Abtretung
§§ 398 ff. BGB
= Übertragung einer Forderung auf einen neuen Gläubiger/Gläubigerwechsel
sog. “Zession”; im Wirschaftsleben häufig als Sicherungszession oder Factoring
Beteiligte Personen
Schuldner (vor u nach Abtretung gleich)
Zedent (vor: Forderungsinhaber/Gläubiger; der “Abtretende”
Zessionar (neuer Forderungsinhaber/Gläubiger; an den abgetreten wird)
Vertrag (Verfügungsgeschäft) zwischen Zedent und Zessionar
Schuldner außen vor (keine Zustimmungserfordernis, kein Informationsanspruch
—> Schuldner bzgl. der Person seines Gläubigers grds. nicht schutzwürdig
—> Schuldner darf durch Abtretung nicht schlechter stehen als vorher
Voraussetzungen der Abtretung
§398 BGB
I. Allgemeines
Abtretung = Verfügungsgeschäft. Jede Abtretung (dingliches Geschäft) bedarf eines Verpflichtungsgeschäftes. Dieses kann ausdrücklich oder konkludent vereinbart werden.
II. Voraussetzungen
1.Einigung über Forderungsübergang zw. Altgläubiger (Zedent) u. Neugläubiger (Zessionar)
gelten Regeln des BGB AT
Beteiligung des Schuldners der Forderung nicht erforderlich (weder Zustimmung noch Mitteilung). Schuldner wird durch die §§ 404 ff. BGB geschützt.
Keine Form erforderlich (Ausnahme § 1154 BGB)
Bestimmbarkeit der Forderung = Abgetretene Forderung muss so bezeichnet sein, dass jeder, der die Vereinbarung kennt, feststellen kann, welche Forderungen Gegenstand der Abtretung sind.
2. Übertragbarkeit der Forderung
= Kein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Ausschluss der Abtretung.
Keine Vereinbarung eines Abtretungsverbotes nach § 399 Atl. 2 BGB (beachte § 354a HGB); ein vereinbartes Abtretungsverbot hat absolute Wirkung
Kein gesetzlicher Ausschluss der Abtretung (§§ 613, 400, 399 Alt. 1 BGB)
3. Berechtigung des Altgläubigers
= AG muss Inhaber der bestehenden Forderung ggü. dem Schuldner sein.
a) Bestehen der Forderung (oft Schwerpunkt der Klausur)
b) AG muss Inhaber der Forderung sein
c) Ansonsten: Gutgläubiger Erwerb einer Forderung grds. ausgeschlossen
III. Rechtsfolge: Der Neugläubiger hat einen Anspruch nach AGL des Altgläubigers ggü. S iVm. § 398 BGB (§ 398 BGB sollte auch in Obersatz geschrieben werden) gegen S.
Bei der mehrfachen Abtretung von Forderungen gilt der Prioritätsgrundsatz. Es erwirbt derjenige die Forderung, an den zuerst wirksam abgetreten wurde.
Konstellation Abtretung
Prüfungsaufbau Anspruch aus abgetretenen Recht
I. Anspruch zwischen Schuldner und Zendent (=Altgläubiger) entstanden?
II. Anspruch vor der Abtretung untergegangen/erloschen?
III. Anspruch wirksam vom Zedenten auf Zessionar übergegangen?
Hier Prüfung der Wirksamkeit der Abtretung
IV. Anspruch nach der Abtretung untergegange/erloschen
Beachte v.a. §§406, 407 BGB
V. Anspruch durchsetzbar
Beachte v.a. §404 BGB
Schulderschutz bei der Abtretung
Keine Abtretung bei
erforderlicher Inhaltsänderung, §399 Alt. 1 BGB
vereinbartem Abtretungsverbot, §399 Alt. 2 BGB
beachte unter Kaufleuten §354a HGB (Abtretung gleichwohl wirksam)
Sonstiges
“Einwendungen” (hier auch Einreden) ggü. dem ursprünglichen Gläubiger bleiben dem Schuldner auch ggü. dem neuen Gläubiger erhalten, §404 BGB
evtl. Schadensersatzpflicht des Altgläuigers ggü Neugläubiger bei Verschweigen
grds. Möglichkeit der Aufrechnung mit Gegenforderung (gegen den ursprünglichen Gläubiger) gegen die abgetretene Hauptforderung, §406 BGB
Schuldner kann bei Unkenntnis weiterhin mit befreiender Wirkung (=Erfüllung, §362 I BGB) an den ursprünglichen Gläubiger leisten, §407 I BGB
Schuldner darf auf eine Abtretungsanzeige des Altgläubigers vertrauen, § 409 I BGB
Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, wenn ihm keine Abtretungsurkunde vorgelegt wird, § 410 I BGB (außer bei schriftlicher Anzeige, § 410 II BGB)
Zuletzt geändertvor 2 Jahren