Wo ist die Verjährung der werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche geregelt?
in 634a BGB
Wann verjähren Mängelansprüche bei „geistigen Werkleistungen“?
bei geistigen Werkleistungen (wissenschaftliche Gutachten, Expertisen, Schönheits-OP, Tätowierungen) greift die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren nach 195, 199 BGB
Wann verjähren Mängelansprüche bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht? Wann bei Bauwerken?
Verjährung der Mängelansprüche bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht: 634a I Nr. 1 BGB, 2 Jahre
Verjährung der Mängelansprüche bei Bauwerken: 634a I Nr. 2 BGB, 5 Jahre
Wann beginnt die Verjährungsfrist ist diesen Fällen?
in diesen Fällen beginnt die Verjährungsfrist nicht wie bei der allgemeinen Verjährung nach 195 am Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger Kenntnis vom Bestehen des Anspruchs hatte oder hätte haben müssen, sondern
gem. 634 a II BGB mit der Abnahme des Werks
Welche Besonderheiten gelten für Rücktritt und Minderung?
hier gilt wie im Kaufrecht: dies sind keine Ansprüche und können nicht verjähren
R + M sind Gestaltungsrechte und auch hier an den Anspruch auf Nacherfüllung geknüpft, 634a IV, V mit Verweis auf 218 —> ist dieser verjährt, sind R + M unwirksam
Welche Verjährungsfristen gelten für Bauverträge nach der VOB/B?
es gelten die besonderen Verjährungsfristen nach 13 IV VOB/B
Bauwerke: 4 Jahre
ander Werke, deren Erfolg in Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht: 2 Jahre
Fristbeginn auch hier mit der Abhnahme der Gesamtleistung
Inwieweit können die gesetzlichen Regelungen zur Verjährung der Mängelansprüche vertraglich abbedungen werden?
hier gilt wie im Kaufrecht § 202 II BGB, welcher grds. eine vertragliche Verlängerung oder Verkürzung zulässt
bei AGB ist § 309 Nr. lit 8 b) ff. zu beachten
Zuletzt geändertvor 2 Jahren