AGB werden häufig als das “Kleingedruckte im Vertrag” bezeichnet. Dabei handelt es sich um umfangreiche Regelungswerke, die nach der Absicht ihres Verwenders Bestandteil eines von ihm mit einer anderen Person zu schließenden Vertrags werden sollen.
Die §§ 305 bis 310 BGB knüpfen die Einbeziehung und Wirksamkeit von AGB an strengere Voraussetzungen als die allgemeinen Regelungen der §§ 145 ff. BGB.
AGB haben einen Rationalisierungseffekt, denn sie erleichtern die Vertragsabwicklung bei sog. Massengeschäften, die mit einer Vielzahl von Partnern abgeschlossen werden, da insoweit nicht alle Vertragsdetails einzeln abgesprochen werden müssen.
Daneben dienen AGB der Füllung von Regelungslücken, soweit für einen speziellen Vertragstyp (noch) keine gesetzlichen Regelungen bestehen.
Schließlich besteht der Zweck von AGB aus Sicht des Verwenders nicht zuletzt in der Abwälzung von Insolvenz- und Haftungsrisiken auf die andere Partei (z.B. durch eine Klausel, laut der die verkaufte Sache bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers bleibt).
Nachteile
AGB, mit denen sich der Verwender einseitig von Verpflichtungen freizeichnen und/oder alle Risiken auf die andere Partei abwälzen kann, wirken sich zwangsläufig zu deren Lasten aus und sind ein zentraler Nachteil.
Zudem besteht gerade bei AGB die Gefahr, dass sich die andere Partei des mit der Akzeptanz der Klauseln verbundenen Risikos entweder - mangels Zeit und/oder Rechtskenntnis nicht ausreichend bewusst ist oder aber dass sie aufgrund ihrer schlechtern Verhandlungsposition keinen Einfluss auf den Inhalt der sie benachteiligenden Klausel nehmen kann.
Die Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB setzt voraus, dass es sich bei der im Einzelfall zu kontrollierenden Vertragsklausel um AGB handelt (§ 305 I BGB) und dass die Klausel unter sachlichen und persönlichen Gesichtpunkten in den Anwendungsbereich der §§ 305 BGB fällt (vgl. § 310 I bis IV BGB).
Nach der gesetzlichen Definition sind AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorforumulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Partei bei Vertragsschluss stellt, d.h. einseitig auferlegt (§ 305 I 1 BGB).
Antwort von Simone Fetten in Ilias:
Zunächst muss eine Vertragsbedingung vorliegen. Vertragsbedingungen sind Regelungen, die einen Vertrag inhaltlich gestalten, d. h. die die Rechte und Pflichten der Parteien festlegen sollen.Zudem müssen diese vorformuliert sein. Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie vor Abschluss des Vertrages in der Absicht formuliert wurden, in künftigen Fällen Verwendung zu finden.Auch müssen sie für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt sein. Dies ist erfüllt ab drei geplanten Verwendungen.Außerdem müssen sie dem Vertragspartner einseitig auferlegt werden, sie dürfen nicht aushandelbar sein.
Die Bedingungen müssen für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt sein (§ 305 I 1 BGB). Sie dürfen also nicht nur für die Verwendung in einem einzigen Vertrag formuliert worden sein, sondern müssen für die Verwendung in einer unbestimmten Zahl von Verträgen vorgesehen sein.
Ist dies der Fall, genügt bereits die (erstmalige) Verwendung in einem einzigen Vertrag, damit es sich um AGB handelt.
Bsp.: Vom ADAC zur Verfügung gestellte Kaufverträge für Kraftfahrzeuge oder Mietverträge von Vermieterverbänden
Die Vertragsbedingungen müssen dem Vertragspartner vom Verwender gestellt, also einseitig auferlegt werden (kein Aushandeln).
Ein Aushandeln i.S.d. § 305 I 3 BGB liegt nur dann vor, wenn der Verwender die in seinen AGB enhaltenen Bestimmungen ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner eigenen Interessen einräumt, mit der Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können.
Im Zweifel liegt aus Gründen der Rechtssicherheit kein Aushandeln vor, so dass die §§ 305 ff. BGB anwendbar bleiben.
