Willenserklärung
Eine private Willensäußerung, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Ausdrückliche (direkt, unmittelbar) WE Geschäftswille kommt unmittelbar in Erklärung zum Ausdruck.
Konkludente (indirekt, mittelbar) WE Handelnde verfolgt mit seinem Verhalten unmittelbar einen anderen Zweck, bringt aber mittelbar seinen Geschäftswillen zum Ausdruck.
Ausnahme: WE durch Nichtstun (= Schweigen) wenn vereinbart oder durch Gesetz bestimmt
Wirksamwerden von WE (allgemein)
empfangsbedürftige WE: mit Zugang
(unterscheide unter Anwesenden & unter Abwesenden)
nicht empfangsbedürftige WE: mit Abgabe
Wirksamwerden von empfangsbedürftigen WE unter Anwesenden
Unter Anwesenden = in persona, Telefon, Zoom etc.
Modifizierte Vernehmungstheorie
Zugang WE (+), wenn für Erklärenden bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt keinerlei Anhaltspunkte für Fehlverständnis des Empfängers bestanden.
Wirksamwerden von empfangsbedürftigen WE unter Abwesenden
Unter Abwesenden = Email, iMessage, Übergabe Brief in Person (verkörpert)
Mit Zugang wirksam, § 130 I
Zugang sobald: 1) Machtbereich des Empfängers erreicht und 2) unter gewöhnl. Umständen mit Kenntnisnahme gerechnet werden kann
Machtbereich = räuml. Herrschaftsbereich + Bereich der Empfangsboten
(Spezifika aus Empfängerspähre, wie bspw. Urlaub, bleiben im Rahmen der “gewöhnl. Umstände” außer Betracht)
Innerer/ Subjektiver Tatbestand (WE)
= Wille des Erklärenden
Handlungswille
Erklärungsbewusstsein
Willenstheorie vs. Erklärungstheorie
WE (+) auch ohne EB, bei Erklärungsfahrlässigkeit
Geschäftswille
Das Bewusstsein zu Handeln
Bewusster Willensakt, der auf die Vornahme eines äußeren Verhaltens gerichtet ist
Bewusstsein des Handelnden, dass seine Handlung irgendeine rechtserhebliche Erklärung darstellt.
Theorie vom potentiellen Erklärungsbewusstsein
Falls Erklärungsbewusstsein fehlt:
Willens- u. Erklärungstheorie kurz anführen …
Theorie vom pot. EB schafft Ausgleich zwischen Interessen des Erklärenden und des Rechtsverkehrs
indem Erklärungsfahrlässigkeit gefordert wird
Wille, mit seiner Erklärung eine/die konkrete Rechtsfolge herbeizuführen.
Vertrag
Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen, Angebot und Annahme, von mind. zwei Personen besteht
Verträge = zwei oder mehrseitige Rechtsgeschäfte
Vertrag = Willenseinigung
Allgemeine Regeln für Verträge in §§ 145 ff.
grds. formfrei (beachte § 311b, § 518)
Äußerer/ Objektiver Tatbestand (WE)
= Erklärung
Wille muss nach außen erkennbar sein
ausdrücklich oder konkludent
Äußerlich erkennbares Verhalten, das auf das Vorliegen des Handlungswillens, EB und GW schließen lässt —> Rechtsbindungswille
Abgrenzung: invitatio ad offerendum!
Angebot und Annahme (allgemein)
Die zeitlich erste Willenserklärung wird als Angebot oder Antrag bezeichnet (vgl. § 145).
Die spätere Willenserklärung wird als Annahme bezeichnet (vgl. § 146).
Vertragsangebot
Empfangsbedürftige WE, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass nur von dessen Einverständnis das Zustandekommen des Vertrags abhängt (vgl. § 145).
Muss die essentialia negotii, (z.B: Kaufsache und Kaufpreis) enthalten.
Erst mit Zugang beim Empfänger wirksam (bis dahin Widerruf möglich)
Annahme
Muss Antrag inhaltlich entsprechen, sonst neuer Antrag, § 150 II
Rechtzeitig (bevor Angebot erloschen), § 146
Maßgeblich ist Zugang der Annahmeerklärung, § 130 I 1
Antragender muss Annehmenden Verspätung anzeigen, § 149 (sonst gilt Annahme als nicht verspätet)
Annahmefrist
Unter Anwesenden: Angebot kann nur sofort angenommen werden (§ 147 I)
Unter Abwesenden: Angebot kann nur solange angenommen werden, wie unter regelm. Umständen Eingang der Antwort beim Antragenden erwartet werden kann (§ 147 II)
Accidentalia negotii
= Vertragliche Nebenpunkte
Falls keine Einigung: Je nach Wille der Parteien Vertrag dennoch geschlossen oder nicht.
—> Falls Vertrag (+): Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung oder Anwendung dispositiven Gesetzesrechts schließen.
Welchen Inhalt haben Verträge?
grds. was Parteien vereinbart (durch Auslegung, §§ 133, 157 zu ermitteln)
dispositives Recht ergänzt (Quellen: insb. BGB Schuldrecht AT und BT, z.B. § 241 —> Leistungs- und Schutzpflichten)
Essentialia negotii
= die wesentlichen Vertragsbestandteile
Inhalte, die in einem Vertrag bestimmt sein müssen.
Je nach Vertragstyp unterschiedlich (bei Kaufvertrag: Kaufsache und Kaufpreis)
Falls keine Einigung: Vertrag (-)
Dissens
Nichtübereinstimmung der WE der Vertragsschließenden
Nur wenn Auslegung ergibt, dass weder Wille noch objektiver Erklärungswert übereinstimmen
Offener Dissens: Parteien wissen, dass sie sich nicht geeinigt haben.
Verdeckter Dissens: Parteien meinen sich geeinigt zu haben, während in Wirklichkeit ein Dissens vorliegt.
Konsens
= Übereinstimmung der WE der Vertragschließenden
Konsens, wenn…
Die Willen übereinstimmen
Der Sinn beider Erklärungen übereinstimmt (= objektive Erklärungswert; durch normative Auslegung zu ermitteln)
Wichtige Vertragstypen
Kaufvertrag, § 433
Mietvertrag, § 535
Dienstvertrag, § 611
Werkvertrag, § 631
Darlehensvertrag, § 488
Tausch, § 480
Schenkung, § 516
Leihe, § 598
Auftrag, § 662
Wer kann Verträge schließen?
grds. jeder
Nichtigkeit WE von Geschäftsunfähigen, § 105 (= rechtshindernde Einwendung)
Einschränkungen bei beschränkt Geschäftsfähigen, §§ 106, 2
z.B. Übereignung Kaufsache (rechtlich lediglich vorteilhaft)
b.G. kann Eigentum erwerben
Vertragsschluss auch für andere möglich (Stellvertretung)
Rechtshindernde Einwendungen (Vertagsschluss)
Gesetzliches Verbot, § 134
Sittenwidrigkeit, § 138
Folgen: Teils- vs. Gesamtnichtigkeit (§ 139)
ggf. Umdeutung (§ 140)
Gattungsschuld
§ 243
(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.
(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.
z.B. Geldschulden, Brötchen beim Bäcker
Stückschuld
Schuldverhältnis, in dem der Schuldner dem Gläubiger ein ganz spezielles Stück schuldet, also einen individuell bestimmten Leistungsgegenstand. (z.B. Kunstgegenstände wie Gemälde, Gebrauchtwagen)
Aus einer Gattungsschuld kann durch Konkretisierung eine Stückschuld werden (erfolgt gem. § 243 II BGB, wenn der Schuldner das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan hat).
Zuletzt geändertvor 2 Jahren