I. Rechtmäßigkeit des VAs (-Schema-)
Ein “VA” (Verwaltungsakt) ist “nur” rechtmäßig wenn…
1.Ermächtigungsgrundlage
A) Ermächtigungsgrundlage erforderlich?
-BU ->”Grundsatz: Vorbehalt des Gesetzes” (Art. 20 III GG: Gesetzmäßigkeit der Verwaltung)
(+) “belastenden Maßnahmen” & “wesentliche Entscheidungen”
—>(sog. Wesentlichkeitstheorie)
“wesentlich” idS = vor allem Entscheidungen, die den Grundrechtsbereich in nennenswertem Umfang tangieren
“Vorbehalt des Gesetzes”: gilt für alle “grundrechtsrelevanten Maßnahmen”
B) Frage Emgrdl -> Spezialitätsgrundsatz (gedanklich)?
Spezialgesetze gehen den “allg. Gesetzen” vor !;
wobei (weg. Art. 31 GG) “spezielle Bundesgesetze” (zB BauGB, BlmSchG)
vor “speziellen Landesgesetzen (zB LBauO, LImSchG) zu prüfen sind !
Sind Spezialregelungen nicht vorhanden —> “allg. Gesetze” zurückzugreifen —> (zB PolG, VwVfG)
C) Ist -> “gesetzliche Vorschrift” (+) vorhanden, kann sie “nur” Ermgl. sein—>wenn “wirksam” (dh. “verfassungsgemäß”) ist
-Wesentlichkeitstheorie beantwortet…
—>”gesetzl. Grundlage” erforderlich ist
—>in welchem Umfang “Gesetzgeber” = Materie “selbst durch ein formelles Gesetz” regeln muss (sog. Parlamentsvorbehalt)
(-) Fragen, die dem Parlamentsvorbehalt unterfallen-> darf “Gesetzgeber” nicht auf “Verordnugs-oder Satzungsgeber” übertragen (!)
1.Ermächtigungsgrundlage (Teil 2)
D) Damit eine Vorschrift als Ermgl -> für einen (belastenden) VA in Betracht kommt, muss sie 2 Voraussetzungen erfüllen:
sog. Kehrseitentheorie
Beispiel: wird eine “Leistung” aufgrund eines VA gewährt, so kann die “Leistung”
(wenn sie “ohne Rechtsgrund” erfolgt ist)
auch durch VA zurückgefordert werden (sog. Kehrseitentheorie)
sog. Chaosgedanke
E) Ist eine “wirksame” & “ausreichende” Ermgrdl nicht vorhanden —> so führt dies grds. zur Rw des VA (-)
—> nur, wenn “ausnahmsweise” das Fehlen einer “gesetzl.Grundlage”
im Interesse der “Funktionsfähigkeitd der Verwaltung” für eine “Übergangszeit” hingenommen werden muss
(sog. Chaosgedanke) -> kann “VA” rechtmäßig sein
2.Formelle Rechtmäßigkeit
Formell rechtmäßig ist ein “VA”, wenn er…
von der zuständigen Behörde
In einem ordnungsgemäßen Verfahren
formgerecht erlassen worden ist
a) Zuständigkeit der Behörde
C) Form
VA kann grds.
schriftlich
Elektronisch
Mündlich
Oder in anderer Weise (auch konkludent) = erlassen werden ( § 37 II VwVfG)
Spezialvorschriften zahlreicher Formerfodernisse:
Beispiele:
Erteilung der Fahrerlaubnis durch FS-Stelle ( § 4 II FEV)
Ernennung zum Beamten nur durch Aushändigung der Urkunde ( § 8 II BeamtStG)
Schriftform bei auslönderrechtlichen Maßnahmen ( § 77 AufenthG)
aa) Eine durch “Rechtsvorschrift” angeordnete Schriftform kann, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, durch “elektrische Form” ersetzt werden (sog. “elektronischer VA”, § 3a II VwVfG)
“Elektronisches Dokument” ist (+) mit “Signatur” zu versehen
Oder
in einem “besonders gesicherten Verfahren” zu übermitteln
(§ 3a II S.2 und S.4 VwVfG)
->nach § 3 I VwVfG: ist für “Übermitttlung elekr. VAe nur zulässig-> soweit “Empfänger” hierfür einen “Zugang”-eröffnet hat
(-) Bürger = reicht “E-mail-Adresse- Angabe” allein nicht aus"(!)
(+) Rechtsanwälten
—> elektr. Bekanntgabe gilt: § 41 II S.2 VwVfG
—>Bekanntgabe -> durch “Datenabruf” von einer “Online-Plattform”: § 41 II a VwVfG
bb) Form des VA
(+) Begründung (erforderlich)—> § 39 VwVfG
§ 39 I VwVfG= “schriftlich” oder “schriftlich bestätigter VA” --> grds. “schriftlich” zu begründen
(für elekr.best VA gilt entspr)
(-) In Fällen des § 39 II VwVfG = Begründung “entbehrlich”
->zum Umfang (Begründung) bestimmt § 39 I S.2 VwVfG —> “für die Entscheidung der Behörde ‘wesentlichen tats. & rechtl. Gründen’ mitzuteilen sind
->Ermessensentscheidungen (Begründung) —> “soll Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde *bei Ausübung ihres Ermessens* ausgegangen ist
D) Form- & Verfahrensfehler
können gem. § 45 VwVfG “geheilt” werden !