Nach § 305 II BGB:
Ausdrücklicher Hinweis des Verwenders auf AGB (Nr. 1), bei Vertragsschluss auf Tickets, Rechnungen deutlich sichtbar (bei techn. Hindernissen wie Automaten oder Waschstraße als Aushang am Ort des Vertragsschlusses)
Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme (Nr. 2), Lesbarkeit, Verständlichkeit, Sprache, elektronisch: Durch Link mit Speichermöglichkeit)
Einverständnis des Vertragspartners (letzter Satz), auch konkludent möglich, nicht durch Schweigen
Nach § 310 BGB gelten die AGB-Sondervorschriften für Verträge aus bestimmten Rechtsgebieten überhaupt nicht oder nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Rechtsgebiets (sachlicher Anwendungsberich).
Bei andern Verträgen gelten sie nur eingeschränkt oder mit Besonderheiten, wenn sie gegenüber bestimmten Partnern oder durch bestimmte Verwender benutzt werden (persönlicher Anwendungsberich).
Bezüglich der Verträge auf dem Gebiet des Arbeitsrechts unterscheidet § 310 IV BGB zwischen Individualarbeitsverträgen einerseits und Tarifverträgen, Betriebs- und Dienstvereinbarungen andererseits.
Für die letztgenannten Kollektivverträge gelten die AGB-Vorschriften nicht, da bei derartigen Vereinbarungen ein besonderer Schutz zu Gunsten einer Seite nicht erforderlich ist.
Auf Formulararbeitsverträge zwischen Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer sind die §§ 305 ff. BGB dagegen grundsätzlich anwendbar. Die AGB-Kontrolle greift aber mit der Einschränkung des § 310 IV 2 BGB ein, nach dem die im “Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten” angemessen zu berücksichtigen sind.
Werden AGB gegenüber Unternehmen sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts verwendet, so gelten die §§ 305 ff. nur mit folgenden Einschränkungen:
Zur Einbeziehung von AGB in den Vertrag genügt jede stillschweigend erklärte Willenserklärung.
Die Erfordernisse des § 305 II und III BGB brauchen nicht erfüllt zu sein.
Für die Inhaltskontrolle ist alleine § 307 BGB maßgeblich
Der Unternehmerbegriff ist in § 14 BGB legaldefiniert. Danach kommt es entscheidend darauf an, ob eine Person in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Ähnlich wie Unternehmen benötigt auch die öffentliche Hand nicht den Schutz des AGB-Rechts. Im Gegenteil ist die öffentliche Hand häufig in der Lage, ihren Vertragspartnern Geschäftsbedingungen zu diktieren.
Da eine natürliche Person als Verbraucher bei Vertragsverhandlungen im privaten Bereich einem Unternehmer regelmäßig unterlegen ist, soll sie gem. § 310 III BGB auch dann durch § 305 ff. BGB vor missbräuchlichen Klauseln geschützt werden, wenn in Bezug auf die in Rede stehende Klausel nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind, die an AGB zu stellen sind.
Voraussetzung ist das Vorliegen eines Verbrauchervertrages (Legaldefinition in § 310 III BGB). Verbraucherverträge sind Verträge zwischen einem Unternehmen auf der einen Seite (Leistungsanbieter) und einem Verbraucher auf der anderen Seite (Leistungsempfänger).
Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Liegen in Bezug auf eine bestimmte Klausel die Voraussetzungen eines Verbrauchervertrages vor, gelten hinsichtlich der Anwendung der §§ 305 ff. BGB die folgenden Besonderheiten:
Das Gesetz verzichtet bei Verbraucherverträgen gem. § 310 III Nr. 1 BGB auf das Erforderniss des “Stellens” der Vertragsbedingungen durch den Unternehmer. Vielmehr gelten demnach die AGB als vom Unternehmer gestellt, wenn sie nicht durch den Verbraucher in den Vertrag eingebracht wurden. Von der Definition von AGB nach § 305 I 1 BGB bleibt lediglich das Merkmal “Vorformulierte Vertragsbedingungen” übrig.
Wesentliche Vorschriften des AGB-Recht - nämlich § 305c II BGB (Zweifel bei Auslegung), § 306 BGB (Rechtsfolgen) und die §§ 307 bis 309 BGB (Inhaltskontrolle) - sind nach § 310 III Nr. 2 BGB auf vorforumulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind (sog. Einmalbedingungen).
Bei der Beurteilung, ob eine Klausel den Verbraucher gem. § 307 BGB unangemessen benachteiligt, sind nicht nur eine generalisierende, überindividuelle Betrachtung anzustellen (§ 307 BGB), sondern auch die den Vertragsschluss begleitenden, also die konkret-individuellen Umstände zu berücksichtigen (§ 310 III Nr. 3 BGB).
Sind AGB wirksam in den Vertrag nach § 305 BGB einbezogen, ist im Interesse des Vertragspartners zu prüfen, ob ihr Inhalt von der Rechtsordnung gebilligt werden kann. Die Regeln für diese Inhaltskontrolle finden sich in §§ 307 bis 309 BGB.
