Teilleistung
§281 I 2 BGB
Der Schuldner erbringt (nur) einen Teil einer (teilbaren) Leistung (z.B. ein Paar Schuhe)
—> Nichtleistung, weil ein Teil der Leistung nicht erbracht wird
“kleiner SE”: Gläubiger behält den Teil, verlangt für den Rest SE statt der Leistung
“großer SE”: Gläubiger gibt Teil zurück, verlangt insg. SE statt der ganzen Leistung
Voraussetzungen: SE statt den ganzen Leistung: Kein Interesse an der Teilleistung (§281 I 2 BGB)
—> Gläubiger darf mit der Teilleistung objektiv nichts anfangen können
! Rückforderungsanspruch bzgl. der Teilleistung (§§281 V, 346 I BGB)
bei teilweiser Unmöglichkeit (§§283 S. 2, 311a II 3 BGB)
Schlechtleistung
§281 I 3 BGB
= Der Schuldner erbringt die Leistung nicht wie geschuldet
„kleiner SE“: Gläubiger behält mangelhafte Sache, verlangt bzgl. Mangel SE s.d.L.
großer SE“: Gläubiger gibt mangelhafte Sache zurück, verlangt insg. SE s.d.g.L. (g=ganzen)
Voraussetzungen für SE statt der ganzen Leistung:
Erheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 281 I 3 BGB)
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (z.B. Arglist)
Richtwerte: Minderung der Funktionstauglichkeit um 5% oder Nacherfüllungsaufwand 10% der Gegenleistung
!! Rückforderungsanspruch bzgl. mangelhafter Leistung (§§ 281 V, 346 I BGB)
bei qualitativer Unmöglichkeit (= Unmöglichkeit der Nacherfüllung / unbehebbarer Mangel) (§§ 283 S. 2, 311a II 3 BGB)
Prüfschema §284 BGB
Ersatz vergeblicher Aufwendungen
1. Voraussetzungen eines SE-Anspruchs (§§ 280 I, III, 281 ff. BGB, 311a II BGB) bis auf Schaden
Bezüglich einer Schadensposition kann nur SE statt der Leistung oder Aufwendungsersatz nach § 284 BGB verlangt werden („Anstelle“).
2. Aufwendungen im Vertrauen auf die Leistung
Aufwendungen = freiwillige Vermögensopfer (Abgrenzung zum Schaden)
3. Die der Gläubiger billigerweise machen durfte
= die Aufwendungen dürfen nicht völlig außer Verhältnis zur Leistung stehen.
Billigkeit (-); Gläbiger tätigt Aufwendung, obwohl das Nichterhalten der Leistung sich bereits abzeichnet
Billigerweise bezieht sich nach hM: Art der Aufwendung und Höhe der Aufwendungen.
4. Zweckverfehlung infolge der Pflichtverletzung
§ 284 BGB (-), wenn Zweck der Aufwendung auch ohne die Pflichtverletzung nicht erreicht worden wäre.
culpa in contrahendo (c.i.c.)
§ 311 II BGB
Ein Schuldverhältnis mit Pflichten iSv (§ 241 II BGB) kann auch schon im sog. vorvertraglichen Bereich bestehen (§ 311 II BGB).
→ Pflichtverletzungen führen zur Schadensersatzpflicht (§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB) („culpa in contrahendo“, c.i.c. – Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen)
Aufnahme von Vertragsverhandlungen (§ 311 II Nr. 1 BGB)
Vertragsanbahnung mit Möglichkeit der Einwirkung auf Rechtsgüter (§ 311 II Nr. 2 BGB)
Ähnliche geschäftliche Kontakte (§ 311 II Nr. 3 BGB)
Bsp.:
Arglistige Täuschung bei Vertragsverhandlung (§ 311 II Nr. 1 BGB)
Kunde rutscht im Ladenlokal (vor Vertragsschluss) auf einer Bananenschale o.ä. aus und verletzt sich (§ 311 II Nr. 2 BGB)
!! Ob letztendlich tatsächlich ein Vertrag geschlossen wurde, spielt keine Rolle.
Gläubigerverzug
§§293 ff. BGB
Der Gläubiger einer Leistung kommt seinerseits (verschuldensunabhängig) in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt (§293 BGB)
—> Gläubigerverzug/Annahmeverzug
Voraussetzungen:
Erfüllbarkeit der Leistung (zeitlich, § 271 II BGB und tatsächlich, § 275 BGB)
Leistungsvermögen des Schuldners („bereit und imstande“) (vgl. § 297 BGB)
(tats.) Leistungsangebot, abhängig von Art der Schuld (Hol-/Bring-/Schickschuld)
grds. tatsächliches Angebot (§ 294 BGB)
Ausnahme 1: wörtliches Angebot (§ 295 BGB) (z.B. per Telefon)
insb. bei Holschuld (§ 295 S. 1 BGB)
Ausnahme 2: gänzliche Entbehrlichkeit eines Angebots (§ 296 BGB)
v. a. bei kalendermäßiger Bestimmung für Handlung (z.B. Abholtermin)
Nichtannahme der Leistung (!§§298, 299 BGB)
Wirkungen des Gläubigerverzugs
Gläubigerverzug §§293 ff. BGB
Der Gläubigerverzug löst keine Ansprüche aus, insb. nicht nach §§ 280 ff. BGB. Auch erlischt der Leistungsanspruch des (im Verzug befindlichen) Gläubigers nicht.
Wirkungen:
Haftungsbeschränkung für den Schuldner (§ 300 I BGB)
→ nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (= Haftungsmilderung)
Übergang der Leistungsgefahr bei Gattungsschulden (§ 300 II BGB)
→ wegen § 243 II BGB in erster Linie nur relevant bei Geldschulden
→ Ausnahme vom Grundsatz „keine subj. Unmöglichkeit bei Geld“
Beendigung eines mglw. bestehenden Schuldnerverzugs
→ Vornahme der Leistungshandlung genügt (→ Angebot!)
