EU
= kein Bundesstaat
ergibt sich aus Art. 5 I 1 EUV, Grds. der begrenzten Einzelermächtigung
= Mitgliedsstaaten haben der EU in ihren Verträgen (EUV, AEUV) Zuständigkeiten übertragen und die EU wird nur im Rahmen dieser Zuständigkeiten tätig.
= EU ist nur im Einzelfall zuständig
=> wenn Zuständigkeit nicht übertragen wurde = Mitgliedsstaaten zuständig
=> dadurch kann sich die EU nich selbst Kompetenzen verleihen = sie besitzt nicht die Befugnis selbst über ihre Zuständigkeiten zu entscheiden (Kompetenz-Kompetenz)
= kein Staatenbund
EU ist völkerrechtlich souverän, Art. 47 EUV
EU = jur. Person des öfftl. Rechts
EU kann Recht schaffen, ohne dass Mitgliedsstaaten es in nat. Recht umwandeln müssen
EU = Staatenverbund aus 27 Mitgliedsstaaten
(= Zwischending zwischen Staatenbund und eigenem Staat)
politische Probleme der EU
durch Art. 5 I 1 EUV ist die EU daran gehindert neue Kompetenzen zu generieren, die dringend nötig wären, z.B. in der Sozialpolitik
durch die eigene Rechtssetzung kollidiert sie mit nationalem Recht:
EU dehnt sich zu stark aus
Unionsrecht
Primärrecht
=> die einzelnen Mitgliedsstaaten schaffen die “Verfassung” (Primäres Recht), auf die dann alles weitere aufbaut (=> Sekundärrecht)
(Unterschied zu BRD: in BRD geben B’Tag und B’Rat die Verfassung, in EU die Mitgliedsstaaten)
Grundlage des Handelns der EU = ähnlich einer Verfassung:
Verträge (EUV + AEUV)
Grundrechtecharta
gelten unmittelbar = verbindlich in allen Mitgliedsstaaten
wirken als Pflichten für die Mitgliedsstaaten und als Rechte für die EU-Bürger
Sekundärrecht
=> die Organe der EU schaffen “einfaches Recht”/”Einzelfallrecht” auf Grundlage der Verfassung
begründet Rechte und Pflichten für die Bürger
Art. 288 UA 1 AEUV:
=> die Organe beschließen Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse
gelten mittelbar oder unmittelbar (siehe nächste Karten)
(Sekundärrecht)
Art. 288 UA 2 AEUV
= abstrakt-generelle Regelungen
abstrakt
= für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen
generell
= für eine unbestimmte Vielzahl von Personen
= haben allgemeine, unmittelbare und verbindliche Geltung
in jedem Mitgliedsstaat = “effet direct”
nat. + jur. Personen können sich unmittelbar auf sie berufen (AGL)
vglb. mit formellen Gesetzen (weil von Organen erlassen)
= haben Rechtsnormqualität
Art. 288 UA 3 AEUV
= legen bestimmte Ziele verbindlich fest
müssen von Mitgliedsstaaten umgesetzt/transformiert werden
= muss in innerstaatliches Recht transformiert werden bzgl Form und Mittel
Form der Umsetzung wird durch Art. 4 III UA 2 EUV beschränkt = “effet utile”
=> in D muss quasi immer ein formelles Gesetz erlassen werden
Mittel der Umsetzung kann nur dann von Mitgliedsstaaten selbst gewählt werden, wenn es in der Richtline offen gelassen wurde
sollen in den Rechtsordnungen der Staaten verwirklicht werden
= haben verbindliche Geltung
nur in Bezug auf das Ziel
= haben grds unverbindliche Geltung
in Bezug auf Form und Mittel (s.o.)
= wirken rechtsangleichend zwischen den Mitgliedsstaaten
= haben Rechtsnormqualität für die Mitgliedsstaaten
= haben unmittelbare Drittwirkung (siehe Prüfungsschema)
Art. 288 UA 4 AEUV
= vergleichbar mit VA
= konkret-individuelle Regelungen
konkret
= Regelung eines bestimmten Einzelfall
individuell
= für eine bestimmte Personen
= haben unmittelbare, verbindliche Geltung
für den Adressaten
ohne Transformation oder Vollzugsakt
Art. 288 UA 5 AEUV
= werden z.B. von folgenden Organen erlassen:
Europäische Kommission
Rat der Europäischen Union
= sind unverbindlich
- können aber rechtserheblich sein, wenn vorgeschrieben (durch andere Vorschrift)
effet direct
= unmittelbare Wirkung
=> Verordnungen haben allgemeine, unmittelbare und verbindliche Geltung in jedem Mitgliedsstaat
effet utile
= optimale Wirkungskraft
= völkerrechtlicher Grundsatz, eine Norm so auszulegen und anzuwenden, dass das Vertragsziel am besten und einfachsten erreicht werden kann.
=> Mitgliedsstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, die am besten geeignet sind, um Ziele aus Richtlinien zu erfüllen
= Art. 4 III UA 2 EUV
Anwendungsvorrang
Art. 23 GG
= Sonderregelung für das Unionsrecht
gem. Art. 59 II 1 GG muss Verträgen (auch EU-Verträgen) durch Gesetz zugestimmt werden, dadurch würde aber das Unionsrecht unter der deutschen Verfassung stehen.
=> daher Art. 23 I 1 GG => Wirksamkeits- und Durchsetzungsversprechen
=> Art. 23 II GG => Bund kann Hoheitsrechte auf die EU übertragen => Anwendungsvorrang des Unionsrechts
= Unionsrecht ist vor jedem nationalen Recht (auch Verfassungsrecht) anzuwenden
Aber: Unionsrecht darf die Ewigkeitsklausel nicht missachten (Art. 23 III GG)
Geltungsvorrang
= wenn ein Widerspruch zwischen nationalem Recht und unmittelbar anwendbaren Unionsrecht besteht, ist nationales Recht nichtig
Aber:
nationales Recht wird nicht ungültig, sondern bleibt in Kraft und kann auf Fälle, in denen keine Kollision besteht (z.B. weil das Unionsrecht die nicht erfasst) angewendet werden
Identitätskontrolle
= Prüfung des BVerfG ob der unantastbare Kerngehalt von
Art. 1 GG und
Art. 20 GG verletzt wird.
(vgl. Art. 23 I 3 und 79 III => Unionsrecht darf Ewigkeitsklausel nicht missachten)
Bsp:
Achtung des Schuldprinzips (Art. 1 I iVm Art. 23 I 3 und Art. 79 III GG) => Strafe setzt die Feststellung der individuellen Schuld voraus, wofür die Anwesenheit des Beschuldigten unabdingbar ist
ultra-vires-Kontrolle
= Prüfung des BVerfG, ob Rechtsakte der Europäischen Union ihren Zuständigkeitsbereich überschreiten
=> Prinzip der Einzelermächtigung, Art. 5 I, II EUV
= Union kann nur dann tätig werden, wenn ihr zuvor ein entsprechendes Hoheitsrecht übertragen wurde (Art. 23 I 2 GG)
2021 hat B’Reg förmlich erklärt, Ultra-vires-Kontrollen zu vermeiden, sondern im Vorfeld auf die Einhaltung der Unionskompetenzen zu drängen, damit es gar nicht erst zu Rechtsbehelfen kommt.
Zuletzt geändertvor 2 Jahren