§140
=> Soll verhindern das Parteien den angestrebten Erfolg eines Rechtsgeschäfts nur deswegen nicht erreichen, weil sie eine rechtlich unzulässige Gestaltung gewählt haben, obwohl ein annähernd zum gleichen Erfolg führender Weg offen steht
=> Dem mutmaßlichen Parteiwillen soll zum Erfolg verholfen werden
I. Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts
II. Prüfung gem. §139 auf Gesamtnichtigkeit
III. Umdeutung gem. §140
Voraussetzungen eines Ersatzgeschäfts sind erfüllt
Parteiwille
Kein Umdeutungsschluss: Nicht umdeutungsfähig sind Rechtsgeschäfte, die wegen ihrer Zielsetzung nichtig sind
Zuletzt geändertvor 2 Jahren