beweismittel voraus
Anklageerhebung (§ 170 I) durch Einreichen einer Anklageschrift
Erfordernis des hinreichenden Tatverdachts steht in § 203 StPO, da StA durch Anklageerhebung das Hauptverfahren herbeiführen will: Maßstab des § 203 StPO gilt auch für Anklageerhebung
III. Hauptverfahren (§§ 213 - 295 StPO)
Eröffnungsbeschluss (§ 203) oder Nichteröffnung, § 204
Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 213 - 225a)
Konzentrationsmaxime
Cerfahren gg. Abwesende (§§ 276-295)
Hauptverhandlung (§§ 226-275) endet mit Uretil (§§ 260, 267)
IV. Rechtsmittel (§§ 296 - 358; § 410 StPO)
Berufung, §§ 312 - 332
Revision, §§ 333 - 258
Beschwerde, §§ 304 - 311a
Einspruch, § 410
V. Strafvollstreckung (§§ 449 - 463d StPO)
Rechtskraft des Urteils, § 449
ergänzt durch StrafvollzugsG
Das Ermittlungsverfahren (= Vorverfahren)
> Staatsanwaltschaft = Herrin des Ermittlungsverfahren
hat Sachverhalt zu erforschen
es braucht: Anfangsverdacht, § 152 II
durch Strafanzeige, Strafantrag, amtl. Wahrnehmung
> Ermittlungen aller Art, § 161
-> z.B.:
Zeugenvernehmung
Spurensicherung
körperl. Untersuchung des Beschuldigten
Vernehmung des Beschuldigten
-> zwingend, wenn StA Anklageerhebung erwägt, § 163a
> StA bedient sich dabei der:
Ermittlungspersonen der StA (§ 152 GVG)
übrigen Beamten der Polizei
Ermittlungsrichter § 162 I
Gerichtshilfe, § 160 III 2
> StA vermerkt Absgcluss der Ermittlungen
-> wenn Anklageerhebung erwägt wird (§ 169a)
uneingeschränktes Ankteneinsichtsrecht des Verteidigers, § 147 II
Bestellung eines Verteidigers bei notwendiger Verteidigung (§ 141 III, 2, 3)
Zwischenverfahren (§§ 199 - 211)
> Bedeutung: Kontrolle des staatsanwaltlichen Entschließung zum Schutz des Angeschuldigten
> Beginn: Mit Einreichung der Anklageschrift an das zuständige Gericht (§§ 170 I, 199, 200)
> Gegenstand: Gericht prüft, ob StA zu Recht hinreichenden Tatverdacht angenommen hat
Ende: Eröffnungbeschluss, § 203
eventuell mit Abänderung der ANklage, § 207
eventuell Eröffnung des Haupzverfahrens vor einem Gericht niedrigerer Odnung, § 209 I
-> sonst: Nichteröffnung, § 204
> Rechtsmittel:
für Angeschuldigten (§ 157) keine (§ 210 I)
für StA nu in Fällen des § 210 II
Das Hauptverfahren
> Vorbereitung des Hauptverhandlung (§§ 213 -225 StPO)
Terminansetzung, §§ 213, 217
Ladung zur Hauptverhandlung, §§ 214, 216, 218 - 222
Herbeischaffen der Beweismittel, §§ 214, 219, 221
Bei Zuständigkeit des LG oder OLG in erster Instanz: Mitteilung der Gerichtsbesetzung, § 222a
> Hauptverhandlung (§§ 226 - 275 StPO)
-> Gang der Hauptverhandlung (§§ 243 ff.)
Aufruf der Sache
Feststellung, ob Angeklagter und Verteidiger anwesend und Beweismittel herbeigeschaft sind
Zeugen werden belehrt und verlassen Sitzungssaal
Vernehmung des Angeklagten zur Person
Verlesung des Anklagesatzes durch StA
Belehrung des Angeklagten über Schweigerecht
in besonders umfangsreichen Verfahren vor LG oder OLG: Eröffnungserklärung des Verteidigers gem. § 243 V 3
Vernehmung des Angeklagten zur Sache
Beweisaufnahme (§ 244 ff.)
