Voraussetzungen für das Wirksamwerden von empfangsbedürftigen WE gegenüber Abwesenden
§130 I BGB - drei Grundvoraussetzungen:
Abgabe der Erklärung durch Erklärenden
Zugang der Erklärung beim Empfänger
KEIN rechtzeitiger Widerruf (§ 130 I 2 BGB)
-> eine empfangsbedürftige WE wird i.d.R. erst wirksam mit Zugang (Ausnahme: der Zugang ist entbehrlich, gem. §151 S.1 BGB)
Voraussetzungen der Stellvertretung
§§ 164 ff. BGB
Zulässigkeit der Stellvertretung
Abgabe einer eigenen Willenserklärung, §164 I 1 BGB:
Vertreter gibt eigene WE ab - er überbringt nicht nur fremde WE (Abgrenzung zum Boten)
Indikatoren dafür: Entscheidungsspielraum, Dispositionsbefugnis (keine hohen Anforderungen)
in fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip, §164 I 2 BGB)
= WE muss erkennbar im Namen des anderen abgegeben werden (bzw es sich aus Umständen deutlich ergibt)
-> ist das nicht gegeben, wird der Vertreter selbst zum Vertragspartner
Handeln mit und im Rahmen der Vertretungsmacht
a) Vertretungsmacht
b) Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht
Voraussetzungen für die Abgabe einer Willenserklärung
wenn der Erklärende alles getan hat, damit die WE wirksam werden kann.
bei nicht empfangsbedürftigen: mit Vollendung der Erklärungshandlung
bei empfangsbedürftigen, wenn:
die Erklärungshandlung vollendet und die Erklärung
willentlich auf den Weg gebracht worden ist zum Empfänger
und unter normalen Umständen mit ihrem Zugang zu rechnen ist.
-> ABER: beachte Formvorschriften (je nach WE)
Nenne die Voraussetzungen für einen Schadenersatz neben der Leistung
1. Schuldverhältnis, § 280 I 1 BGB
i.d.R. ein schuldrechtlicher Vertrag, z.B. Kauf, Miete
2. Pflichtverletzung, § 280 I 1 BGB
Nichtleistung (Verzug) / Schlechtleistung / Nebenpflichtverletzung (§§ 282, 241)
3. Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB, §276 BGB
Wird vermutet, Vermutung ist aber widerlegbar
Was der Schuldner zu vertreten hat, regelt § 276 BGB
4. Schaden, 249 ff. BGB
5. Berücksichtigung Mitverschulden Anspruchssteller, § 254
BGB Rechtsfolge:
Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung, § 280 I BGB (Anspruch auf die Leistung bleibt unberührt)
Voraussetzungen für den Zugang einer empfangsbedürftige WE
wenn die Erklärung:
so in Machtbreich des Adressaten gelangt ist, dass dieser
die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen und
unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist
und bei mündlichen Erklärung nach dem Prinzip der Vernehmungstheorie
Prüfungsschema Anfechtung
Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)
empfangsbedürftige WE; Abgabe ggü. Anfechtungsgegner erforderlich
Erklärung muss eindeutig den Willen ausdrücken, das RG rückwirkend zu beseitigen
Anfechtungsgrund (§§ 119 f., 123 BGB)
§ 119: Inhalts-, Erklärungs-, Eigenschaftsirrtum
§ 120: fehlerhafte Übermittlung
§ 123: arglistige Tähscung, widerrechtl. Drohung
Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB) - abhängig vom Anfechtungsgrund
§ 142 BGB Rechtsfolge: Beseitigung einer Willenserklärung mit Rückwirkung -> alle Verträge werden nichtig, die ohne WE nicht bestehen können.