Spezielle Rechtsfolgen, z.B.
→ §§ 326 II 1, 615 S. 1 BGB (Übergang der Preisgefahr)
→§§ 446 S. 3, 644 I 2 BGB (Übergang von Leistungs- und Preisgefahr)
→ § 323 VI BGB (Ausschluss des Rücktritts)
Schadensersatz
§§ 249 ff. BGB
= Art und Umfang (=Haftungsausfüllung) jedes Schadensersatzanspruchs
Schaden (in Abgrenzung zu Aufwendungen) ist jedes unfreiwillige Vermögensopfer
Unterschiede (im rechtsgeschäftlichen Bereich)
1.“Positives Interesse” = Erfüllungsschaden
= Der Geschädigte ist so zu stellen, wie wenn der Vertrag ordnungsgemäß (positiv) erfüllt worden wäre.
z.B. bei §§179 I, 280 ff. BGB (Ausnahme: §284 BGB —> negatives Interesse)
2.“Negatives Interesse” = Vertrauensschaden
= Der Geschädigte ist so zu stellen, wie wenn er von dem Geschäft niemals gehört hätte bzw. er niemals auf das Zustandekommen des Vertrags vertraut hätte.
z.B. bei §§ 122 I, 179 II BGB (u.U. begrenzt durch das positive Interesse)
Naturalrestitution
§249 I§ 249 I BGB
Schadensersatz ist grds. im Wege der Naturalrestitution zu leisten.
=Herstellung des hypothetischen Zustands ohne das schädigende Ereignis
—> Wie würde Geschädigter stehen ohne das schädigende Ereignis
—> Herstellung eines wirtschaftlich gleichwertigen Zustand (nicht des früheren)
Schadensersatz heißt nicht unbedingt Geldzahlung!
Naturalrestitution (z.B. Reparatur, Beseitigung einer Störung, Ersatzbeschaffung, Vertragsaufhebung, Widerruf o.ä.)
Ob Naturalrestitution durch Geldzahlung bzw. Gläubiger es verlangen kann: §§ 249 - 251 BGB unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (für Schädiger und Geschädigten)
Schadensersatz in Geld
§§249-251 BGB
Naturalrestitution in Geld (§249 I BGB)
evident bei “reinem” Vermögens-/Geldschaden (z.B. entgangener Gewinn)
Zahlung des zu Naturalrestitution erforderlichen Geldbetrags (§249 II BGB)
nur bei Körperverletzung oder Sachbeschädigung ( Naturalrestitution unzumutbar)
unabhängig von tatsächlichen Wiederherstellung (!§249 II 2 BGB; “Anspruch auf Herstellung ausgeschlossen”)
Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung (§250 BGB)
immer möglich, aber erfordert Fristsetzung mit Ablehnungsdrohung
Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung (§251 BGB)
bei Unmöglichkeit der Naturalrestitution (§251 I BGB)
Wahlrecht Schädigers bei unverhältnismäßigen Aufwendungen (§ 251 II BGB) ! “Affektionsinteresse”
Differenzhypothese
Ersatzfähig nur ein Vermögensschaden; arg. e. contr. § 253 I BGB
Schadensberechnung nach Differenzhypothese durch hypothetischen Vermögensvergleich beim Geschädigten
Schaden = hypothetischer Wert des Vermögens ohne das schädigende Ereignis
„Wie stünde der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis?“
! auch entgangener Gewinn (§252 BGB)
./.
Gegenwärtiger tatsächlicher Wert des Vermögens
„Wie steht der Geschädigte mit dem schädigenden Ereignis?“
Immatrieller Schaden
§253 BGB
= Schaden, der nicht Vermögensschaden ist
—> Entschädigung in Geld nur, wenn gesetzlich ausdrücklich bestimmt (§253 I BGB); Ausnahme davon, dass nur Vermögensschaden ersatzfähig ist
Bsp:
Schmerzensgeld (§253 II BGB)
nutzlos aufgewendete Urlaubszeit (§651n II BGB)
Verletzung des allg. Persönlichkeitsrechts (Art. 1 I, 2 I GG)
Immatrieller Schaden - “Nutzungsausfallschaden”
= Schaden durch vorübergehenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit
! nur ersatzfähig, wenn er “kommerzialisiert” ist
Nur bei Wirtschaftsgütern von allgemeiner zentraler Bedeutung, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist
Immaterieller Schaden wird zum Vermögensschaden (Bsp.: Kfz, Wohnung)
Mitverschulden
§254 BGB
Mitverschulden des Geschädigten ändert zunächst nichts an der grds. Ersatzpflicht
Grundsatz der Totalreparation
Einzelfallabhängige Abwägung der Verursachungsbeiträge (§ 254 I BGB)
Anspruch des Geschädigten um seine Mitverursachungsquote gekürzt
Richtwerte (!) bei Mitverschulden
< 10% → keine Berücksichtigung / volle Ersatzpflicht des Schädigers
10% - 90% → Schadensteilung anhand der Quote
> 90% → „überwiegendes Mitverschulden“ / Wegfall der Ersatzpflicht
!
Schadensabwendungs- und Minderungspflicht (§ 254 II 1 BGB)
Mitverschulden des ges. Vertreters / Erfüllungsgehilfen (§ 254 II 2 BGB) (gilt auch für § 254 I BGB → § 254 II 2 BGB zu lesen als „§ 254 III BGB“)
Zuletzt geändertvor 2 Jahren