§§164-181
I. Zulässigkeit der Stellvertretung und eigene wirksame WE des Vertreters §179 III 2, §165
II. In fremden Namen §164 I
III. Mit Vertretungsmacht §164 I
Rechtsgeschäftlich (=Vollmacht) §166 II
Gesetzlich §§1626 I, 1629 I 1
Rechtsscheinvollmacht §§170-173
Duldungs- und Anscheinsvollmacht
IV. Im Rahmen der Vertretungsmacht; beachte: §181 und Kollusion
V. Kein Erlöschen der Vollmacht §168, §§170 ff.
Wenn eines der Voraussetzungen nicht gegeben => Genehmigung gem. §177
§164 I 1
eigene WE,
im fremden Namen,
mit Vertretungsmacht abgibt,
die für den Vertretenen wirkt
…abgibt.
Eigene WE: Ist immer dann gegeben, wenn es einen Entscheidungsspielraum gibt und dies aus dem Handeln des Vertreters deutlich wird.
In fremden Namen: Vertreter muss das Handeln im fremden Namen offenlegen => Offenkundigkeitsprinzip
falsus procurator = Vertreter ohne Vertretungsmacht
Rechtsscheinvollmacht (Vertretene hat keine Vollmacht erteilt): Vertretene hat den Anschein des Bestehens einer Vollmacht zu verantworten.
Kollusion =Gezieltes Zusammenwirken von Vertreter und Dritten, um den Vertretenen unter Ausnutzung der formal bestehenden Vollmacht zu schädigen
1. Ansicht zur Rechtsscheinvollmacht: Es wurde keine Vollmacht erteilt; Der Vertretene hat den Anschein des Bestehens einer Vollmacht zu verantworten.
=> nicht anfechtbar
Duldungsvollmacht = Eine Vertretungsmacht kraft Rechtsschein, bei der der Vertretene Kenntnis davon hat, dass ein anderer Rechtsgeschäfte in seinem Namen abschließt, aber dennoch untätig bleibt.
=> Geschäftsherr kennt das Verhalten des Vertreters
=> Geschäftsherr duldet das Verhalten
Anscheinsvollmacht = Eine Vertretungsmacht kraft Rechtsschein, bei der der Vertretene hätte erkennen oder verhindern können, dass ein anderer Rechtsgeschäfte in seinem Namen abschließt
2. Ansicht zur Rechtsscheinvollmacht
Duldungsvollmacht: Es liegt eine konkludente Vollmachtserteilung vor => Vertretene ist trotz Kenntnis nicht eingetreten
Anscheinsvollmacht: Es liegt überhaupt keine Vertretungsmacht vor => bloße Fahrlässigkeit führt nicht zur Begründung einer Vollmachtserteilung
Unterschiedliche Ansichten sind nur von Bedeutung, wenn es um die Anscheinsvollmacht geht
— Anscheinsvollmacht nach 1. Ansicht: haftete auf Erfüllung aus dem Vertrag
— Anscheinsvollmacht nach 2. Ansicht: Haftung aus Vertragsanbahnung
bei der Duldungsvollmacht: Ergebnis ist gleich, nur die Herleitung ist eine andere
Rechtliches Können
Rechtliches Dürfen
=> Außenverhältnis: Beschreibt die Wirksamkeit des vorgenommenen Rechtsgeschäfts im Verhältnis zum Dritten
Die Vollmacht
Beschränkung der Vertretungsmacht = rechtliches Können im Außenverhältnis
Überschreitung des rechtlichen Könnens, ist nicht mehr von der Vertretungsmacht gedeckt; Stellvertretung (-)
=> Innenverhältnis: zwischen Vertreter und Vertretenen
Das Grundverhältnis
Weisungen = rechtliches Dürfen
Überschreitung des rechtlichen Dürfens => keine Auswirkung auf die Vertretungsmacht Stellvertretung (+)
§179 I
I. Vertreter ohne Vertretungsmacht
II. Keine Genehmigung §179 I, §177 I
III. Rechtsfolge: Erfüllung oder Schadensersatz des Vertreters; Einschränkung §179 II
IV. Kein Ausschluss
Kenntnis des Dritten §179 III 1
Minderjährige §179 III 2
Ansicht: Vereint
Möglichkeit sich vom Kaufvertrag zu lösen, obwohl dieses (je nach Fall) gar nicht anfechtbar ist
Stellvertreter und Geschäftspartner können den Willensmangel des Vertretenen nicht erkennen und sind daher besonders schutzbedürftig
Ansicht: Bejaht
es gibt immer ein enttäuschtes Vertrauen; daher: Schadensersatzpflicht gem. §122
Wortlaut des §142: “Rechtsgeschäft” => Vollmacht ist ein Rechtsgeschäft
Situation: Vertretene will anfechten
Ansicht: Unterscheidung nach Vollmachtsart: Anfechtungs wird demgegenüber erklärt, der Erklärungsempfänger der Vollmacht war.
Innenvollmacht §167 I 1. Fall: gegenüber dem Vertreter
Außenvollmacht §167 I 2. Fall: gegenüber dem Geschäftspartner, gegenüber die Vollmacht erklärt wurde
=> dagegen: unterschiedliche Ergebnisse bei gleicher Interessenlage
Ansicht: Wahlrecht
Wortlaut: §143 I => Möglichkeit von beiden §167 I
Ansicht: Gegenüber Geschäftspartner
Anfechtung beseitigt unmittelbar auch das Vertretergeschäft => Folgen treffen Vertragspartner
Zuletzt geändertvor 2 Jahren