Antwort von Prof. Mörsdorf in Ilias:
Franzi: Grundvoraussetzung ist, dass es sich um ergänzende/abweichende Regelungen zu den bereits bestehenden gesetzlichen Bestimmungen handelt, § 307 III BGB.
Mörs: Ihre Antwort ist im Kern korrekt. Man könnte allerdings noch ergänzen, welche Art von Klauseln hiernach nicht von der Inhaltskontrolle § 307 III BGB erfasst sind, nämlich (1.) Klauseln, die nur die gesetzliche Regelung wiedergeben (deklaratorische Klauseln) sowie (2.) Klauseln, die den Leistungsgegenstand oder das zu zahlende Entgelt festlegen. In beiden Fällen ist der Ausschluss von der Inhaltskontrolle logisch. Die Inhaltskontrolle von Klauseln, die ohnehin nur das Gesetz abschreiben, ist schlicht sinnlos, denn von der Angemessenheit einer durch den Gesetzgeber festgelegten Regelung kann ausgegangen werden. Bei Klauseln, die den Leistungsgegenstand als solchen festlegen (zb Kaufsache, Kaufpreis) ist zwar theoretisch eine Unangemessenheit denkbar, etwa wenn das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als krass ungerecht empfunden wird (Kauf eines alten Autos für 100.000 Euro). Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass sich das Gesetz außerhalb des an strenge Voraussetzungen geknüpften Wuchertatbestands (§ 138 II BGB) nicht in die freie Preisfindung der Parteien einmischen möchte (Grundsatz der Vertragsfreiheit). Der langen Rede kurzer Sinn: Die Inhaltskontrolle bezieht sich auf Abweichungen von den dispositiven gesetzlichen Regelungen zu Leistungsmodalitäten wie etwa Leistungsort, Leistungszeit sowie zu den Themen Leistungsstörungen, Gewährleistung etc
Vorrang der Auslegung
Bevor eine Inhaltskontrolle der AGB vorgenommen werden kann, muss zuvor der Inhalt der AGB festgelegt werden. AGB sind lt. BGH typisierend-objektiv, d.h. unter Ausblendung individueller Umstände auszulegen. Die §§ 305b und 305c II BGB enthalten zwei Auslegungsregeln:
Vorrang der Individualabrede - § 305 b BGB
sog. Unklarheitsregel - § 305c II BGB
Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB
a) Überblick und Systematik
b) Klausel ohne Wertungsmöglichkeit - § 309 BGB
c) Klausel mit Wertungsmöglichkeit - § 308 BGB
d) Generalklausel zur Inhaltskontrolle - § 307 BGB
Ist in einem Fall die Wirksamkeit einer Klausel am Maßstab der §§ 307 bis 309 BGB zu überprüfen, so erfolgt die Prüfung umgekehrt zur gesetzlichen Reihenfolge. D.h. die Prüfung beginnt mit § 309 BGB, gefolgt von § 308 BGB.
Erst wenn keines dieser besonderen Klauselverbote in Bezug auf die jeweils in Rede stehende Klausel einschlägig ist, erfolgt eine Überprüfung dieser Klausel am Maßstab der Generalklausel, des § 307 BGB, wobei zuerst die Regelbeispiele des § 307 II BGB und bei fehlender Einschlägigkeit derselben, § 307 I BGB geprüft werden.
AGB-Klauseln, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, sind allerdings - mangels Anwendbarkeit der §§ 308, 309 BGB (§ 310 I BGB) - von vornherein nur am Maßstab der Generalklausel zu überprüfen.
Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit - § 308 BGB
Die Tatsache, dass eine konkrete Klausel gegen ein Verbot des 3 309 BGB verstößt, macht diese unwirksam. Demgegenüber führt eine Kollision mit § 308 BGB nicht automatisch zur Unwirksamkeit. Vielmehr enthalten alle in § 308 BGB aufgelisteten Klauselverbote unbestimmte Rechtsbegriffe, so dass die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Klausel unter eines dieser Verbote fällt, stets eine wertende Betrachtung erfordert.
Nach § 308 Nr. 1 BGB (Annahme- und Leistungsfrist) hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, welche Frist noch angemessen oder schon unangemessen ist.
Bsp.: Lagerfrist von 6 Monaten: Bei Möbel unangemessen lang, bei KFZ üblich und zulässig.
