Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen
mit Vollendung des 18. Lebensjahres (§2)
Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist, wer…
nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, § 104 Nr. 1 [0 - 6 Jahre]
sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. (§ 104 Nr. 2)
WE eines Geschäftsunfähigen sind nichtig (Ausnahme: § 105a wg. sozialer Teilhabe)
Dem G. können auch keine WE wirksam zugehen
Gesetzlicher Vertreter handelt für den G.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige, die das siebente Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. [7-17 Jahre]
Es gibt keine b.G. Volljährigen mehr; ein Volljähriger ist entweder geschäftsunfähig o. voll geschäftsfähig.
Vertretung Minderjähriger
gesetzliche Vertreter: grds. Eltern (§ 1629 I und 1626 I)
gesetzliche Vertreter handeln mit Wirkung für und gegen den G.unfähigen / b.G.
Wirksamkeit WE eines Geschäftsunfähigen
WE eines Geschäftsunfähigen sind nichtig, § 105.
Wirksamkeit WE eines beschränkt Geschäftsfähigen
[Fälle des §§ 112, 113 —> partielle Geschäftsfähigkeit], weglassen, wenn nicht relevant!
Einwilligung, § 107
Rechtlich lediglich vorteilhaft, § 107
Fall des § 110 (Generaleinwilligung)
Falls (-): RG schwebend unwirksam!
Genehmigung der gesetzl. Vertreter, § 108 (§ 184)
Genehmigung (+) —> RG ex tunc wirksam, § 184 I
Genehmigung (-) —> endgültig unwirksam
Wirksamkeit einseitiger RG des beschränkt Geschäftsfähigen (§ 111)?
ohne Einwilligung grds. unwirksam, § 111
mit Einwilligung schwebend unwirksam, § 108 I
RG wirksam, wenn …
b.G. eine schriftliche Einwilligung vorlegt
anderer RG nicht unverzüglich zurückweist (bei fehlender schriftl. Einw.)
Zurückweisung ausgeschlossen, wenn Einwilligung dem anderen Teil bekannt
Theoretisch auch wirksam wenn einseitiges RG lediglich rechtlich vorteilhaft
Problem 1: Einwilligung ggü. Geschäftspartner erklärt, Widerruf nur ggü. b.G.
Widerruf wirksam
aber Rechtsschein gem. § 170 (ggf. auch § 171) analog!
Problem 2: Einwilligung ggü. b.G., der gesetzlichen Vertreter über Inhalt täuscht
h.M.: nur Einwilligung in das beschriebene Geschäft, da aus Sicht des b.G. (§ 133, 157) Einwilligung der Elten nicht als Einwilligung zum eigentl. Geschäft verstanden werden kann
[obj. Dritte = b.G.]
anders ggf., wenn Einwilligung ggü. Geschäftspartner (da dieser Einwilligung so verstehen muss, dass Eltern mit dem ansversiereten Geschäft einverstanden sind)
[obj. Dritter = Geschäftspartner]
dann ggf. Anfechtung der Eltern gem. § 119 I Alt. 1
Wirksame Abgabe von WE ggü. Geschäftsunfähigen
Dem G. könnnen keine WE wirksam zugehen
WE wirksam mit Zugang beim gesetzlichen Vertreter
Wirksame Abgabe von WE ggü. beschränkt Geschäftsfähigen
WE mit Zugang wirksam, wenn 1) rechtlich lediglich vorteilhaft (o. neutral) oder 2) Einwilligung der gesetzlichen Vertreter
Sonst nur wirksam, wenn
Fall §§ 112, 113
WE direkt ggü. gesetzl. Vertreter abgegeben (§ 164 III), dann immer wirksam!
falls (-): WE wirksam mit Zugang beim gesetzl. Vertreter (§ 131 I, II 1)
Situation: b.G. gibt schwebend unwirksames Angebot ab.
Zugang Annahmeerklärung des anderen Teils beim b.G.?
nach § 131 II (+), da ohne rechtlichen Nachteil
allein durch Zugang kommt Vertrag nicht zustande
Anders, wenn Angebot des b.G. wirksam:
dann Frage, ob Einwilligung auch Annahme umfasst
regelmäßig (+) “wir sind einverstanden, dass du es kaufst”
Genehmigung, § 108
Mit Genehmigung wird RG wirksam
Vorschrift überwindet
Mängel bei Abgabe WE durch b.G.
Zugangsmängel nach § 131 II
Wirksamkeit einseitiger RG ggü. beschränkt Geschäftsfähigen
Für Zugang der ihm ggü. abgegebenen WE § 131 II beachten
Zuletzt geändertvor 2 Jahren