Arbeitsrecht
kein einheitliches Arbeitsgesetz, arbeitsrechtl. Normen sind über Gestze, Verordnungen verstreut
-> KSchG, MuschG, ArbeitszeitG, BGB, HGB
Arbeitnehmer
Definition BAG:
-> jede nat. Person, die aufgrund arbeitsrechtlichen Vertrags zur Leistung von Arbeit im Dienste eines anderen verpflichtet ist
Arbeitgeber
Jede nat. oder jur. Person die mindestens 1 AN beschäftigt
Arbeitsverhältnis
Gesamtheit Rechten + Pflichten AN + AG
-> aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betribsvereinbarung und Gestz
wechselseitiges Schuldverhältnis
-> Arbeit gegen Leistung Lohn
-> Keine Arbeit kein Lohn §611 I, 612 BGB
Arbeitsvertrag
Schuldrechtlicher Vertrag -> begründet AV
wechselseitiger Vertrag -> Rechten + Pflichten für beide Parteien
kein Formzwang -> §2NachweisG lediglich Dokumentation
Wettbewerbsverbote
Während AV §§60ff HGB
Nicht im AV, ergibt sich aus Gesetz
Nur im Geschäftsbereich AG
Nur Auswirking auf Markt
Nach AV §§75 ff. HGB
Nachvertraglich nur wenn vereinbart
Max. 2 Jahre, §74a
doppelter Formzwang
1. §74 I HGB iVm §§126, 125 BGB
2. schriftlich unterschrieben ausgehändigt §74 I
Diskriminierung
3 Funktionen einer Abmahnung
Hinweis Fehlerhalten
Ermahnung
Warnung Fehlverhalten
Durchbrechung “ohne Arbeit kein Lohn”
Erholungsurlaub
Entgeltfortzahlungen an Feiertagen §2 EFZG
Entgeltfortzahlungen aufgrund AU und Krankheit §§3EFZG
Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung §616 BGB
Zuletzt geändertvor 2 Jahren