—> gem. § 45 II VwVfG noch “im gerichtlichen Verfahren”
zB Verstoß gegen § 28 VwVfG = durch “Nacholen” (Anhörung) -> “geheilt” !
(§ 45 II Nr. 3 VwVfG) ->dafür kein besonderes Verfahren notwendig”!
Auch ihre “Ermessenserwägungen” kann Behörde noch “im gerichtlichen Verfahren” ergänzen ( § 114 S.2 VwGO)
E) Heilung nah § 45 VwVfG nicht erfolgt oder nicht möglich !
Verletzung von Vorschriften -> über “Verfahren” / “Form”/ “örtliche Zuständigkeit (nach § 46 VwVfG)
=> “unbeachtlich”
Wenn “offensichtlich” ist -> “Verletzung der Entscheidung in der Sache nicht beinflusst hat (!)
(-) Kausalität des Fehlers -> für “Inhalt der Entscheidung” fehlen
gebundenen Entscheidungen (+)
Ermessensentscheidungen “nur” —>jede Möglichekit ausgeschlossen ist (X)
dass “bei Einhaltung der Vorschriften” = Entscheidung anders “ausgefallen” wäre
3.Materielle Rm
a) Voraussetzungen der Ermgrdl
Spezialgesetzen
-> konkretisiert werden “abstrakt gehaltene Voraus” durch Rspr.
“Ungeeignet”= wer nicht die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen erfüllt
oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat
"Unzuverlässig”= wird angenommen, XY nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet,
dass er ein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird
“Gefahrenabwehr”= im Polizeirecht
->Vorliegen einer “Gefahr für öffentl. Sicherheit”
-Schutzgüter der “öffentl. Sicherheit” sind nach Rspr. die “geschriebene Rechtsordnung”, “Individualrechtsgüter des Einzelnen” (+) sowie “Staat” & “Funktionsfähigkeit seiner Einrichtungen”
b) Richtiger Adressat
C) Allg. Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
=> “spezialgesetzlich” geregelt (im VwVfG)
ODER
=> gelten als “allg. Grundsätze des VerwRechts”:
Bestimmtheit des “VA”
Möglichkeit der “Maßnahme”
Vhm
aa.) Nach § 37 I VwVfG muss ein “VA” hinreichend bestimmt sein
Es muss erkennbar sein, wer (“erlassene Behörde”) von wem (“Adressat”) was (“Inhalt”) verlangt (!)
bb.) Rw ist der “VA” grds. auch dann -> etw “rechtlich oder tatsächlich” Unmögliches verlangt
cc.) Jede “hoheitliche Maßnahme” muss verhältnismäßig sein,
D.h. sie muss “zur Verfolgung eines legitimen Zwecks” : geeignet, erforderlich und angemessen sein
Legitim = grds. Alle Gemeinwohlbelange und jedes öffentl. Interesse, das verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist
Geeignet = mit ihrer Hilfe, der gewünschte Erfolg zumindest gefördert wird (muss ich unbedingt erreicht werden)
Erforderlich = wenn die “Behörde” zur Erreichung des Zwecks kein anderes gleich wirksames, aber weniger belastendes Mittel
zur Verfügung steht
Angemessen = (+) wenn sie nicht zu Nachteilen führt, die erkennbar ausß0er Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen.
D) Rechtsfolgenseite: “Ermessen”
gebundene Entscheidung
Ermessensentscheidungen (Behörde => “kann”, “darf”…)
Hat die “Verwaltung” dagegen “Entscheidungsspielraum”-> überhaupt “tätig” wird
(sog. Entschließungs-ermessen)
und hinsichtlich “Auswahl des konkreten Mittels”
(sog. Auswahl-ermessen)
Gem. § 40 VwVfG = Ermessen entspr. “Zweck der Ermächtigung” auszuüben (+) “gesetzl. Grenzen”-Ermessen einzuhalten (!)
Wichtigste “prozessuale Konsequenz” bei “Ermessensentscheidungen” ist die “Einschränkung der gerichtlichen Prfüfungskompetenz”
Das “Gericht” darf “nur” —> (+) Rm der “VA” überprüfen (§ 113 VwGO)
—> (-) nicht dessen “Zweckmäßigkeit”
==> “gerichtliche Überprüfung” daher auf “Ermessensfehler” iSd (§ 114 S.1 VwGO) beschränkt
1. Ermessens-Überschreitung : die “gesetzlichen Grenzen” des “Ermessens” überschreitet
2. Ermessens-Unterschreitung : ihr “Ermessen” überhaupt nicht ausübt (!)
3. Ermessens-Fehlgebrauch : von dem “Ermessen” in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entspr. Weise
Gebrauch macht
aa) Ermessensgrenzen
bb) Ermessens-fehlgebrauch
4.Entscheidungserheblicher Zeitpunkt
Öffentliches Sachenrecht (1/3)
Öffentliches Sachenrecht (2/3)
Öffentliches Sachenrecht (3/3)
Realakt (1/3)
Realakt (2/3)
Realakt (3/3)
Zuletzt geändertvor 2 Jahren