Definition
= umfasst alle öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundsätze und Regelungen, die die Ausübung des ärztlichen Berufs normieren
Gesetzgebungskompetenz
Art. 74 Nr. 19 (-)
Gem. Art. 30, 70 I GG: Länder (Bayern: HKaG)
Sind Berufsausübungsregeln mit Art. 12 I GG vereinbar?
Eingriff (+)
Rechtfertigung: vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls
P: Gesetzesvorbehalt, da die Berufsordnung eine Satzung ist
Welche Kernberufspflichten gibt es?
Fortbildung
Bereitschaftsdienst
Dokumentation
Haftpflichtversicherung
Berufsordnungen
Satzungen
Berufs- oder Weiterbildungsordnungen
Zuständigkeit: Landesärztekammern
Inhatl -> wie MBO
Rechtsschutz: Wenn Regelungen bzgl. Berufspflichten zweifelhaft sind
Verfassungsbeschwerde -> P: Rechtswegerschöpfung (Möglichkeit der Rüge)
-> es kann den Ärzten nicht zugemutet werden gegen die Norm zu verstoßen und die Sanktion zu provozieren, um dann gegen diese Rechtsschutz zu sichen
Popularklage zum BayVerfGH, Art. 98 S.4 iVm Art.2 Nr.7, 55 VfGHG wegen Verletzung des Art. 101 BV
Rechtsschutz gegen Vollzugsakte/ Sanktionen (z.B. Widerruf der Approbation)
-> Inzidente Prüfung der Berufspflichten
Die Berufsaufsicht
Beilegung von Streitigkeiten
Sanktionierung von Berufspflichten
Rüge
Einleitung des Berufsgerichtlichen Verfahrens
Nicht: Widerruf der Approbation (gehört zur Zulassung und ist somit Bundesrecht)
Die Berufsgerichtbarkeit
Zulässigkeit: Art. 101 II GG
Gelten für alle HKaG Heilberufe
abdrängende Sonderzuweisung § 40 I 1 VwGO
Rechtsschutz gegen die Entscheidung der Berufsgerichtbarkeit
Berufung
Verfassungsbeschwerde zum BVerfG
Verfassungsbeschwerde zum BayVerfGH
Problem Gesetzesvorbehalt
Grundsätzlich kann der Staat Befugnisse auf funktionale Selbstverwaltungen übertragen
Aber: statusbildende Bestimmungen müssen durch den Gesetzgeber getroffen werden (Wesentlichkeitstheorie)
Satzungsaugonomie & Schutzpflichtrn richten sich nach der Intensität des Eingriffes
Zulassung/Bezeichnung = Kompetenz des Bundes
Zuletzt geändertvor 2 Jahren