1. Schritt: Welches RG soll angefochten werden? entscheidend: Anfechtungsgrund - Interessen des Anfechtenden
2. Schritt: Welche RG können aufgrund des vorliegenden Anfechtungsgrundes angefochten werden?
§119 I BGB: nur schuldrechtliche RG
§119 II BGB: schuldr. & dingl. RG
§123 BGB: schuld. & dingl. RG
Voraussetzungen für Anfechtung wg. arglistiger Täuschung
arglistige Täuschung (§ 123 I Alt. 1 BGB)
Voraussetzungen:
Täuschung = Hevorrufen/Aufrechterhalten eines Irrtums durch Vorspiegelung o. Unterdrückung von Tatsachen
Irrtum beim Erklärenden
Doppelte Kausalität: Kausalität zw. Täuschung & Irrtum (durch Täuschung entsteht Irrtum) sowie zw. Irrtum & Abgabe der Willenseklärung (Irrtum führt zu WE)
Arglist = wenn Täschung die Abgabe einer WE bezweckt
Täsuchender muss Unrichtigkeit seiner Aussage kennen (“Vorsatz”)
Achtung: wenn ein Dritter (also kein unmittelbarer Vertragspartner) täuscht, dann greift § 123 II (dann zu prüfen, ob Empfänger Täuschung kennen musste/konnte)
Voraussetzungen für Anfechtung wg. widerrechtlicher Drohung
widerrechtl. Drohung (§ 123 I Alt. 2 BGB)
Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, der Drohende gibt vor darauf Einfluss zu nehmen
Differenzierung (§ 121 I Alt. 2)
willensbeugend: durch Gewalt wird Zwangslage und gewisse Handlung hervorgerufen (mit 2 Handlungsalternativen - Drohung tritt ein oder ich führe geforderte Handlung aus)
Kausalität zw. Drohung & Willenserklärung
Widerrechtlichkeit der Drohung
Androhung (einer Körperverletzung o. Sachbeschädigung)
verfolgter Zweck: z.B. rechtl unzulässige Kündigung
Zweck-Mittel-Relation: wenn Mittel & Zweck für sich genommen rechtsmäßig sind - in Kombination jedoch nach Grundsatz von Treu & Glauben als unangemessen anzusehen sind. (Beispiel: Forderung einer Zahlung, sonst droh ich mit Anzeige! (Umstände müssen aber geprüft werden, ist nicht immer widerrechtlich))
Beachte!:
willensbrechende Drohung:
eingreifend, eine körperliche Handlung vornehmend (z.B. Hand heben durch einen Externen)
-> kein eigener Handlungswille, also auch keine wirkungsvolle WE (daher keine Anfechtung notwendig)
Prüfungsschema zum Minderjährigen
Voraussetzungen für das Bewirken mit eigenen Mitteln (aus Sicht von beschr. Geschäftsfähigen)
§110 BGB
tatsächliche, vollständige Bewirkung der vertragsgemäßen Leistung (ausgeschlossen bei Dauerschuldverhältnissen und Raten)
Bewirkung mit eigenen Mitteln
Mittel wurden vom gesetzl Vertreter zur Verfügung gestellt / mit Zustimmung überlassen
Mittel wurden für entsprechenden Zweck genutzt
entweder: frei überlassen (Taschengeld) - darf dann aber nicht pädagogischen Gründen widersprechen
oder: konkret für Vertragsabschluss vorgesehen und eingesetzt
Voraussetzungen für Haftung ohne Vertretungsmacht
§179 I BGB
Vertragsschluss ohne Vertretungsmacht
keine Genehmigung des (vermeintlich) Vertretenen
Wirksamkeit des fiktiv direkt geschlossenen Vertrags
Der Vertrag zw. dem (vermeintlich) Vertretenen und dem Vertragspartner müsste wirksam sein, wenn der Vertretene und der Vertragspartner den Vertrag selbst (ohne Vertreter) geschlossen hätten
Kein Ausschluss nach § 179 III BGB
S. 1: Andere Partei wusste von der fehlenden Vertretungsmacht oder hätte es wissen müssen
S. 2: beschr. Geschäftsfähige
Keine Einschränkung nach § 179 II BGB
Kannte der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht selbst nicht, muss er nur den Vertrauensschaden ersetzen (negatives Interesse).
Voraussetzung für erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht
Vertreter überschreitet die im Innenverhältnis gesetzten Grenzen, handelt nach außen dennoch grds. wirksam
Verhalten ist dem Vertreter vorwerfbar (nach hM nicht erforderlich)
Der Vertragspartner erkennt die Überschreitung der im Innenverhältnis gesetzten Grenzen oder die Überschreitung ist evident.
-> Für die Evidenz müssen sich dem Vertragspartner die Zweifel an der Einhaltung der im Innenverhältnis gesetzten Grenzen aufdrängen
Voraussetzungen für Konkretisierung
§243 II BGB
Auswahl & Aussonderung einer Sache: muss vereinbarter Gattung entsprechen, mind. mittlerer Art & Güte sein und ienem best. Gläubiger zugewiesen sein
Schuldner muss mit Leistung je nach Art der Schuld noch das Erforderliche tun
Holschuld: Zur Abholung bereitstellen und wörtliches Angebot zur Leistung (nicht erforderlich, wenn Leistungszeit bestimmt)
Schickschuld: Ordnungsgemäße Verpackung, Adressierung und Frankierung & Übergabe der Sache an eine zuverlässige Transportperson
Bringschuld: Sache in einer den Annahmeverzug begründenden Art und Weise am vereinbarten Erfüllungsort anbieten
Voraussetzungen für Zurechnung (Haftung für Erfüllungsgehilfen und gesetzliche Vertreter)
Prüfungsschema zu Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzug
§§280 I, II, 286 BGB
Mahnung = einseitige, empfangsbedürftige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner zur Leistung; die geschuldete Leistung muss eindeutig und bestimmt verlangt werden. Die Mahnung muss nach oder mit Eintritt d. Fälligkeit erfolgen.
