=> §142 I BGB, §§119 ff. BGB
=> Eine Anfechtung ist aufgrund von unbewussten Willensmängeln möglich
I. Anfechtungsgrund §§119 ff., §123
II. Anfechtungserklärung §143 I
III. Anfechtungsfrist §121 I, §124 I
IV. Kausalität des Irrtums §119 I
V. Kein Ausschluss §144 I
VI. Rechtsfolgen §142 I, II, §122 in Fällen des §§119 ff.
Willensmangelhafte Willenserklärug = Der durch Auslegung gem. §§133, 157 ermittelte Inhalt einer Willenserklärung stimmt nicht mit dem tatsächlichen Willen des Erklärenden überein.
=> §119 II
I. Eigenschaften = Alle tatsächlichen oder rechtlichen wertbildenden (dazu gehört nicht der Preis, denn die wertbildenden Faktoren führen zum Preis) Faktoren, die einer Person od. Sache für gewisse Dauer unmittelbar anhaften.
II. Verkehrswesentlichkeit = Eigenschaft ist nach der Verkehrsanschuung für das konkrete Rechtgeschäft wesentlich
! Eine Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums ist rechtlich dann ausgeschlossen, wenn es sich um fehlerhafte Sachen handelt und die Mängelrechte §§439 ff. anwendbar sind.
=> §123 I Var. 1
I. Täuschung = Vorspielung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen
II. Arglist = Vorsatz bei der Täuschungshandlung (=Täuschungswillen)
III. Kausalität
IV. Widerrechtlichkeit
V. Anfechtungsfrist §124 I
=> §123 I Var. 2
I. Drohung = Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
II. Kausalität
III. Widerrechtlichkeit
-> des Mittels
-> des Erfolgs
-> der Mittel-Zweck-Relation
IV. Subjektiver Tatbestand: Wille, den Willen des Bedrohten zu bestimmen (=Drohungsvorsatz)
=> §122
I. Wirksame Anfechtung
Verpflichteter hat mangelhafte Erklärung abgegeben
Berechtigter, der auf Gültigkeit der Erklärung vertraut hat
II. Ausschluss bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis (§276 II) der Anfechtbarkeit
III. Umfang bestimmen
=> §§312b, 312 g I
I. Vertrag
II. Widerrufsrecht §312 g
III. Widerrufserklärung §355 I 2
IV. Widerrufsfrist §355II 1 jund 2
V. Rechtsfolgen §§355 I 1, 357
=> Situation: Widerruf geht nach Zugang der ersten WE dem Empfänger zu, doch dieser nimmt zuert den Widerruf zur Kenntnis.
Ansicht: Widerruf ist noch rechtzeitig zugegangen
Der Empfänger hat noch keinen Vertrauensschutz, weil er noch nicht von der ersten WE erfahren hat.
hat somit auch nicht auf ihre Gültigkeit vertraut
Ansicht: Widerruf ist noch nicht rechtzeitig zugegangen
Wortlaut: WE wird “in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht” => tatsächliche Kenntnisnahme wird nicht erwähnt und ist demnach auch nicht ausschlaggebend
tatsächliche Kenntnisnahme = persönliche Sphäre des Empfängers, kann daher nicht dem Erklärenden zugutekommen
Ansicht: Eine nicht empfangsbedürftige WE, daher auch wirksam, wenn sie einem unbeteilgten Dritten gegenüber erklärt wird.
Ansicht: Eine empfangsbedürftige WE: wirksam, wenn sie dem Anfechtungsgegner zugeht
Der Anfechtungsgegner muss wissen, ob das Rechtgeschäft noch besteht oder nicht
Anfechtungsberechtigter sollte nicht an ein Erklärung gebunden sein, die er nicht gegenüber seinem Vertragspartner gegenüber abgegeben hat.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren