I. Vertragliche Ansprüche
II. Vertragsähnliche Ansprüche (z.B. Schadensersatzanspruch aus §122, Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht aus §179 I)
III. Dingliche Ansprüche (z.B. §985)
IV. Ansprüche aus unerlaubter Handlung
V. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (z.B. §812)
Anspruch §194 I => allgemeiner Begriff
Rechtshindernde (auch: Nichtigkeitsgründe)
= Rechte, die verhindern, dass ein vertraglicher Anspruch überhaupt erst entsteht
mangelnde Geschäftsfähigkeit
Anfechtung
Formverletzungen
Sittenwidrigkeit
Wucher
Rechtvernichtende
= Rechte, die einen bereits entstandenen Anspruch wieder zum Erlöschen bringen.
Eine Fehleridentität liegt vor, wenn das Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft an demselben Fehler leiden, der bei beiden Geschäften zur Unwirksamkeit führt.
Bei irrtümlicher Falschbezeichnung, die von beiden Parteien richtig verstanden wurde, gilt das Gewollte.
=> Parteien benutzen das gleiche falsche Wort
=> Parteien benutzen unterschiedliche falsche Worte.
Zuletzt geändertvor einem Jahr