Schuldverhältnis
fälliger, einredefreier und möglicher Anspruch
Nichtleistung trotz Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung (§ 286 II, III)
Vertretenmüssen, §§ 280 I 2 BGB, 286 IV BGB
Schaden
Prüfungsschema zur Nichtleistung / Schlechtleistung -> Schadenersatz statt der Leistung
§§ 280 I, III, 281 BGB
Fälliger, einredefreier und möglicher Anspruch
Pflichtverletzung
Nichtleistung (Verzögerung) trotz (angemessener) Fristsetzung und Verstreichen dieser Frist oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§ 281 II BGB)
Schlechtleistung trotz (angemessener) Fristsetzung und Verstreichen dieser Frist oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§ 281 II BGB) zur Nacherfüllung
Vertretenmüssen des Schuldners, § 280 I 2 BGB
Fristsetzung: Gläubiger muss aktiv werden, d.h. Frist läuft nicht automatisch an - Setzung einer unangemessenen (= zu kurzen) Frist setzt automatisch eine angemessene Frist in Gang.
Prüfungsschema zur Nebenpflichtverletzung
§§280 I, III, 282 BGB
Schuldverhältnis, §280 I 1 BGB
Pflichtverletzung, §280 I 1 BGB
Verletzung einer Nebenpflicht iSv § 241 II BGB (Treue-, Schutz-/Rücksichtnahme-, Aufklärungspflichten)
Zusätzliche Voraussetzungen, §§ 280 III, 282 BGB: Unzumutbarkeit
Die Nebenpflichtverletzung muss so gravierend sein, dass die Leistung durch den Schuldner dem Gläubiger unzumutbar ist (→ Wegfall der Vertrauensgrundlage)
Wertungsentscheidung anhand der Umstände des Einzelfalles (Abmahnung?)
Vertretenmüssen, §280 I 2 BGB
Prüfungsschema für nachträgliche Unmöglichkeit
§280 I, III, 283 BGB
Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, weil die Leistung unmöglich ist (§ 275 I bis III BGB). SE-Anspruch sachgerecht, wenn der ehemalige Schuldner die Unmöglichkeit dieser Leistung zu vertreten hat.
Anspruchsvoraussetzungen:
Nachträgliche Unmöglichkeit der (Primär-)Leistung oder Nacherfüllung
Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB
hM: Das Vertretenmüssen iSd. § 276 BGB (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) muss sich auf das Leistungshindernis beziehen, das die Unmöglichkeit bedingt.
Prüfungsschema für anfängliche Unmöglichkeit
§311a II BGB
Wirksames Schuldverhältnis
Der Wirksamkeit eines Vertrages steht anfängliche Unmöglichkeit nicht entgegen (§ 311a I BGB); Vertrag kommt hier ohne Leistungspflichten zustande
Nichtleistung aufgrund anfänglicher Unmöglichkeit der (Primär-)Leistung oder Nacherfüllung (bei Schlechtleistung), § 275 BGB
§ 311a II BGB umfasst nicht nur Fälle d. Nichtleistung wg. anfänglicher Unmöglichkeit, sondern auch Fälle, in denen eine mangelfreie Leistung wg. anfänglicher Unmöglichkeit nicht möglich ist (Verweis von § 311a II 3 BGB auf § 281 I 3 BGB).
Vertretenmüssen ist gegeben, wenn der Schuldner den Vertrag geschlossen hat, obwohl er vom Leistungshindernis beim Vertragsschluss wusste oder davon hätte wissen müssen, § 311a II 2 BGB.
Prüfungsschemata für Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Voraussetzungen für Gläubigerverzug
§§ 293 ff. BGB
Erfüllbarkeit (zeitlich und tatsächlich)
Leistungsvermögen (bereit & imstande), §297
Leistungsangebot, abhängig von Schuldart
tasächliches Angebot, §294 BGB
Nichtannahme der Leistung
Voraussetzungen für Aufrechnungslage
§ 387 BGB
Vorliegen von Haupt- und Gegenforderung
Wechselseitigkeit von Haupt- und Gegenforderung -
Schuldner der Hauptforderung = Gläubiger der Gegenforderung - Schuldner der Gegenforderung = Gläubiger der Hauptforderung
Gleichartigkeit von Haupt- und Gegenforderung - denkbar bei Gattungsschulden; praktisch nur bei Geldschulden
Erfüllbarkeit der Hauptforderung
Fälligkeit und Einredefreiheit der Gegenforderung, § 390 BGB
1. kein Aufrechnungsverbot (z.B. vorsätzlich unerlaubte Handlung
2. keine Aufrechnung unter Bedingung/Befristung möglich
Zuletzt geändertvor 10 Monaten