Grundrechte - Definition
Grundrechte sind verfassungsrechtlich garantierte subjektiv-öffentliche Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat, die die äußerste Grenze der staatlichen Herrschaftsmacht markieren
Gesetzgebung I.S.v Artikel 1 Abs. 3 GG
Gesetzgebenden Organe auf Bundes- und Landesebene
Vollziehende Gewalt I.S.v Artikel 1 Abs. 3 GG
Alle Organe des Staates und seiner Untergliederungen, die nicht zur Gesetzgebung und Rechtssprechung gehören
Rechtssprechung I.S.v Artikel 1 Abs. 3 GG
Letztverbindliche Klärung der Rechtslage in einem Streitfall im Rahmen besonders geregelter Verfahren durch staatliche Gerichte
Grundrechtseingriff
Maßnahme eines Grundrechtsverpflichteten, durch die das vom Schutzbereich des jeweiligen Grundrechts erfasste Verhalten erschwert oder unmöglich gemacht wird
Klassischer Grundrechtseingriff
Verkürzung einer grundrechtlichen Freiheit durch eine finale, unmittelbare, rechtliche und notfalls zwangsweise durchsetzbare Maßnahme
Moderner Eingriffsbegriff
auch bei einer solchen staatlichen Maßnahme, die unbeabsichtigt, mittelbar, faktisch und ohne Zwang ein grundrechtlich geschütztes Verhalten erschwert oder unmöglich macht, kann es sich um einen Grundrechtseingriff handeln
Gesetz i.S.d Gesetzesvorbehalts der Grundrechte
Jedes von einem Paralement (Bundes- oder Landestag) beschlossene, d.h förmliches, Gesetz
Verfassungsmäßigkeit des schrankenausfüllenden Gesetzes
Das zur Eingriffsrechtfertigung herangezogene Gesetz muss in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes genügen, d.h. formell und materiell verfassungsgemäß sein
Formelle Verfassungsmäßigkeit
Ein Gesetz ist „formell verfassungsgemäß“, wenn es vom hierfür zuständigen Gesetzgeber unter Einhaltung der jeweils einschlägigen Verfahrens‐ und Formvorschriften erlassen wurde
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Ein Grundrechtseingriff ist verhältnismäßig (i.w.S.), wenn er einem legitimen Zweck dient und als legitimes Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist
Verfasungsimmante Schranken
Grundrechte Dritter und sonstige Güter von Verfassungsrang (z.B Artikel 20 Abs. 1, Artikel 20a GG)
“Gesetz” I.S.d Gesetzesvorbehalts der Grundrechte
Jedes von einem Parlament (Bundes- oder Landtag) beschlossene, d.h. förmliche, Gesetz
Geeignet
Definition: Ein Mittel ist zur Zweckerreichung „geeignet“, wenn es den gewünschten Erfolg fördert
Erforderlich
Ein Mittel ist zur Zweckerreichung „erforderlich“, wenn es (1) kein milderes und (2) ebenso geeignetes Mittel gibt wie das vom Gesetzgeber gewählte
Angemessen
Definition: Ein Mittel ist zur Zweckerreichung „angemessen”, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen in einem vernünftigen Ver‐ hältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht
Meinung
jede durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafür‐ haltens, des Meinens gekennzeichnete Äußerung im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung
Meinungsfreiheit —} Schranken –} Allgemeine Gesetze
Ein Gesetz ist nicht schon dann „allgemein“ i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG, wenn es abstrakt‐generell gefasst ist, sondern vielmehr dann, wenn es sich weder gegen die Meinungsfreiheit an sich noch gegen bestimmte Meinungen richtet, sondern dem Schutz eines schlechthin, d.h. ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dient
Zensur —} Artikel 5 Abs. 1 S. 3 GG
nur Vor‐/Präventivzensur, d.h. einschränkende Maßnahmen vor der Herstellung oder Verbreitung eines Geisteswerkes, v.a. Abhängigmachen von behördlicher Vorprüfung und Genehmigung seines Inhalts (Verbot mit Erlaubnisvor‐ behalt (≠ Nachzensur nach erfolgter Meinungsäußerung)
Definition: freie Entfaltung der Persönlichkeit
Jeder Form menschlichen Verhaltens
Schranken §2 I GG
Verfassungsmäßige Ordnung
—) jeder Rechtsnorm, die formell und materiell verfassungsmäßig ist
Ungleichbehandlung Definition
Artikel 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln
Allgemeiner Gleichheitsgrundsatz -) Rechtfertigung -) geringe Willkurformel
Artikel 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die Differnzierung bzw. Gleichbehandlung nicht finden lässt, d.h diese willkürlich ist
Jedermann, Artikel 90 Abs. 1 BVerfGG
Wer Träger von irgendeinem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht sein kann
Prozessfähigkeit ——} Artikel 90 Abs. 1 BVerfGG
Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst gewählten Vertreter wirksam vor- bzw entgegennehmen zu können
Akt der öffentlichen Gewalt —) §90 I BVerfGG
Jedes Tun oder Unterlassen eines Organs des Bundes oder Landes auf dem Gebiet der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt oder Rechtssprechung
Beschwerdebefugnis
Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht
Rechtsweg
Definition „Rechtsweg“ = jede gesetzlich normierte Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes
Erschöpfung
Erschöpfung“ = wenn der Beschwerdeführer alle prozessualen Möglichkeiten zur Beseitigung der behaup‐ teten Grundrechtsverletzung in Anspruch genommen hat
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
Über das Gebot der Rechtswegerschöpfung hinaus muss der Beschwerdeführer alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten erschöpfen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern
Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer durch den Beschwerdegegenstand in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist.
Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes
I. Ermächtigungsgrundlage
Rechtsnorm, die bei Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen der Verwaltung die Befugnis zur Ergreifung von Maßnahmen gegenüber dem Bürger einräumt
II. Formelle Rechtsmässigkeit
1. Zuständigkeit
a. Sachliche Zuständigkeit
= Welche Sachaufgabe von welcher Behörde wahrgenommen wird
b. Instanzielle Zuständigkeit
= welche Hierarchieebene innerhalb der sachlich zuständigen Behörde (Organkompetenz) des sachlich zuständigen Verwaltungsträgers (Verbandskompetenz) zuständig ist
c. Örtliche Zuständigkeit
= räumlicher Befugnisbereich der sachlich zuständigen Behörde
Was ist ein Verwaltungsakt
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Maßnahmen I.s.d Verwaltungsaktes
Jedes Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) mit Erklärungswert
Hoheitlich i.s.d §35 VwVfG
= wenn die Behörde einseitig Gebrauch macht von den ihr zustehenden öffentlich-rechtlichen Befugnissen
Behörde I.s.d §35 VwVfG
Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt
Stelle = Jede Person des öffentlichen Rechts sowie ihre Organe, die durch Organisationsrecht gebildet, vom Wechsel des Amtsinhabers unabhängig und nach den einschlägigen Zuständigkeitsregegelungen berufen ist, unter eigenem Namen eigenständige Aufgaben wahrzunehmen.
Zur Regelung I.S.d §35 VwVfg
unmittelbare Herbeiführung (Setzung) einer verbindlichen Rechtsfolge, d.h. die Begründung, Aufhebung, Abänderung oder Feststellung eines Rechts oder einer Pflicht („Regelung“); die Setzung dieser Rechtsfolge muss gerade das Ziel der behördlichen Tätigkeit sein, d.h. die Regelung darf nicht bloß faktischer Reflex des Verhaltens der Behörde sein („zur“)
Ermächtigungsgrundlage
I. Erforderlichkeit —) Obersatz
II. Wirksamkeit
III. Anwendbarkeit
Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes darf die Verwaltung Maßnahmen, die den Bürger belasten, sowie sonstige Entscheidungen, die I.S.d Wesentlichkeitstheorie wesentlich sind, nur dann ergreifen, wenn hierfür eine wirksame und anwendbare gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist
Einzelfall
Auf unmittelbare Rechtsfolge nach außen gerichtet I.s.d §35 VWVfG
Erforderlichkeit —) Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes
Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes darf die Verwaltung Maßnahmen, die den Bürger belasten, sowie sonstige Entscheidungen, die i.S.d Wesentlichkeitstheorie wesentlich sind, nur dann ergreifen, wenn hierfür eine wirksame und anwendbare gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist
Formelle Rechtmäßigkeit -) Obersatz Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt ist dann formell rechtmäßig, wenn er von den zuständigen Behörde unter Beachtung der einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften sowie der zu wahrenden Formerfirdernisse erlassen wurde
Formelle Rechtmäßigkeit (Obersatz)
—} Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes
Um formell rechtmäßig zu sein, muss der Verwaltungsakt nicht nur von der zuständigen Behörde in ordnungsgemäßer Form, sondern auch unter Einhaltung der maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften erlassen worden sein
Materielle Rechtmäßigkeit (Obersatz)
Die neben der ggf. erforderlichen Ermächtigungsgrundlage sowie den formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen fernerhin zu überprüfende materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegt dann vor, wenn dieser inhaltlich mit dem geltenden Recht vereinbart ist
Verhältnismäßigkeit —) Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
Bekanntgabe I.S.v §43 VwVfG
amtliche die Eröffnung des Verwaltungsakts gegenüber dem Betroffenen, d.h. der Tatsache des Ergehens und des Inhalts des Verwaltungsakts, mit Wissen und Wollen der Behörde, die den Verwaltungsakt erlässt
Zuletzt geändertvor 2 Jahren