Regelung des Schuldverhältnisses
§241 I 1 BGB
„Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern.“
→ Schuldrechtliche Rechte wirken nur relativ zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses („Relativität der Schuldverhältnisse“)
Was ist der Grundsatz von Nebenpflichten?
§241 II BGB
Auf die Erfüllung von Nebenpflichten besteht kein Anspruch – sie sind nicht einklagbar.
Spielen keine Rolle auf der Primärebene - Verletzung führt auf die Sekundärebene (Sekundäransprüche/-rechte, v.a. SE, Rücktr.)
Beispiele: Treue-, Schutz-/Rücksichtnahme-, Aufklärungspflichten
Was versteht man unter der Treuepflicht?
(Leistungs-)Treuepflichten / Mitwirkungspflichten =
alles zu tun, was den Vertragszweck begünstigt und
alles zu unterlassen, was den Leistungserfolg beinträchtigen / vereiteln würde
Beispiele: Einholung von Genehmigungen, Einhaltung von Vertragsbedingungen; Konkurrenzverbote
Was versteht man unter Schutzpflichten?
Schutzpflichten / Rücksichtnahmepflichten =
Gegenseitiger Schutz der (bzw. Rücksichtnahme auf die) Rechte / Rechtsgüter des anderen (insb. Körper, Leben, Eigentum)
Beispiele: Wohnungseinrichtung bei Anlieferung / Montage; Geheimhaltungspflicht
Was versteht man unter der Aufklärungspflicht?
Anzeige- / Hinweis- / Offenbarungspflichten bzgl. entscheidungserheblicher Umstände
z.B. Aufklärungspflicht des Arztes, des Rechtsanwalts, der Bank, des Verkäufers
Was ist eine Stückschuld?
Schuldner schuldet eine bestimmte Sache.
Maßgeblich ist die Vereinbarung der Parteien.
Eine Stückschuld wird idR vereinbart, wenn der Gegenstand einzigartig ist (Bsp: Gebrauchtwagen)
Beispiel: A verkauft B sein gebrauchtes Fahrrad → A muss genau dieses Rad leisten
Was ist eine Gattungsschuld?
§243 I BGB
der Leistungsgegenstand ist nur der Gattung nach bestimmt.
Gattung = Gruppe von Gegenständen, die durch gemeinschaftliche abstrakte Merkmale gekennzeichnet und von anderen Sachen abgrenzbar ist.
Beispiel: C bestellt bei Reifenhersteller D einen Autoreifen (Typ X, Größe Y) nach
→ D muss einen XY-Reifen mittlerer Art und Güte leisten, § 243 I BGB.
Was versteht man unter einer Vorratsschuld?
(„beschränkte Gattungsschuld“) = der Schuldner schuldet einen Gegenstand mittlerer Art und Güte aus seinem Vorrat.
Beispiel:
E bestellt im Restaurant F von der Karte eine Flasche 68er Dom Pérignon.
→ F schuldet eine Flasche aus seinem Vorrat;
-> wenn Vorrat (-) → dann § 275 I BGB (+)
Erkläre, was unter einer Holschuld zu verstehen ist
Holschuld (gesetzlicher Regelfall, § 269 I, II BGB)
= der Gläubiger einer Leistung muss sich diese am Wohn- (§ 269 I BGB) bzw. Geschäftssitz (§ 269 II BGB) des Schuldners abholen.
Bei der Holschuld fallen der Ort der Leistungshandlung (Leistungsort) und der Ort des Leistungserfolges (=Erfolgsort; Ort, an dem Erfüllung gem. § 362 BGB eintritt) zusammen.
Was versteht man unter einer Schickschuld?
Schickschuld = der Schuldner ist verpflichtet, den Leistungsgegenstand dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
Der Schuldner ist jedoch nur verpflichtet, die Sache auf den Weg zum Gläubiger zu bringen, bspw. durch Übergabe an eine geeignete Transportperson (Aufgabe per Post / Paketdienst).
-> Er schuldet keine persönliche Überbringung.
Schickschuld muss vereinbart werden oder sich aus den Umständen ergeben, vgl. § 269 I BGB.
Leistungs- und Erfolgsort fallen bei einer Schickschuld auseinander (Leistungsort beim Schuldner; Erfolgsort beim Gläubiger)
Was versteht man unter einer Bringschuld?
= Schuldner hat die Leistung am Wohn-/Geschäftssitz des Gläubigers zu erbringen.
Bringschuld muss vereinbart werden oder sich aus den Umständen ergeben, vgl. § 269 I BGB.
Leistungs- und Erfolgsort fallen bei der Bringschuld wieder zusammen, liegen jedoch diesmal am Wohn-/Geschäftssitz des Gläubigers.
Im Regelfall kann der Schuldner auch bei einer Bringschuld den Leistungsgegenstand mittels einer Transportperson übermitteln. Er trägt aber die Leistungsgefahr bis zur Überbringung durch die Transportperson (anders als bei der Schickschuld)
Prüfung zur Ermittlung der im Fall gegebenen Schuldart
Auslegung der Vereinbarung der Parteien
Häufig wird eine andere Schuldart als die Holschuld zumindest konkludent vereinbart.
Ergibt sich Schuldart aus Umständen?
Gesetzlicher Regelfall des § 269 I, II BGB
Holschuld
Was ist der Grundsatz der Leistungsgefahr und welchen Bezug nimmt sie auf die Schuldart?
= Gefahr, nochmals leisten zu müssen bzw. (aus der Sicht des Gläubigers) keine Leistung zu erhalten.
Solange der Schuldner die Leistungsgefahr trägt, muss er bei einem Sachuntergang grds. eine andere (vergleichbare) Sache leisten,
sofern nicht die ganze Gattung (bei einer normalen Gattungsschuld) oder der gesamte Vorrat (bei einer Vorratsschuld) untergegangen ist.
Bei Stückschuld: trägt immer der Gläubiger die Leistungsgefahr.
Wenn konkret geschuldete Sache untergeht oder dem Schuldner abhandenkommt (ihm z.B. geklaut wird), tritt stets Unmöglichkeit nach § 275 I BGB ein
Bei Gattungsschuld liegt die Leistungsgefahr bis zur Konkretisierung (§ 243 II BGB) grds. beim Schuldner.
Voraussetzungen / Defintion für Konkretisierung
§243 II BGB
Auswahl & Aussonderung einer Sache: muss vereinbarter Gattung entsprechen, mind. mittlerer Art & Güte sein und einem best. Gläubiger zugewiesen sein
Schuldner muss mit Leistung je nach Art der Schuld noch das Erforderliche tun
Holschuld: Zur Abholung bereitstellen und wörtliches Angebot zur Leistung (nicht erforderlich, wenn Leistungszeit bestimmt)
Schickschuld: Ordnungsgemäße Verpackung, Adressierung und Frankierung & Übergabe der Sache an eine zuverlässige Transportperson
Bringschuld: Sache in einer den Annahmeverzug begründenden Art und Weise am vereinbarten Erfüllungsort anbieten
Zuletzt geändertvor 2 Jahren