Schlussvorträge (§ 258) sog. Plädoyers
Letztes Wort des Angeklagten (§ 258 II HS 2)
Beratung und Abstimmung (§§ 192 ff. GVG, 263 StPO)
Urteilsverkündung
Rechtsmittelbelehrung (§ 35a)
Verdachtsgerade
> Vermutungen
Ermittlungsverfahren unzuverlässig
> Anfangsverdacht
= Tatsachen liegen vor, die eine Tatbegehung möglich erscheinen lassen
Pflicht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, § 152 II StPO (Beurteilungsspielraum)
> Hinreichender Tatverdacht
= Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte wegen einer strafbaren Handlung verurteilt werden kann (mind. 51%)
Pflicht zur Anklageerhebung, § 170 I StPO
> Dringender Tatverdacht
= Hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte eine strafbare Handlung begangen hat
Bestimmte Zwangsmaßnahmen werden zulässig (bspw. U-Haft, § 112 I 1 StPO)
-> nur hinreichender Tatverdacht stellt auf Verurteilungs-Wahrscheinlichkeit ab
die anderen Verdachtsgerade stellen auf Begehungs-Wahrscheinlichkeit ab
-> bei Anfangsverdacht + dringenden Tatverdacht kommt es (noch) nicht auf Verwertbarkeit von Beweismitteln an und welche Beweismittel vorliegen
Prozessvoraussetzungen, in der StPO vorgesehene Beweismittel, Urteilsarten, Begriff der prozessualen Tat
> Prozessvoraussetzungen:
negative:
= Umstände, die gerade nicht vorliegen dürfen (Verfahrenshindernisse; Prozesshindernisse)
-> bspw. keine anderweitige Rechtshängigkeit, kein Strafklageverbrach, keine Verjährung
positive:
= Bedingungen, die positiv gegeben sein müssen
-> bspw. deutsche Gerichtsbarkeit, wirksame Anklage & Eröffnungsbeschluss etc.
> In der StPo vorgesehene (Streng-)Beweismittel
formelle Beweismittel:
Sachverständigenbeweis, §§ 72 ff.
Augenscheinbeweis, §§ 86 ff.
Urkundenbeweis, §§ 249 ff.
Zeugenbeweis, §§ 48 ff.
materielle Beweismittel: Einlassung des Angeklagen
-> SAUZE
> Urteilsarten
Prozessurteil: erklärt weitere Fortsetzung des Verfahrens für unzulässig
Sachurteil: Stellungnahme zum materiellen Anklagevorwurf durch Freispruch oder Verurteilung
> Begriff der prozessualen Tat
= Tat im prozessualen Sinn i.S.d. §§ 155, 264 StPO ist das gesamte Verhalten des beschuldigten, soweit es nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang bildet und dessen getrennte Strafverfolgung als unnatürliche Aufspaltung erscheinen würde
-> Kriterien: u.a. räumlich.zeitliche Zusammenhang der Ereignisse, der tatort, die Tatumstände und das Tatobjekt
besteht zw. mehreren Delikten materiellrechtlich Tateinhei (§ 52 StGB) grds. Identität der prozessualen Tat
bei Tatmehrheit i.S.d. § 53 StGB nicht zwingend mehrere prozessuale Taten
-> materiell selbstständige Taten können einen einheitlichen Lebensvorgang bilden
Bedeutung des Tatbegriffs im Strafprozessrecht:
-> Begriff der tat bestimmt Prozessgegenstand, vor allem in folgender Hinsicht:
Begrenzung des Verhandlungsstoffes (§§ 151, 155 I StPO)
Gegenstand der Urteilsfindung ist nur die in der Anklage und im Eröffnunsgbeschluss gem. § 207 StPO bezeichnete Tat (§ 264 I StPO)
Umfang der Rechtskraft (Art. 103 III GG: ne bis in idem): prozesshindernis für neues Strafverfahren wegend erselben Tat
-> Strafklageverbrauch
Abgrenzung zw. rechtlichen Hinweis (§ 265 StPO) innerhalb der gleichen Tat und der Nachtragsanklage (§ 266 StPO) mit welcher eine neue Tat in das Hauptverfahren eingeführt wird
Bedeutung im Ermittlungsverfahren:
am Ende des Ermittlungsverfahren muss StA die Taten im prozessualen Sinn formell abschließen
-> nur diese Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung
nur eigenständige Taten i.S.d. § 264 StPo können Gegenstand einer Teileinstellung nach § 170 II StPO sein
bei §§ 154, 154 StPO entscheidend, ob eine oder mehrere Taten im prozessualen Sinne vorliegen
§ 154: Einstellung ganzer Tat
§ 154a: nur einzelne Paragrafen innerhalb einer Tat werden nicht verfolgt
-> keine Einstellung, sondern Beschränkung der Anklage
Arten der Rechtsbehelfe im Überblick
> Unterschied zw. ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe
= bei ordentlichen ist Rechtskraft der Urteils noch nicht eingetreten
= bei außerordentlichen ist eine rechtskräftige Entscheidung bereits gegeben, es findet als Rechtskraftdurchbrechung statt
ordentlich:
Berufung, §§ 312 - 332 StPO
