Empfangsbedürftige Willenserklärung
§143 I BGB
§145 BGB
Offenkundigkeitsprinzip
§164 I 2. BGB
-> wichtige Voraussetzung für Stellvertretung
Erfüllung (Erlöschen durch Leistung)
§362 BGB
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
-> rechtsvernichtende Einwendung
-> Anspruch zwar entstanden, durch Erfüllen der Leistung jedoch untergegangen
Rechtlicher Vorteil bzw, rechtlich neutrale Geschäfte für beschr. Geschäftsfähige
§107 BGB
Angebot
Kaufvertrag
§433 BGB
gesetzlicher Vertreter
§1626 BGB (Elterliche Sorge für Kinder)
§1629 BGB (Vertretung des Kindes)
Anfechtungsfrist
§121 BGB -> bei Irrtümern
§124 BGB -> bei argl. Täuschung bzw. widerr. Drohung
-> letzte wichtige Voraussetzung für Wirksamkeit einer Anfechtung
befristende Bedingungen bei Vertragsabschlüssen
§163 BGB
z.B. Arbeitsverträge die von Zeitpunkt X bis Y befristet werden
Verstoß gegen gesetzliches Verbot
§134 BGB
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt
-> rechtshindernde Einwendung
-> Anspruch ist nie entstanden
Vollmacht(-erteilung)
§167 BGB
-> grundsätzlich formlos aber empfangsbedürtige WE
Aufrechnung
§387 BGB
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
-> Anspruch entstanden, aber untergegangen
Nichtleistung / Schlechtleistung
§281 BGB
Ausgangspunkt:
§280 I BGB -> es liegt ein Schuldverhältnis vor
§280 III BGB Schadensersatz statt der Leistung
Schadensersatzgrundlage bei Schadensersatz statt der Leistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit
§311a II BGB
Nebenpflichterverletzung
§282 BGB
-> Bezug zu §241 II BGB
-> Nebenpflichten: Treue-/Schutz, Aufklärungs- / Rücksichtsnahmepflichten
nachträgliche Unmöglichkeit
§283 BGB
Willenserklärung unter Abwesenden
§130 I 1 BGB
Annahme
§147 BGB
Entbehrlichkeit des Zugangs der Annahmeerklärung
§151 BGB
aufschiebende Bedingungen bei Vertragsabschlüssen
§158 BGB
z.B. vollständige Übereignung - Eigentum wird erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung final übergehen.
sämtliche Formvorschriften
§126 ff. BGB
Inhaltsirrtum & Erklärungsirrtum
Inhaltsirrtum, §119 I Alt. 1
Erklärungsirrtum, §119 I Alt. 2
-> beides Anfechtungsgründe
Eigenschaftsirrtum
§119 II BGB
-> möglicher Anfechtungsgrund
Anfechtungserklärung
§143 BGB
-> empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner
-> 1. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Anfechtung
Rechtsfolgen einer wirksamen Anfechtung
§142 BGB
-> Beiseitigung einer Willenserklärung mit Rückwirkung
-> alle RG werden nichtig, die ohne die WE nicht bestehen können
Feststellen der beschränkten Geschäftsfähigkeit
§106 BGB
Einwilligung der gesetzl Vertreter für besch. Geschäftsfähige
§183 BGB
-> nur zu prüfen, wenn Geschäft rechtlich nachteilig ist und Einwilligung benötigt wirde
Bewirkung der Leistung mit eigenen Mitteln (bei beschr. Geschäftsfähigen)
§110 BGB
-> Voraussetzung, dass Rechtsgeschäft auch ohne Einwilligung des gesetzl. Vertreters wirksam sein kann
Vertragsschluss ohne Einwilligung (bei beschr. Geschäftsfähigen)
§108 BGB
-> Möglichkeiten der (nachträglichen) Genehmigung durch gesetzlichen Vertreter
Voraussetzungen der Stellvertretung
§164 ff.
Geschäftsunfähigkeit
§104 BGB
-> nie ein Anspruch entstanden
Formnichtigkeit (als Rechtsfolge)
§125 S. 1 BGB
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
-> Anspruch ist nicht entstanden
anfängliche Unmöglichkeit
§275 I BGB (Ausschluss der Leistungspflicht)
Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
§311a BGB (Leistungshindernis bei Vertragsschluss)
Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.
Sittenwidrigkeit
§138 BGB (sittenwidirges Geschäft, Wucher)
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter
Ausbeutung der Zwangslage,
der Unerfahrenheit,
des Mangels an Urteilsvermögen oder
der erheblichen Willensschwäche
eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Rücktritt (wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung) / Kündigung
§323 ff. BGB
Schadensersatz statt der Leistung
§281 IV BGB (Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung)
-> (4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
-> dann: rechtsvernichtende Einwendung
-> (neuer Anspruch auf Schadenersatz entstanden?)
Widerruf (eines Verbrauchervertrags)
§355 BGB
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
-> bei Gebrauch sind Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden
-> Anspruch zunächst entstanden, dann aber untergegangen
Verjährung
§195 BGB
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Vertretenmüssen
§276 ff. (Verantwortlichkeit des Schuldners)
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist.
§280 I 2 BGB
(1) 1. Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 2. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Schadenersatz wegen Pflichtverletzung
§280 I 1. BGB
-> folgender Bezug:
statt der Leistung: §281, §282, §283
Entbehrlichkeit der Fristsetzung
§281 II BGB
Alt. 1: Ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung (Fristsetzung sinnlos)
Alt. 2: Besondere Umstände, die nach einer Interessenabwägung das sofortige Schadensersatzverlangen rechtfertigen (Fristsetzung unzumutbar)
Schaden (Art und Umfang des Schadenersatzes)
§249 BGB
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Mitverschulden des Anspruchsstellers auf Schadenersatz
§254
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Konkretisierung
§243 II BGB
-> Gattungsschuld
(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.
(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.
Haftung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht
§179 BGB
(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.
Ersatz vergeblicher Aufwendungen
§284
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
§177 ff. BGB
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
Vertrag ist schwebend unwirksam, § 177 I BGB (vgl. § 108 I BGB)
-> §179 BGB : Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
Verbot des Insichgeschäfts
§181 BGB
Ein Vertreter darf nicht auf beiden Seiten eines Geschäfts stehen (Missbrauchsgefahr!)
Ausnahme: Gestattung oder bloße Erfüllung einer (wirksamen) Verbindlichkeit
Abtretung
§398 BGB
Gläubiger / Annahmeverzug
§293 BGB
zeitliche Erfüllbarkeit einer Leistung (Voraussetzung für Prüfung bei Annahme/Gläubigerverzug)
§271 II BGB
Leistungsvermögen des Schuldners
§297 BGB -> “bereit und imstande zu leisten”
Voraussetzung für Annahme/Gläubigerverzug
tatsächliches Angebot
§294 BGB
Auswirkungen des Gläubigerverzugs
§300 I, 300 II BGB
immaterieller Schaden (z.B. Schmerzensgeld)
§253 BGB
Rücktrittserklärung
§349 BGB
Unmöglichkeit der Leistung im Bezug auf Gegenleistung
§326 BGB in Zusammenspiel mit §275 BGB (anfängl. Unmöglichkeit)
Rückabwicklung (Übergang des Schuldverhältnisses in Rückgewährungs-Schuldverhältnis)
§346 BGB
Zuletzt geändertvor 2 Jahren