Betroffene Grundrechte
Eingriffsabhängig
Überleitung + Dominanzentscheidung
Eingriffstatbestand + AOK
Eingriffstatbestand:
Deliktsverdacht
keine Sperrwirkung
AOK:
Polizei
Ein DV ist gem. § 152 (2) StPO zu begründen, wenn zureichend tatsächliche Anhaltspunkte für eine bestimmte verfolgbare Straftat vorliegen.
—> Ta + kE
Keine Sperrwirkung
Die Generalbefugnis ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen keine spezielllere Norm der StPO anwendbar ist.
Rechtsfolge
Auskunftsersuchen
Auskunftsverlangen bei GIV
Ermittlungen jeder Art
AOK
Zuletzt geändertvor 2 Jahren