Revision, §§ 333 - 358 StPO
Beschwerde, §§ 304 - 311a StPO
Einspruch, § 410 StPO
außerordentlich:
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, §§ 44 - 47 StPO
Wiederaufnahme des Verfahren, §§ 359 - 373 StPO
Verfassungsbeschwerde
= Rechtsbehelf ist zunächst ein Oberbegriff, der alle Rechtsmittel und bloße Rechtsbehelfe umfasst. Der bloße Rechtsbehelf hat keinen Devolutiv-Effek, d.h. das verfaren wird nicht in die nächst höhere Instanz gebracht
bspw.: Haftprüfungsantrag, § 117 I
= Rechtsmittel haben einen Devolutiv-Effekt, d.h. das Verfahren wird in eine höhere Instanz gebracht, und einen Suspensiv-Effekt, d.h. statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hemmen die formelle Rechtskraft
Voraussetzungen der Berufung, Revision und Beschwerde
A. Berufung
I. Zulässigkeit
Statthaftigkeit: Gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts (§ 312)
-> eigenschränkt in Fällend es § 313
ordnungsgemäße Einlegung:
Form: zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich (§ 314 I)
Frist: eine Woche nach Urteilsverkündung beim Gericht des ersten Rechtszuges (iudex a quo)
-> Begründung nicht erforderlich
Beschwer
Angeklagter/Beschuldigter beschwer, wenn gegen ihn betreffende nachteilige Entscheidung ergangen
StA beschwert, wenn sie geltend macht, die Entscheidung sei unrichtig, kann sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Angeklagten erfolgen
Berechtigung
§§ 296 ff.: StA, Beschuldigter/Angeklagter, Verteidiger, gesetzl. Vertreter des Beschuldigten
§ 401 auch Nebekläger, auch wenn er est nach 1. Instanz Nebenkläger wird (§ 395 IV)
§ 390 I, Privatkläger
II. Begründetheit
-> zweite Tatsacheninstanz; Überprüfung folglich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (§ 332)
-> Abweichung: §§ 324-331
B. Revision
Statthaftigkeit: Gegen urteile des LG (1. 6 2. Instanz), außerdem Sprungrevision gegen erstinstanzliche Urteile des AG (§ 335)
Form: zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich (§ 341 I)
Frist: eine Woche nach Urteilsverkündung beim Gericht dessen Urteil angefochten wird (§ 341) außerdem Begründungspflicht binnen eines Monats nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (§ 344)
-> Überprüfung ledglich in rechtlicher Hinsicht, vgl. §§ 337, 338
neue Tatsachen und Beweismittel können nicht eingeführ werden
C. Beschwerde
Statthaftigkeit: Gegen gerichtliche Beschlüsse und Verfügungen, aber nur soweit das Gesetz die entsprechende Maßnahme nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht (§ 304 I vor allem § 305)
ordnungsgemäße Einlegung
Form: schriftlich oder zu protokoll der Geschäftstelle des gerichts von dem die angefochtene Entscheidung erlassen ist (§ 306 I)
Frist: einfache Beschwerde (§ 304 I) nicht fristgebunden, aber mittelbare Befristung dadurch, dass die Beschwerde durch Verfahrensfortgang gegenstandslos wird
-> sonstige (§ 311) und weitere (§ 311 II) Beschwerde: 1 Woche (§ 311 II)
§ 304 II: Zeuge und Sachverständiger falls beschwert
-> neben Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch Zweckmäßigkeitsprüfung (vgl. § 305a I 2)
im Gegensatz zu Berufung und Revision kein Verböserungsverbot!
Die Wahlfeststellung
> Ausgangssituation: Das Ermittlungsergenis weis hinsichtlich der Strafbarkeit des Beschuldigten Unklarheiten aus
> Sachverhalt ist unklar, es bestehen (mindestens) zwei Sachverhaltsalternativen
Prüfung alle SV-Alternativen
Ergebnis Alt. 1
Ergebnis Alt. 2
-> Vergleich der Ergebnisse
I. Strafbarkeit nach beiden Alternativen
Tatsachenalternative
nach allen Alternativen ergibt sich eine identische Strafbarkeit
-> Bsp.: T hat entweder mit Knauf einer Pistole oder eines Revolvers geschlagen
-> eindeutige Verurteilung
“Interessanter”: Vermeidung eines Freispruchs wg. in dubio pro reo
-> Bsp. einander widersprechende uneidliche Aussagen eines Zeugen in zwei verschiedenen Instanzen, es kann nicht festgestellt werden, welche falsch ist, es steht aber fest, dass eine falsch ist
-> eindeutige Verurteilung gem. § 153 in 1. oder 2. Instanz
-> Unechte Wahlfeststellung (= endeutige Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage)
Tatbestandsalternative
beide Alternativen führen zu unterschiedlichen Ergebnissen
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