Buffl

VO 12 - Schadenersatz, Fristsetzung

FH
von Felix H.

Wie differenziert man die Unmöglichkeit (einer Leistung)?

  1. Echte Unmöglichkeit, §275 I BGB

    -> Einwendung: Die geschuldete Leistung kann dauerhaft nicht erbracht werden → Gläubiger hat keinen Anspruch (u.U. mehr) auf die Leistung

  2. Objektive vs. Subjektive Unmöglichkeit

    • Objektiv: Leistung ist jedermann unmöglich, niemand kann sie erbringen (+)

    • Subjektiv: Leistung ist dem Schuldner unmöglich, ein anderer könnte sie erbringen → Unmöglichkeit (+), wenn sich Schuldner nicht leistungsfähig machen kann

  3. anfängliche vs. nachträgliche Unmöglichkeit

    • Anfänglich: Leistung ist schon bei Vertragsschluss unmöglich (vgl. § 311a I BGB) → Anspruch entsteht nicht (rechtshindernde Einwendung) -

    • Nachträglich: Leistung wird erst nach Vertragsschluss unmöglich → Anspruch erlischt (rechtsvernichtende Einwendung)

  4. faktische Unmöglichkeit, §275 II BGB

    • Einrede (Leistungsverweigerungsrecht) = bei grobem (geradezu untragbarem) Missverhältnis zwischen Leistungsaufwand (für den Schuldner) und (wirtschaftlichem / ideellem) Leistungsinteresse des Gläubigers

      → „Kein vernünftiger Gläubiger kann die Leistung erwarten.“

  5. moralische Unmöglichkeit, §275 III BGB

    • Einrede (Leistungsverweigerungsrecht) = wenn die (z.B. nach § 611 I BGB persönlich zu erbringende) Leistung dem Schuldner unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden (persönlichen) Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers unzumutbar ist

      -> z.B. Angehöriger von Musiker liegt im Sterben, Auftritt wird abgesagt/verweigert


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Felix H.

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