Nennen Sie und beschreiben Sie die 5 Bewertungsgrundsätze von Vermögensgegenstände und Schulden nach HGB.
“Vollständige Erfassung von Vermögensgegenständen und Schulden
Mengenmäßige Erfassung von Vermögensgegenstände und Schulden
Aus dieser Menge muss ein Wert gebildet werden. Dafür gibt es 5 Bewertungsgrundsätze”
Bilanzidentität
Going-Concern-Prinzip
Einzelbewertungsgrundsatz
Realisationsprinzip
Imparitätsprinzip
Werte in Schlussbilanz (Vorjahr) müssen identisch mit Werten der Eröffnungsbilanz (neues Jahr) sein.
Bewertung der Vermögensgegenstände und Kapitalkosten unter der Annahme, dass das Unternehmen fortgeführt werden kann. Wenn rechtliche oder tatsächliche Sachverhalte entgegenstehen, dann nicht mehr nach Going-Concern sondern den Zerschlagungswerte ansetzen.
Beispiel: Betriebsverbot oder Insolvenz. Zerschlagungswert (= Wert der bei der Veräußerung erzielt werden könnte)
Jeder Vermögensgegenstand, Schuldposten und Kapitalposten müssen einzeln bewertet werden. Gruppenbewertung nur dann, wenn zahlreiche Vermögenswerte vorhanden sind, die der Art nach gleichwertig sind. Beispiel: Große Zahl von Schrauben.
Andere Ausnahme: Pauschalwertberichtigung für Forderungen.
Erträge und Aufwendungen erst dann buchen, wenn diese tatsächlich entstanden, sind: Umsatzerlöse erst verbuchen, wenn diese erwirtschaftet wurden. Es kann zum Beispiel vereinbart werden, der Warenübergang ist bei Eingang der Leistung beim Empfänger, ist bei Installation beim Kunden oder ist bei der Abholung im Hof. Jeweils ist dann das das Buchungsdatum bzw. der Zeitpunkt der Umsatzrealisation.
Noch nicht realisierte, aber vorhersehbare Risiken/Verluste müssen/dürfen in Bilanz aufgenommen werden (z.B. durch Bilden von Rückstellungen). Beispiel: Erwartbarer Verlust durch Verkauf von Maschine 100.00€ und durch Energiekosten steigen aber die Kosten. Maschine aber bereits verkauft.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren