Buffl

VO 15 - Abtretung

FH
von Felix H.

Voraussetzungen der Abtretung

§398 BGB

I. Allgemeines

Abtretung = Verfügungsgeschäft. Jede Abtretung (dingliches Geschäft) bedarf eines Verpflichtungsgeschäftes. Dieses kann ausdrücklich oder konkludent vereinbart werden.

II. Voraussetzungen

1.Einigung über Forderungsübergang zw. Altgläubiger (Zedent) u. Neugläubiger (Zessionar)

  • gelten Regeln des BGB AT

  • Beteiligung des Schuldners der Forderung nicht erforderlich (weder Zustimmung noch Mitteilung). Schuldner wird durch die §§ 404 ff. BGB geschützt.

  • Keine Form erforderlich (Ausnahme § 1154 BGB)

  • Bestimmbarkeit der Forderung = Abgetretene Forderung muss so bezeichnet sein, dass jeder, der die Vereinbarung kennt, feststellen kann, welche Forderungen Gegenstand der Abtretung sind.

2. Übertragbarkeit der Forderung

= Kein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Ausschluss der Abtretung.

  • Keine Vereinbarung eines Abtretungsverbotes nach § 399 Atl. 2 BGB (beachte § 354a HGB); ein vereinbartes Abtretungsverbot hat absolute Wirkung

  • Kein gesetzlicher Ausschluss der Abtretung (§§ 613, 400, 399 Alt. 1 BGB)

3. Berechtigung des Altgläubigers

= AG muss Inhaber der bestehenden Forderung ggü. dem Schuldner sein.

a) Bestehen der Forderung (oft Schwerpunkt der Klausur)

b) AG muss Inhaber der Forderung sein

c) Ansonsten: Gutgläubiger Erwerb einer Forderung grds. ausgeschlossen

III. Rechtsfolge: Der Neugläubiger hat einen Anspruch nach AGL des Altgläubigers ggü. S iVm. § 398 BGB (§ 398 BGB sollte auch in Obersatz geschrieben werden) gegen S.

  • Bei der mehrfachen Abtretung von Forderungen gilt der Prioritätsgrundsatz. Es erwirbt derjenige die Forderung, an den zuerst wirksam abgetreten wurde.


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Felix H.

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