Pacta sunt Servanda
Verträge sind einzuhalten
Schuldverhältnis
Ein Rechtsverhältnis zwischen zwei (oder mehreren) Personen, aufgrund dessen die eine Person einen Anspruch auf Leistung gegen eine andere hat! Schuldverhältnisse entstehen meistens duch Verträge.
Pflichten aus dem Schuldverhältnis §241 BGB
Leistunggbezogene Pflichten
Leistungspflichten (Übergabe mangelfrei, Bezahlung vereinbarter Kaufpreis)
Nebenleistungspflichten (Abnahme der Sache durch Käufer, Ausstellung Quittung)
Nicht leistungsbezogene (Neben-)Pflichten
Schutz- und Sorgfaltspflichten (Übergabe Gebrauchsanweisung, Unterlassen von Skateboarding in Porzellanabteilung, Verkehrssicherheit der Geschäftsräume)
Pflichtverletzung
Nichterfüllung
—> Leistung nachholbar —>Verzögerung der Leistung §§280II, 286 BGB
—> Leistung nicht nachholbar —> Unmöglichkeit §275 BGB
Schlechterfüllung (mangelhafte Leistung/Sachmangel) —> §434 BGB
Nebenpflichtverletzung §§241 II, 311 II BGB
Schadensersatz neben der Leistung §280 I BGB
Umfasst alle Schäden, die endgültig eingetreten sind und nicht durch Nacherfüllung behebbar sind
Wirksames Schuldverhältnis
Pflichtverletzung (§280 I BGB)
Vertretenmüssen (§276 oder §278 BGB)
Daraus Schaden beim Gläubiger
Rechtsfolge: Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung nach §280 I BGB. Umfang richtet sich nach §249ff BGB
Vertretenmüssen der Pflichtverletzung
§276 BGB
Vorsatz: wissentliches und willentliches Handeln
Fahrlässigkeit: unachtsames Handeln —> Konsequenzen des Handelns war vermeidbar
Garantie: Zusage von best. Eigenschaften (Z.B. Laptop hat eine Akku-Laufzeit von 8h)
Beschaffungsrisiko: Solange eine Beschaffung des Vertragsgegenstandes möglich ist, ist diese auch zu leisten
§278 BGB
Haftung für den Erfüllungsgehilfen: der Schuldnder hat das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen genauso zu vertreten wie eigenes Verschulden1
Setzung einer angemessenen Frist
Erfüllungsanspruch ist wichtiges Prinzip im Sinne von Pactus sunt servanda —> Gläuber angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen
Entbehrlichkeit der Fristsetzung wenn:
§281 II BGB: endgültige Verweigerung der Leistung durch den Schuldner oder Vorliegen besonderer Umstände z.b. arglistige Täuschung
§323 II BGB:
Endgültige Verweigerung
Relatives Fixgeschäft (Kein Nutzen für Leistung mehr)
besondere Umstände (arglistige Täuschung)
§440 BGB: Verweigerung der Nacherfüllung (Nachbesserung, Ersatzlieferung) oder Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar
§823 BGB: unerlaubte Handlung (Widerrechtliche Verletzung des Lebens, Körpers,…)
Rücktritt
Im Falle eines Rücktritts sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben
Pflichtverletzung erheblich:
Arglistige Täuschung
Verstoß gegen Beschaffenheitsvereinbarung
Unbehebbarer beträchtlicher Mangel
Pflichtverletzung unerheblich:
Behebbarer Mangel
Unbehebbarer geringfügiger Mangel
Kosten der Mangelbeseitigung sind im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig (nicht mehr als 5% des Kaufpreises)
Prüfschema Rücktritt vom Vertrag nach §323 BGB
—> Obersatz:
Gegenseitiger Vertrag (Z.B. Kaufvertrag §433 BGB)
Pflichtverletzung §323 I BGB
Fristsetzung §323 I BGB oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach §323 II BGB
Erheblichkeit der Pflichtverletzung nach §323 V BGB (nicht bei Verzögerung der Leistung)
Keinausschluss nach §323 VI BGB (Gläubiger ist nicht für die Pflichtverletzung verantwortlich oder im Annahmeverzug)
Rücktrittserklärung §349 BGB (kann auch in Angabe verzichtet werden)
Zuletzt geändertvor 2 Jahren