§ 308 Nr. 4 BGB (Änderungsvorbehalt) betrifft alle Klauseln, die dem Verwender eine Verlängerung der vertraglich versprochenen Leistung nach Inhalt, Menge und Qualität, Erfüllungsort, -zeit etc. erlauben.
Bsp.: “Angaben über Maß, Farbe u.a. sind unverbindlich” oder “techn. Änderungen vorbehalten”.
Klausel ohne Wertungsmöglichkeit - § 309 BGB
§ 309 BGB untersagt bestimmte typische AGB-Klauseln, die als besonders unausgewogen angesehen werden, ohne dass es eine Wertungsmöglichkeit gibt.
§ 309 Nr. 7 BGB betrifft Abweichungen vom gesetzlichen Halftungsmaßstab.
Nach § 309 Nr. 7 lit. a BGB ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung für Personenschäden unwirksam.
Nach § 309 Nr. 7 lit. b BGB kann in Bezug auf sonstige Schäden (insb. Sachschäden) die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht durch AGB ausgeschlossen werden. Möglich bleibt aber der Ausschluss der Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit.
§ 309 Nr. 8 BGB regelt verschiedene Formen der Beschränkung von Rechten, die dem Vertragspartner aufgrund von Plichtverletzungen des Verwenders zustehen.
§ 309 Nr. 8 lit. a BGB untersagt den Ausschluss des gesetzlichen Rücktrittsrechts im Falle von Pflichtverletzungen des Verwenders außerhalb der Mängelgewährleistung.
§ 309 Nr. 8 lit. b BGB begrenzt für Lieferung neu hergestellter Sachen den Ausschluss oder die Beschränkung von Mängelrechten einschließlich der Konstentragungspflicht des Verwenders.
Nach § 309 Nr. 3 BGB (Aufrechnungsverbot) ist die Möglichkeit, die Aufrechnung vertraglich auszuschließen, eingeschränkt.
Nach § 309 Nr. 4 BGB (Mahnung, Fristsetzung) wird der Grundsatz, dass Verzug erst durch eine Mahnung eintritt, einer Modifizierung durch AGB entzogen.
§ 307 I 1 BGB statuiert in Gestalt einer Generalklausel den grundlegenden Maßstab für die inhaltliche Kontrolle von AGB. Die Vorschrift erklärt AGB für unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Insbesondere im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen spielt die Klauselkontrolle nach § 307 BGB eine wichtige Rolle, da hier die konkreteren Reglen der §§ 308 und 309 wegen § 310 I 1 BGB keine Anwendung finden und entsprechende Klauseln daher ausschließlich an der Generalklausel zu messen sind.
Eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 I 1 BGB liegt vor, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu verschaffen.
Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt dabei eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen (Interessensabwägung) der Vertragspartner voraus.
Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen - § 306 I BGB
Damit der Vertragspartner nicht bereits aufgrund der Nichtigkeit einer Klausel die Rückgängigmachung des Vertrages befürchten muss, regelt § 306 I BGB für AGB als lex specialis zu § 139 BGB, dass der Vertrag grundsätzlich wirksam bleibt, auch wenn AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil werden oder unwirksam sind.
Eine Ausnahme gilt gem. § 306 III BGB, wenn ein Festhalten an dem Vertrag ohne die wirksame Klausel für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dann ist der Vertrag insgesamt nichtig.
Vertragsergänzung durch gesetzliche Vorschriften - § 306 II BGB
Die aus der Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit resultierende Vertragslücke ist nach § 306 II BGB unter Rückgriff auf die gesetzlichen Vorschriften zu schließen.
Bei AGB, die der Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB nicht Stand halten, gibt es keine geltungserhaltende Reduktion, wonach eine unzulässige Klausel mit dem nach dem Gesetzeswortlaut gerade noch zulässigen Inhalt wirksam wäre.
Ziel der §§ 307 ff. BGB ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten AGB hinzuwirken.
VOB und VOL enthalten jeweils in ihrem Teil B sogenannte Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen und sonstigen Leistungen.
Hierbei handelt es sich um vorgefertigte Klauselwerke und somit um AGB des öffentlichen Auftraggebers i.S.v. § 305 I 1 BGB.
Im Rahmen eines Vergabeverfahrens werden interessierte Unternehmen aufgefordert, Angebote unter Berücksichtigung dieser Vertragsbedingungen abzugeben. Bieter erkennen mit der Abgabe ihrer Angebote die “Allgemeinen Geschäftsbedigungen der öffentlichen Hand” an. In diesem Fall ist das Beschaffungsamt als Auftraggeber “Verwender” i.S.d. §§ 305 ff. BGB.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren